Entscheidungsstichwort (Thema)
Pilot. Lufthansa-Betriebsrente. Altersdiskriminierung. Gleichbehandlungsgrundsatz
Leitsatz (amtlich)
Ein Pilot, der bis zur Vollendung des tariflichen Rentenalters von 60 Jahren seinem aktiven Dienst nachgeht, erfährt durch die Anwendung der Protokollnotiz I Nr. 2 zum TV Lufthansa-Betriebsrente bei der Berechnung seiner Betriebsrente keine Diskriminierung wegen des Alters oder eine rechtswidrige Ungleichbehandlung sonstiger Art im Vergleich zu Kollegen, die bei etwa gleich langer aktiver Dienstzeit nach Vollendung des 55. Lebensjahres von der durch § 19 MTV Cockpitpersonal eröffneten Möglichkeit des vorzeitigen Ausscheidens Gebrauch gemacht haben.
Normenkette
AGG §§ 1, 3, 7; Protokollnotiz I Nr. 2 TV Lufthansa-Betriebsrente §§ 4, 6-7; MTV Cockpitpersonal § 19
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 20.11.2008; Aktenzeichen 6 Ca 2985/08) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.11.2008 in Sachen 6 Ca 2985/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden betrieblichen Altersrente.
Der am 09.10.1943 geborene Kläger trat am 25.11.1972, also im Alter von 29 Jahren, als Co-Pilot in die Dienste der Beklagten. Seit dem 05.06.1986 war er als Flugkapitän beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete mit Erreichen der tarifvertraglichen Altersgrenze für Piloten von 60 Jahren zum 01.11.2003. Zuletzt bezog der Kläger ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 16.495,86 EUR.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden u. a. der Tarifvertrag L -Betriebsrente für das Cockpitpersonal sowie der Tarifvertrag zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung für das Cockpitpersonal vom 04.12.2004 Anwendung. Gemäß § 6 Abs. 1 TV L -Betriebsrente ist Altersgrenze im Sinne dieses Versorgungstarifvertrages das vollendete 65. Lebensjahr. Gemäß § 7 Abs. 1 TV L -Betriebsrente kann eine vorgezogene betriebliche Altersrente beansprucht werden, wenn der Mitarbeiter vor Erreichen der Altersgrenze durch Vorlage des Rentenbescheides eines inländischen Sozialversicherungsträgers nachweist, dass er Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente bezieht.
Der Kläger bezieht nach der Vollendung des 63. Lebensjahres seit dem 01.11.2006 eine betriebliche Altersrente.
Gemäß § 4 TV L -Betriebsrente ergibt sich die dem Mitarbeiter zustehende jährliche Betriebsrente aus der Summe der bis zum Versorgungsfall bei der Gesellschaft erworbenen Rentenbausteine. Diese werden jeweils für ein Kalenderjahr ermittelt. Der Rentenbaustein errechnet sich durch Multiplikation des jährlichen, im Tarifvertrag näher definierten rentenfähigen Einkommens mit dem für das jeweilige Lebensalter maßgebenden Rentenwert gemäß Rentenwerttabelle.
Für Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis gemäß § 19 des jeweils geltenden Manteltarifvertrages für das Cockpitpersonal geendet hat, gilt gemäß Protokollnotiz I Nr. 2 S. 2 u. 3 zum TV L -Betriebsrente folgende Zurechnungsregelung:
„Die Höhe der Betriebsrente bemisst sich im Versorgungsfall nach den bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erworbenen Rentenbausteinen. Hinzuzufügen sind jährlich Rentenbausteine gemäß § 4 für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Eintritt des Versorgungsfalles, längstens bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres.”
Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete gemäß § 19 MTV Cockpitpersonal mit dem Erreichen der tariflichen Altersgrenze von 60 Lebensjahren. Dem Kläger wurden bei der Berechnung seiner Betriebsrente dementsprechend die von ihm während seines aktiven Arbeitsverhältnisses erworbenen Rentenbausteine zugebilligt, ferner gemäß Protokollnotiz I Nr. 2 S. 3 drei weitere Rentenbausteine für die Zeit vom 60. bis 63. Lebensjahr.
§ 19 MTV Cockpitpersonal eröffnet dem Cockpitmitarbeiter die Möglichkeit, ab Vollendung des 55. Lebensjahres auf Antrag auch schon vor Erreichen der tariflichen Altersgrenze für das Cockpitpersonal von 60 Lebensjahren vorzeitig aus dem aktiven Dienst auszuscheiden. Diesem Antrag wird nach der tarifvertraglichen Vorschrift stattgegeben, wenn und soweit aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens des Mitarbeiters ein Durchschnittsaustrittsalter von 58 Lebensjahren nicht unterschritten wird. Der vorzeitig ausscheidende Mitarbeiter erhält sodann zunächst eine Übergangsversorgung, die auf höchstens 60 % der aktiven Dienstbezüge limitiert ist.
Der Kläger ist der Auffassung, er werde bei der Berechnung seiner L -Betriebsrente wegen seines Alters diskriminiert. Er vergleicht sich dabei mit einem Kollegen, der im Jahre 1971 im Alter von 23 Jahren bei der Beklagten begonnen habe, nach 13-jähriger Dienstzeit als Co-Pilot zum Flugkapitän befördert worden sei und nach einer Betriebszugehörigkeit von etwa 31,5 Jahren nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sei. Dieser Kollege erhalte, obwohl e...