Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. Bewährungsaufstieg. Überleitung

 

Orientierungssatz

Einzelfall zur Eingruppierung bei Überleitung vom BAT in den TVöD.

 

Normenkette

TVöD; TVÜ-Bund

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 12.01.2011; Aktenzeichen 6 Ca 1431/10)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 07.04.2013; Aktenzeichen 4 AZR 770/11)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 12. Januar 2011 – 6 Ca 1431/10 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrages Öffentlicher Dienst (TVöD) als Folge eines Bewährungsaufstiegs aus der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1a des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 c BAT mit einem Mehrverdienst von 582,93 EUR brutto pro Monat.

Die am 09. August 1956 geborene Klägerin ist seit 17. Juli 1995 bei der Beklagten im A., zunächst im Bürodienst, beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 17. Juli 1995 wurde unter § 2 die Anwendung des BAT und den diesen ersetzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung vereinbart. Eingruppiert wurde die Klägerin in die Vergütungsgruppe VI b der Anlage 1 a zum BAT. Sie bewarb sich im Jahr 2003 im Rahmen einer internen Stellenausschreibung erfolgreich auf einen Arbeitsplatz als Daktyloskopin. Mit Schreiben vom 19. November 2003 (Bl. 31 d. A.) teilte die Beklagte der Klägerin Folgendes mit:

„…

Sie nehmen vom 24. November 2003 bis 19. Dezember 2003 an einem Einführungslehrgang „Daktyloskopie” bei KI 32 teil.

Mit erfolgreichem Abschluss des Lehrgangs werden Ihnen die nachfolgend aufgeführten insgesamt nach Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a Teil I BAT bewerteten Tätigkeiten einer Angestellten im Bürodienst auf Dauer übertragen:

  1. Eingabe von Fingerabdruckblättern in ein automatisches Fingerabdruck-Identifizierungssystem unter Berücksichtigung daktyloskopischer Kriterien einschließlich Nachklassifizierung qualitativ unzureichender Fingerabdrücke 50 %
  2. Visueller daktyloskopischer Vergleich der auf dem Bildschirm angebotenen potenziellen Treffer und Feststellung der Identität/Nichtidentität 30 %
  3. Akten- und Bestandszusammenführung bei Falschnamen sowie INPOL-Arbeiten und Auskunftserteilung 15 %
  4. Sonstiges 5 %

Gemäß der mit dem Bundesministerium des Innern vereinbarten Werdegangsregelung für die Eingruppierung von Daktyloskopen erfolgt nach erfolgreichem Abschluss des Einweisungslehrgangs zunächst eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VII BAT, nach zweijähriger erfolgreicher Tätigkeit in der Vergütungsgruppe VII eine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe VI b BAT und nach weiterer einjähriger erfolgreicher Tätigkeit in der Vergütungsgruppe VI b BAT eine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT. Hieraus eröffnet sich dann nach 3-jähriger Bewährung die Möglichkeit eines Bewährungsaufstieges in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1c BAT.

Da Sie bereits in der Vergütungsgruppe VI b BAT eingruppiert sind, wird Ihnen im Sinne einer Besitzstandswahrung während des Einführungslehrgangs bzw. den weiteren Phasen der Werdegangsregelung die bisherige günstigere Vergütungsgruppe belassen.

Sobald die tariflichen Voraussetzungen hinsichtlich der Umgruppierung/Höhergruppierung vorliegen, wird ZV 13 einen entsprechenden Änderungsvertrag zu Ihrem Arbeitsvertrag mit Ihnen abschließen.

…”

Am 12. Dezember 2005 schlossen die Parteien einen Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages vom 17. Juli 1995, wonach vereinbart wurde, dass der ursprüngliche § 2 durch folgende Fassung ersetzt wird:

„Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) einschließlich der besonderen Regelungen für die Verwaltung (TVöD – Besonderer Teil Verwaltung) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung sowie des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund).”

Die Klägerin absolvierte erfolgreich die Einweisung für Sachbearbeiter sowie die fachspezifische Einweisung zur Erfassung und Recherche daktyloskopischer Abbilder im AFIS (vgl. Bl. 53 d.A.). Mit Änderungsvertrag vom 07. März 2007 vereinbarten die Parteien Folgendes:

„In § 4 des Vertrages wird das Wort Vergütungsgruppe VI (gemeint: VI b) durch das Wort Entgeltgruppe 8 ersetzt.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, der Beschäftigten aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen.

Anpassungen der Eingruppierung aufgrund des In-Kraft-Tretens der neuen Entgeltordnung können auch entgeltgruppenübergreifend erfolgen (§ 17 Abs. 4 TVÜ-Bund).

Bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung sind alle Eingruppierungs- und Einreihungsvorgänge vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand (§ 17 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Bund).

§ 2

Dieser ...

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