Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit einer dynamischen Verweisung in einem Formulararbeitsvertrag
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Verweisung auf Vorschriften eines anderen Regelungswerks ist dem geltenden Recht nicht fremd und führt für sich genommen nicht zur Intransparenz.
2. Insbesondere ist unerheblich, dass bei Vertragsschluss noch nicht absehbar ist, welchen zukünftigen Inhalt die in Bezug genommenen Tarifregelungen haben werden. Denn die im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung geltenden, in Bezug genommenen Regelungen sind bestimmbar.
3. Der Tarifvertrag Zukunft Fraport ist wirksam zustande gekommen.
Orientierungssatz
Einzelfall unbegründeter Berufung.
Keine Vergütungsansprüche nach TVöD-F, dieser wird durch den TV-Zukunft Fraport als speziellere Regelung verdrängt. Wirksame dynamische Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag, welche letztlich zur Anwendung des TV-Zukunft Fraport führt, der seinerseits wirksam zustande gekommen ist.
Normenkette
TVöD-F; TV-Zukunft Fraport
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 04.12.2014; Aktenzeichen 19 Ca 4673/14) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 04. Dezember 2014 - 19 Ca 4673/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um die Frage nach welchem Tarifvertrag und welcher Entgeltgruppe der Kläger zu vergüten ist.
Die Beklagte betreibt den Flughafen Frankfurt am Main und ist Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband (KAV-Hessen), der seinerseits Mitglied in der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.
Der Kläger ist seit dem 24. März 2006 zunächst bis zum 23. März 2011 am Flughafen Frankfurt am Main im Bereich der Bodenverkehrsdienste (BVD) als Mitarbeiter in der Passagierabfertigung beschäftigt gewesen. Grundlage für seine Tätigkeit war zunächst ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag für studentische Aushilfskräfte vom 07. / 29. April 2006 (Bl. 8 bis 11 d. A.), welcher einvernehmlich mehrfach verlängert wurde und zwar zuletzt mit einer Vereinbarung im Februar 2010, die eine Befristungsverlängerung bis zum 23. März 2011 vorgesehen hat, wegen deren Einzelheiten wird auf Bl. 15, 16 d. A. Bezug genommen. Der Kläger hat von der Beklagten, nach dem Inhalt des Vertrages bzw. der Verlängerungsabreden, eine geringere Vergütung als die unbefristet beschäftigten Mitarbeiter der Beklagten in der Passagierabfertigung erhalten. Der Kläger hat die Wirksamkeit der Befristungen nicht angegriffen. Ab 8. Februar 2008 hat er eine Zulage von 1,50 Euro brutto pro Stunde erhalten. Dazu war im Abrechnungssystem der Beklagten "Zulage 1e gem.TVStudenten" (insoweit wird auf Bl. 294 d. A. Bezug genommen) eingegeben.
Nach Abschluss eines unbefristeten Vertrages (wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 485 - 495 d. A. Bezug genommen wird) mit der A GmbH, einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der Beklagten (im Folgenden: A GmbH), deren Gesellschaftszweck in dem Verleih von Personal an die Beklagte besteht, hat der Kläger ab dem 24. März 2011 seine Tätigkeit als Mitarbeiter in der Passagierabfertigung am Flughafen Frankfurt am Main im Wege der Arbeitnehmerüberlassung ausgeübt. Auch im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit der A GmbH ist er geringer vergütet worden als unbefristet beschäftigte Vertragsarbeitnehmer der Beklagten im Bereich der Passagierabfertigung.
Am 22. Juni 2012 haben die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag über eine unbefristete Beschäftigung des Klägers ab dem 01. August 2012 geschlossen. Darin heißt es auszugsweise:
"§ 2 Tarifgeltung
Das Arbeitsverhältnis richtet sich unabhängig von einer Gewerkschaftszugehörigkeit des Beschäftigten nach den jeweils für den Arbeitgeber kraft eigenen Abschlusses oder Mitgliedschaft maßgeblichen Tarifverträgen in ihrer jeweils gültigen Fassung. Diese Bezugnahme gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in ein anderes Tarifwerk wechseln sollte.
Für die Fraport AG gelten derzeit der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge. Darüber hinaus gilt der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. Dezember 2005 soweit dies darin ausdrücklich bestimmt ist (§ 1 Absatz 2 TVÜ-VKA).
(...)
§ 5 Eingruppierung
Der Beschäftigte ist nach den tariflichen Bestimmungen - dem Tarifvertrag über Sonderregelungen zum TVöD und zum Erhalt der Bodenverkehrsdienste bei der Fraport AG (Tarifvertrag "Zukunft Fraport") - in die Entgeltgruppe E2N TVöD eingruppiert (zur Abgrenzung der regulären TVöD-Tabelle wird bei der Entgeltabrechnung der Entgeltgruppe der Buchstabe "n" nachgestellt). Ab Einstellung erhält er in dieser Entgeltgruppe ein Entgelt der Stufe 3. Nach den aktuellen Entgelttabellen resultiert hieraus ein Monatsentgelt in Höhe von € 1.874,04 (brutto - Vollzeitbasis). (..)
§ 11 Ausschlussfrist
Gemäß § 37 TVöD verfallen Ansprüche aus dem...