Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch einer Service Agent-Mitarbeiterin auf zutreffende tarifliche Eingruppierung und Auszahlung von Differenzlohnansprüchen
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Tätigkeit als Sevice Agent setzt eine Vorbildung in Gestalt von Fremdsprachenkenntnissen und der Fähigkeit zu professioneller Empathie voraus, d.h. neben einer eingehenden fachlichen Einarbeitung durch die Beklagte wird eine Vorbildung verlangt. 2. Die Tätigkeit als Service Agent ist in die Entgeltgruppe 3 TVöD-VVKA eingruppiert, deren Tätigkeit sich durch das Erfordernis einer eingehenden fachlichen Einarbeitung aus der Entgeltgruppe 2 der vorgenannten Entgeltordnung heraushebt.
Normenkette
TVöD-V § 12 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 07.05.2021; Aktenzeichen 24 Ca 1258/20) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Mai 2021 - 24 Ca 1258/20 - wird dieses abgeändert und die Beklagte verurteilt,
an die Klägerin 3.121,13 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 112,42 € ab 01.04.2019, aus 110,49 € ab 01.05.2019, aus 110,49 € ab 01.06.2019, aus 110,49 € ab 01.07.2019, aus 110,49 € ab 01.08.2019, aus 110,49 € ab 01.09.2019, aus 110,49 € ab 01.10.2019, aus 110,49 € ab 01.11.2019, aus 110,49 C ab 01.12.2019, aus 110,49 € ab 01.01.2020, aus 110,49 € ab 01.02.2020, aus 110,49 € ab 01.03.2020, aus 109,79 € ab 01.04.2020, aus 46,18 € ab 01.05.2020, aus 5,59 € ab 01.06.2020, aus 79,02 € ab 01.07.2020, aus 74,64 € ab 01.08.2020, aus 104,15 € ab 01.09.2020, aus 50,69 € ab 01.10.2020, aus 52,66 € ab 01.11.2020, aus 59,39 € ab 01.12.2020, aus 78,34 € ab 01.01.2021, aus 97,22 € ab 01.02.2021, aus 45,04 € ab 01.03.2021, aus 36,30 € ab 01.04.2021, aus 43,59 € ab 01.05.2021, aus 62,63 € ab 01.06.2021, aus 38,01 € ab 01.07.2021, aus 58,67 € ab 01.08.2021, aus 68,39 € ab 01.09.2021, aus 86,22 € ab 01.10.2021, aus 72,35 € ab 01.11.2021, aus 63,27 € ab 01.12.2021, aus 97,65 € ab 01.01.2022, aus 60,74 € ab 01.02.2022, aus 16,82 € ab 01.03.2022, aus 39,57 € ab 01.04.2022, aus 103,20 € ab 01.05.2022 und aus 103,20 € ab 01.06.2022 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.06.2022 ein Tabellenentgelt der Entgeltgruppe EG 3 Stufe 5 der Entgelttabelle TVöD-V VKA (und für den Zeitraum bis maximal 30. September 2023 in Verbindung mit der Anlage A des Notlagentarifvertrages für den Dienstleistungsbereich der Flughäfen vom 1. Dezember 2020) zu zahlen und die jeweiligen monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge jeweils ab dem auf den Tag der jeweiligen Fälligkeit folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
In der Sache streiten die Parteien über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und Differenzlohnansprüche.
Die 1948 geborene Klägerin ist seit dem 28. März 2008 als Service Agent auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 20. Februar 2008 für die Beklagte tätig. Zuletzt arbeitete sie in Teilzeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von durchschnittlich 30 Arbeitsstunden. Ihre monatliche Vergütung belief sich bei Klageeingang in der 1. Instanz auf 1.981,45 € brutto.
Die Beklagte ist ein Tochterunternehmen der A AG und der B AG. Sie ist Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband e.V.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Verwaltung (TVöD-V VKA) kraft beidseitiger Organisationszugehörigkeit Anwendung. Dessen Eingruppierungsmerkmale gelten.
Die aufeinander aufbauenden Entgeltgruppen 1 bis 4 TVöD-V VKA haben den folgenden Wortlaut:
"Entgeltgruppe 1
Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten, z.B.
- Essens- und Getränkeausgeber/innen
- Garderobenpersonal
- spülen und Gemüse putzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich
- Reiniger/innen in Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen, Parks
- Wärter/innen von Bedürfnisanstalten
- Servierer/innen
- Hausarbeiter/innen
- Hausgehilfe/Hausgehilfin
- Bote/Botin (ohne Aufsichtsfunktion).
Ergänzungen können durch landesbezirklichen Tarifvertrag geregelt werden.
Entgeltgruppe 2
Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten (einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die keine Vor- oder Ausbildung, aber eine fachliche Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.)
Entgeltgruppe 3
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 2 heraushebt, dass sie eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert.
Entgeltgruppe 4
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 3 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert.
(Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnis von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen u.s.w. des ...