Entscheidungsstichwort (Thema)
Besitzstandszulage. Unabhängigkeit von der Erhöhung der Arbeitszeit
Leitsatz (amtlich)
Nach § 23 Abs. 5 TV-N i. V. m. § 7 TV-N führt die Vereinbarung einer wöchentlichen Arbeitszeit, die höher ist als die vor dem 01. Juli 2010 entstandene Arbeitszeit, nicht zu einer Erhöhung der Besitzstandszulage.
Normenkette
TV-N § 23 Abs. 5
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 06.12.2011; Aktenzeichen 8 Ca 5447/11) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 06. Dezember 2011 - 8 Ca 5447/11 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte infolge der Arbeitszeiterhöhung der Klägerin verpflichtet ist, eine erhöhte Besitzstandszulage nach dem Tarifvertrag für Nahverkehrsbetriebe Hessen (TV-N Hessen) zu zahlen.
Die Klägerin ist seit dem 1. Dezember 1982 bei der Beklagten als Straßenbahnfahrerin auf Basis des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 18. November 1982 beschäftigt. In § 2 des Arbeitsvertrags heißt es:
"Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen
a) des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G),
b) der hessischen Bezirkszusatztarifverträge,
c) des Lohntarifes für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe im Lande Hessen (HLT)
in der jeweils gültigen Fassung vereinbart.
Künftige Änderungen dieser Bestimmungen oder an ihre Stelle tretende Vorschriften oder Tarifverträge gelten vom Tage des Inkrafttretens an auch für das vorliegende Arbeitsverhältnis."
Seit dem 1. Juli 2010 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Tarifvertrags für Nahverkehrsbetriebe Hessen (TV-N) vom 30. Juni 2010. Die Klägerin wurde in die Entgeltgruppe 4, Stufe 5 des TV-N übergeleitet. Unter Berücksichtigung der damaligen wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin von 19,25 Stunden errechnete sich ihre Besitzstandszulage, das sogenannte "BS 1 Vergleichsentgelt", für die Zeit ab 1. Juli 2010 auf € 201,15 und für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 auf € 202,24. Wegen der Berechnung, über deren Richtigkeit zwischen den Parteien kein Streit besteht, wird auf das Überleitungsprotokoll (Bl. 4 - 7 d. A.) Bezug genommen.
Mit Wirkung ab 1. Mai 2011 wurde auf Antrag der Klägerin ihre vertragliche Arbeitszeit von 19,25 Stunden auf 31 Stunden wöchentlich erhöht. Die Besitzstandszulage "BS 1 Vergleichsentgelt" wurde in unveränderter Höhe weitergezahlt. Mit Schreiben vom 28. Juni 2011 forderte die Klägerin die Beklagte vergeblich auf, die Besitzstandszulage entsprechend der Arbeitszeiterhöhung zu anzuheben. Der TV-N lautet auszugsweise:
"§ 7 Teilzeitbeschäftigung
Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer alle Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer vollbeschäftigter Arbeitnehmer entspricht.
§ 23 Überleitungsregelungen
Für Arbeitnehmer, die am 30. Juni 2010 in einem Arbeitsverhältnis stehen, das am 01. Juli 2010 zu demselben Arbeitgeber fortbesteht, gilt folgendes:
(4) Durch die Überleitung entstehende Nachteile werden nach Maßgabe der folgenden Absätze ausgeglichen.
(5) Auf der Basis der im Juni 2010 tatsächlich erhaltenen Bezüge ist ein Vergleichsentgelt zu ermitteln.
Bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis sich nach dem BAT richtet, sind die Grundvergütung, die allgemeine Zulage und der Ortszuschlag der Stufe 1 bzw. das HGTAV-Monatsgehalt und eine eventuelle Gehaltsgruppenzulage, bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis sich nach dem BMT-G richtet, der Monatstabellenlohn zugrunde zu legen.
Die Arbeitnehmer bei denen das für den Monat Juli 2010 zustehende Tabellenentgelt (§ 6 Abs. 1) - ggf. einschließlich der Ballungsraumzulage nach § 6 Abs. 8 - das Vergleichsentgelt nach den Unterabsätzen 1 und 2 unterschreitet, erhalten neben ihrem Entgelt eine persönliche Zulage in Höhe des Differenzbetrages.
[...].
Wird mit einem Arbeitnehmer nach dem 01. Juli 2010 eine geringere individuelle wöchentliche Arbeitszeit als die Arbeitszeit vereinbart, die der Arbeitnehmer vor dem 01. Juli 2010 zu leisten hatte, ist die persönliche Zulage in demselben Verhältnis zu kürzen wie die Arbeitszeit herabgesetzt worden ist.
Die persönliche Zulage erhöht sich bei allgemeinen linearen Entgelterhöhungen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Erhöhung wie folgt:
Die persönliche Zulage erhöht sich bei der ersten allgemeinen linearen Entgelterhöhung nach dem 30. Juli 2010 um 90 v. H. des Vomhundertsatzes nach § 25 Abs. 3 Satz 1. Der Prozentsatz von 90 vermindert sich bei folgenden allgemeinen linearen Entgelterhöhungen um jeweils 10 Prozentpunkte. Berechnungsgrundlage ist der jeweilige Bestand der persönlichen Zulage. Im Übrigen gilt § 25 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 entsprechend.
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