Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung von Bereitschaftsdienst in Rettungswachen gem. DRK-TV-Bereitschaftsdienst und Ruhezeit. EuGH v. 03.10.00 „SIMAP” und Vergütung
Leitsatz (redaktionell)
Für die Frage, wie Bereitschaftsdienst zu vergüten ist, lässt sich weder aus der Richtlinie 93/104/EG noch aus dem Urteil des EuGH v. 03.10.2000, C 303/98 etwas entnehmen.
Normenkette
BGB § 611
Verfahrensgang
ArbG Kassel (Urteil vom 26.04.2001; Aktenzeichen 4 Ca 85/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 26. April 2001 – 4 Ca 85/00 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden den Klägern zu gleichen Teilen auferlegt.
Für die Kläger wird die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen
Tatbestand
Die Parteien streiten auch zweitinstanzlich um die von den im mobilen Rettungsdienst eingesetzten Klägern (für die Monate März bis August 1999) verlangte Vergütung von bestimmten Zeiten, die die Kläger als Rettungsassistenten oder -sanitäter, eingeteilt nach Schichtplänen, in Rettungswachen des beklagten Vereins verbringen und die der Beklagte als Zeiten von Bereitschaftsdienst wertet und nur dementsprechend tariflich vergütet. Für die Parteien findet der Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des D. R. K. (DRK-TV) Anwendung.
Wegen des zugrunde liegenden Sachverhaltes, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die (Zahlungs-)Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung verwiesen wird, richtet sich die Berufung der Kläger, mit der diese ihre Vergütungsforderung (nunmehr in Euro) weiterverfolgen. – Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf die Feststellungen zur Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 28. Mai 2002 Bezug genommen.
Die Kläger halten daran fest, bei den von der Beklagten als Bereitschaftsdienst vergüteten Zeiten handele es sich um Arbeitszeit in Form von Arbeitsbereitschaft, die, ggf. als Überstunden und mit Zuschlägen (für Arbeit an Sonntagen, Samstagen, des Nachts und an Feiertagen) nach den einschlägigen Regelungen des DRK-TV zu vergüten sei. Diese Sicht sei nunmehr angesichts der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 03.10.2000, nach der Bereitschaftsdienst insgesamt als Arbeitszeit zu sehen sei, unabweisbar. Beachtlich sei danach, dass die Arbeitnehmer sich in den Rettungswachen aufhalten müssten; damit sei keine Ruhezeit gegeben; darauf, welche Tätigkeit der Arbeitnehmer während eines solchen Dienstes nachgehe, komme es nicht an. – Für das zweitinstanzliche Vorbringen der Kläger wird im Übrigen auf die Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom 19.09.2001 verwiesen.
Der Arbeitgeber bittet um Zurückweisung der Berufung. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er bringt vor, das Arbeitsgericht habe zutreffend als die alleinige Grundlage der Vergütung der Kläger die von den Tarifvertragsparteien im DRK-TV vereinbarte Differenzierung zwischen regulärer Arbeitszeit und Bereitschaftsdienst und ihr folgend die entsprechende Vergütungsregelung gesehen. Richtig habe das Arbeitsgericht auch erkannt, dass die Entscheidung des EuGH vom 03.10.2000 für die Frage der Vergütung von Bereitschaftsdienst keine Bedeutung habe. – Für das Vorbringen des Beklagten im Berufungsrechtszug wird im Übrigen auf die Berufungsbeantwortung vom 02.11.2001 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet.
Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass die Kläger für Bereitschaftsdienste lediglich die Vergütung nach der einschlägigen Regelung des § 14 Abs. 5 DRK-TV verlangen können; dass die Vergütung nach dieser tariflichen Regelung nicht (korrekt) erfolgt sei, machen die Kläger selbst nicht geltend. – Dagegen haben, wie von ihnen verfolgt, die Kläger keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Bereitschaftsdienste als (vollwertige) Arbeitszeit, ggf. als Überstunden gem. § 18 Abs. 4 DRK-TV oder mit Zuschlägen gem. § 39 DRK-TV.
1.
Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (insbesondere BAG vom 22.11.2000, NZA 2001, 451; BAG vom 30.01.1996, AP Nr. 5 zu § 1 TVG Tarifverträge: DRK), der die erkennende Kammer beitritt, ist von Folgendem auszugehen:
Ein Arbeitnehmer im Rettungsdienst, wie hier jeder der Kläger, der erst auf Alarmierung der zentralen Leitstelle zu einem Einsatzort ausrückt, ansonsten und zwar zeitlich überwiegend während seines angeordneten Aufenthaltes in der Rettungswache nicht gefordert wird und ruhen darf, jedenfalls nicht von sich aus aus eigener Initiative im Bedarfsfall vorkommende Arbeiten aufzunehmen hat (siehe § 14 Abs. 2 c DRK-TV), verrichtet Bereitschaftsdienst im Sinne des § 14 Abs. 5 Unterabs. 1 DRK-TV. Ist dies zu erwarten, so kann, wie hier geschehen, vom Arbeitgeber Arbeitsbereitschaft angeordnet werden. Während des Bereitschaftsdienstes (a...