Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung dienstzeitunabhängiger Rentenbausteine für die Berechnung einer Versorgungsleistung. Gleichbehandlung
Leitsatz (redaktionell)
Die Hinzurechnung von dienstzeitabhängigen Rentenbausteinen nur für die Jahre ab Ausscheiden bis zur Vollendung des 63. Lebensjahrs ist nicht altersdiskriminierend.
Orientierungssatz
Eine Diskriminierung wegen des Alters liegt bei einem Renteneintrittsalter von 60 Jahren nicht vor, wenn die dienstzeitunabhängigen Rentenbausteine nur für drei Jahre, nämlich vom 60. bis zum 63. Lebensjahr, und nicht für acht Jahre, ab dem 55. Lebensjahr, hinzugerechnet werden.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 22.10.2008; Aktenzeichen 7/12 Ca 4977/08) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 22. Oktober 2008 – 7/12 Ca 4977/08 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung die Anrechnung weiterer Rentenbausteine für die Berechnung der von der Beklagten geschuldeten Versorgungsleistung.
Der am 01. Mai 1943 geborene Kläger trat am 01. Februar 1974 als Flugzeugführer in die Dienste der … und wechselte 1988 unter Anrechnung der dort verbrachten Dienstjahre zur Beklagten, die damals zum … gehörte. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete mit Erreichen der tarifvertraglichen Altersgrenze von 60 Jahren zum 01. Mai 2003. Danach erhielt er von ihr Übergangsversorgung bis zum Eintritt in den Ruhestand ab dem 01. Mai 2006. Seitdem erhält er von der Beklagten eine Betriebsrente nach den Tarifvertrag … Betriebsrente.
Diese ist berechnet aus Rentenbausteinen für die Jahre 1974 bis 2006; der Vollendung des 63. Lebensjahres des Klägers.
Nach (§ 19) der für Übergangsfälle wie dem Kläger noch geltenden Altersgrenzenregelung des anzuwendenden Manteltarifvertrages konnten Flugzeugführer ihr Arbeitsverhältnis ab Vollendung des 55. Lebensjahres beenden. Spätestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres endete es.
Hinsichtlich der Rentenbausteine regelt der ab 01.01.2002 anzuwendende „Tarifvertrag … Betriebsrente für das Cockpitpersonal vom 04.12.2004” „TV Betriebsrente”) im 2. Absatz der Protokollnotiz I:
„Darüber hinaus gilt für Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis gemäß § 19 des jeweils geltenden Manteltarifvertrages für das Cockpitpersonal geendet hat, folgende Zurechnungsregelung: Die Höhe der Betriebsrente bemisst sich im Versorgungsfall nach den bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erworbenen Rentenbausteinen. Hinzuzufügen sind jährlich Rentenbausteine gemäß § 4 für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Eintritt des Versorgungsfalls,
längstens bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres. Die Rentenbausteine werden auf der Grundlage des letzten rentenfähigen Einkommens auf Vollzeitbasis in seiner tariflichen Fortentwicklung zum jeweiligen Zeitpunkt bestimmt. …”
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, es sei gleichheitswidrig und eine Diskriminierung wegen des Alters, dass er nur für drei Jahre, nämlich vom 60. bis zum 63. Lebensjahr Rentenbausteine dienstzeitunabhängig zugerechnet bekommen habe und nicht für acht Jahre ab dem 55. Lebensjahr weitere dienstzeitunabhängige Rentenbausteine zusätzlich zu den während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses erworbenen Rentenbausteinen. Der Kläger werde allein wegen seines Alters ungleich behandelt gegenüber Kollegen, die nach gleicher Dienstzeit und Betriebszugehörigkeit mit dem 55. Lebensjahr ausschieden und zusätzlich acht Jahre bis zum 63. Lebensjahr jeweils Rentenbausteine zugerechnet erhielten. Wer also im Alter zwischen seinem 26. und dem 55. Lebensjahr eine Dienstzeit von rund 29 Jahren geleistet habe erhalte insgesamt fünf nachvertragliche Rentenbausteine mehr als derjenige, der die gleiche Dienstzeit zwischen seinem 31. und dem 60. Lebensjahr geleistet habe. Dafür gebe es keinen sachlichen Grund. Die Versorgungsleistung müsse dementsprechend erhöht werden.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 01. Mai 2006 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von EUR 3.267,46 brutto zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, sie habe die dem Kläger zustehende Betriebsrente mit EUR 4.710,34 richtig berechnet. Der Kläger könne nicht verlangen, dass er für fünf Jahre doppelte Rentenbausteine zugerechnet erhalte. Mit den Rentenbausteinen nach dem Ausscheiden aufgrund der Altersgrenzen werde wie mit der Übergangsversorgung die Zeit überbrückt bis zum Beginn der betrieblichen Altersversorgung ab dem 63. Lebensjahr. Jeder erhalte – unabhängig vom Alter – solche Rentenbausteine, wenn er ab dem 55. Lebensjahr ausscheide. Wer bis zur absolute...