Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Sachbearbeiter für Gefahrgutüberwachung

 

Leitsatz (amtlich)

Einzelfall einer nicht erfolgreichen Eingruppierungsklage eines Sachbearbeiters für Gefahrgutüberwachung mangels in ausreichendem Umfang dargelegter besonders verantwortungsvoller Tätigkeit

 

Normenkette

TVG § 1; BAT §§ 22-23; BAT Anlage 1 a

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 11.04.2001; Aktenzeichen 2 Ca 4770/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. April 2001 – 2 Ca 4777/00 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist als Sachbearbeiter für Gefahrgutüberwachung bei der Beklagten, einer Kommune des Main-Taunus-Kreises, tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung Anwendung Seit Januar 1993 besteht ein gemeinsamer örtlicher Ordnungsbehördenbezirk der Städte und Gemeinden des vorgenannten Landkreises für die Gefahrgutüberwachung Die Aufgaben in dem Sachgebiet Gefahrgutüberwachung bei der Beklagten werden von einem Leiter, der Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT erhalt und dem Kläger sowie zwei weiteren Sachbearbeitern, die eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b BAT beziehen, wahrgenommen. Nach einer vom Kläger vorgelegten Tätigkeitsbeschreibung ist er als Sachbearbeiter für Gefahrgutüberwachung zeitanteilig mit folgenden, im Außendienst anfallenden Tätigkeiten betraut:

Beratung und Hilfestellung für Inhaber von Gewerbebetrieben in gefahrtechnischen Fragen

7 %

Einholung von Auskünften über Transporte von gefährlichen Gütern in den Unternehmen, Analyse von Betriebsabläufen, Erstellung von betriebsspezifischen Merkblättern und Berichterstattung an das Ministerium

5 %

Überwachung der Unternehmen, Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen, Kontrolle von Beförderungsunterlagen und Zulässigkeit der vorgesehenen Beförderungsart

10 %

Kontrolle der gefährlichen Guter auf dem jeweiligen Betriebsgelande (Verpackung und Lagerung) und ggf. Information der zuständigen Behörden

30 %

Kontrolle des Fahrzeugparks, der Begleitpapiere und mitgeführten technischen Ausrüstung, spezifische technische Kontrollen beim Stückguttransportverkehr sowie Anordnung von entsprechenden Maßnahmen und Überwachung dieser Maßnahmen bis hin zur Stillegung und Transportuntersagung

5 %

Treffen von gefahrgutrelevanten Maßnahmen

3 %

Überprüfung der Gefahrgutbeauftragten der einzelnen Betriebe sowie notwendige Anordnung der Bestellung und evtl. notwendige Abberufung von Gefahrgutbeauftragten

10 %

Neben diesen auf Gewerbebetriebe bezogenen Außendiensttätigkeiten erledigt der Kläger gleichartige Aufgaben in Bezug auf den öffentlichen bzw. nichtöffentlichen Verkehrsraum. Mit einem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 5. März 1998 beantragte er die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe IV b BAT

Mit der am 12. Juli 2000 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger Feststellungen betreffend die an ihn zu zahlenden tarifliche Vergütung begehrt. Er hat die Ansicht vertreten, seine Tätigkeiten erfüllten in dem notwendigen zeitlichen Maß die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IV b BAT. Die von ihm verrichtete Arbeit erfordere gründliche, umfassende Fachkenntnisse und er erbringe selbständige Leistungen, wobei seine Tätigkeit mit Verantwortung verbunden sei. Das Sachgebiet Gefahrgutüberwachung habe seit dem Jahr 1993 eine besondere Steigerung der Verantwortung erfahren, da sich die Überwachungstätigkeit, die früher ausschließlich auf die Betriebsstätten bezogen worden sei, nunmehr auf den gesamten Beförderungsvorgang vom Verpacken der Gefahrgüter beim Hersteller bis zu deren Auspacken beim Empfänger erstrecke. Die von ihm verrichteten Tätigkeiten, wegen deren näherer Darlegungen auf Bl. 50–59 d.A. Bezug genommen wird, seien alle mit einer besonderen Verantwortung verbunden. Dies folge auch aus dem Umstand, dass er Tatsachen und Beweise zu ermitteln, Zeugen zu befragen und Protokolle zu fertigen habe. Bei Mängelfeststellungen und Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften habe er Anzeige zu erstatten, das Anhörungsverfahren durchzuführen und zu dem Widerspruchsverfahren Stellung zu nehmen

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn seit dem 5. März 1998 Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a, hilfsweise nach Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 1 b der Anlage 1 a zum BAT zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, der Kläger erfülle aufgrund der von ihm verrichteten Tätigkeiten lediglich die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V b BAT. Auch sei die Klage in Bezug auf die Feststellung bestimmter Fallgruppen unzulässig. Die vom Klager vorgetragenen Arbeitvorgänge müssten bei ordnungsgemäßer rechtlicher Würdigung verschiedenen Vergütung...

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