Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegungsgrundsätze zum normativen Teil von Tarifverträgen. Tariflicher Krankengeldzuschuss als Ergänzung des gesetzlichen Krankengeldes. Keine Berücksichtigung von Mehrflugstundenvergütung bei der Berechnung des fortzuzahlenden Entgelts. Tarifautonomie und inhaltliche Gestaltungsfreiheit der Tarifparteien für ihre Tarifverträge. Wahrung des Gleichheitssatzes bei Typisierung und Generalisierung von Gruppenbildungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (BAG 19. Juni 2018 - 9 AZR 564/17 - Rn. 17; 5. Juli 2017 - 4 AZR 831/16 - Rn. 17; 7. Dezember 2016 - 4 AZR 322/14 - Rn. 19; 10. Dezember 2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 19, BAGE 150, 184). Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (BAG 22. März 2018 - 6 AZR 29/17 - Rn. 12; 20. September 2017 - 6 AZR 143/16 - Rn. 33; 15. Dezember 2015 - 9 AZR 611/14 - Rn. 10). Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG 19. Juni 2018 - 9 AZR 564/17 - Rn. 17; 27. Februar 2018 - 9 AZR 238/17 - Rn. 14; 15. November 2016 - 9 AZR 81/16 - Rn. 18).
2. Die tarifliche Leistung ergänzt das gesetzliche Krankengeld. Der Zuschuss soll den finanziellen Verlust nach Ablauf der sechwöchigen Entgeltfortzahlung ausgleichen. Der Arbeitnehmer soll für den tarifvertraglich festgelegten Zeitraum nicht auf das gegenüber der Entgeltfortzahlung geringere Krankengeld zurückfallen, sondern durch den Zuschuss (in etwa) dasjenige erhalten, was er (zuletzt) im Rahmen der Entgeltfortzahlung erhalten hat (vgl. - allerdings zu anderen tariflichen Regelungen - BAG 12. Mai 2016 - 6 AZR 365/15 - Rn. 30, BAGE 155, 88; 31. August 2005 - 5 AZR 6/05 - Rn. 11; 18. August 2004 - 5 AZR 518/03 - zu II 3 der Gründe; 24. April 1996 - 5 AZR 798/94 - zu 1 der Gründe).
3. Ganz im Gegenteil: Die Tarifvertragsparteien haben in § 13 Abs. (2) MTV Nr. 2 Kabine durch die fehlende Verweisung auf § 5 Abs. (1) Buchst. d) eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass schon während des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums die Mehrflugstundenvergütung nicht in die Berechnung des fortzuzahlenden Entgelts einfließt. Das entspricht auch dem Sinn und Zweck der in § 9 MTV Nr. 2 Kabine normierten Pflicht zur Vergütung von Mehrflugstunden. Diese dient dem Ausgleich besonderer Arbeitsbelastung in einem Kalendermonat, die dadurch entsteht, dass Kabinenmitarbeiter über eine bestimmte Anzahl von Flugstunden hinaus fliegerisch tätig sind (vgl. BAG, 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 - Rn. 51). Es soll eine grundsätzlich zu vermeidende besondere Arbeitsbelastung durch ein zusätzliches Entgelt ausgeglichen werden (vgl. BAG 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 - Rn. 49; vgl. auch BAG 26. November 2003 - 4 AZR 693/02 - Rn. 43).
4. Den Tarifvertragsparteien steht als selbständigen Grundrechtsträgern bei ihrer Normsetzung aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu, über den Arbeitsvertrags- und Betriebsparteien nicht in gleichem Maß verfügen. Ihnen kommt eine Einschätzungsprärogative zu, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und die Regelungsfolgen zu beurteilen sind (BAG 23. März 2011 - 10 AZR 701/09 - Rn. 21; 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 29, BAGE 136, 270). Darüber hinaus verfügen sie über einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung (BAG 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - aaO; 4. Mai 2010 - 9 AZR 181/09 - Rn. 23). Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt (BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 43; 7. Juli 2015 - 10 AZR 939/13 - Rn. 22; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 32 mwN, BAGE 151, 235; zum Ganzen BAG 27. Juni 2018 - 10 AZR 290/17 - Rn. 36).
5. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist nur dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen (BAG 12. Dezember 201...