keine Angaben zur Anfechtbarkeit

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderungskündigung. Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 741. Zustandekommen. Rückwirkungsverbot. Präklusion. Sozialauswahl. Vergleichbarkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers gegen 2. Änderungskündigung vom Dezember 2004 erfolglos.

Sonderkündigungsschutz nach §§ 53 Abs. 3, 55 Abs. 2 BAT ist durch § 2 Abs. 6 Satz 3 Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 741 aufgehoben worden, kein Verstoß gegen Rückwirkungsverbot (so schon BAG 17.10.2007 – 4 AZR 812/06 – BB 2008, 1121).

Die Tarifvertragliche Vereinbarung ist auch formell wirksam zu Stande gekommen: Der ver.di Landesbezirk Hessen handelte als Vertreter für den ver.di Bundesvorstand und nicht aus eigener Kompetenz, kein Verstoß gegen Rahmen-TV zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Verkehrsflughäfen vom 12.10.1998/28.11.2002.

Arbeitgeber konnte zur – unterbliebenen – Sozialauswahl vortragen, ohne präkludiert zu sein.

Ein „Betriebsangestellter” der früheren Frachtabteilung, Vergütungsgruppe Vc, ist im Sinne des §§ 1 Abs. 3, 2 KSchG nicht mit Arbeitnehmern außerhalb der Frachtabteilung vergleichbar.

 

Normenkette

KSchG 1; KSchG § 2; Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 741; BAT 53; BAT 55; Rahmen-TV zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Verkehrsflughäfen vom 12.10.1998/28.11.2002

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 27.06.2007; Aktenzeichen 17 Ca 10/05)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.09.2010; Aktenzeichen 2 AZR 937/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juni 2007 – 17 Ca 10/05 – teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung.

Der am XX.XX.19XX geborene, verheiratete Kläger ist seit 01. November 1984 Arbeitnehmer der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin. Zur Einstellung wurde der Arbeitsvertrag vom 31. Oktober 1984 geschlossen, durch welchen dem Kläger eine Vergütung als Arbeiter nach dem HLT (Hessischer Lohntarif gemeindliche Verwaltungen und Betriebe) zugesagt wurde (vgl. Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 01. Juni 2007, Bl. 162 f. d.A.). Durch Vereinbarung vom 05. März 1997 wechselte der Kläger mit Wirkung zum 01. Februar 1997 als Senior-Frachtchecker in ein Angestelltenverhältnis und erhielt eine BAT-Vergütung (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 26. Juni 2008, Bl. 561 d.A.). Der Kläger, dessen Muttersprache A ist, hat in A nach Abschluss der 10. Klasse für weitere 3 Jahre eine technische Fachhochschule besucht und nach seiner Militärzeit 9 Jahre lang als Bauleiter im Hochbau gearbeitet, bevor er nach Deutschland zog. Er besitzt keinen Führerschein.

Während seiner Tätigkeit bei der Beklagten hat der Kläger die IHK-Prüfung „Geprüfter Flugzeugabfertiger” erfolgreich abgelegt. Als Senior-Checker und Schichtleiter in der Abteilung Bodenverkehrsdienste (BVD-F) erzielte der Kläger vor Ausspruch der streitgegenständlichen Änderungskündigung vom 15. Dezember 2004 EUR 3.425,34 brutto monatlich auf der Grundlage einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V c, Stufe 9. Der Kläger ist ebenso wie die Beklagte tarifgebunden.

Die Beklagte beschäftigt regelmäßig etwa 13.000 Arbeitnehmer. Sie betrieb u.a. die Abfertigung von Luftfracht am Flughafen B in der Abteilung BVD-F. Dort waren ca. 600 Arbeitnehmer – darunter der Kläger – beschäftigt. Die Beklagte nahm in dieser Abteilung zum Einen mit eigenem Personal die von Frachtführern im Auftrag von Luftverkehrsgesellschaften angelieferte Luftfracht entgegen, lagerte sie zwischen, kommissionierte die Luftfracht nach Angaben der Luftverkehrsgesellschaft, verwog sie und stellte sie zur Verladung in Flugzeugen bereit (sogenannter Export). Zum Anderen übernahm die Beklagte Luftfracht auf Paletten oder in Containern von Luftverkehrsgesellschaften, die aus Flugzeugen entladen worden war. Die Beklagte lagerte auch diese Fracht vorübergehend ein, bis sie von einem Frachtführer oder Endkunden der Luftverkehrsgesellschaft abgeholt wurde (so genannter Import). Zu der Tätigkeit der Arbeitnehmer in der Abteilung BVD-F gehörte weder die Verladung der Fracht in die Flugzeuge noch die Entladung der Flugzeuge. Zu den Bodenverkehrsdiensten zählen neben der Frachtabteilung auch die Abteilungen „Gepäck”, „Transport” und „Flugzeugabfertigung”. Nicht zu den Bodenverkehrsdiensten gehört die Abteilung Passagierabfertigung.

Die Abteilung BVD-F besaß eine große Halle auf dem Flughafengelände mit Lager- und Büroraum sowie eine Wiegestation direkt vor der Halle mit Büro- und Unterkunftscontainern. Sie besaß außerdem Flurförderfahrzeuge, insbesondere Gabelstapler zum Transport von Packstücken, Paletten und Containern, vornehmlich innerhalb der Halle, Lagereinrichtungen in der Halle sowie eine übliche Büroausstattung und ein EDV-System zur administrativen A...

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