Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollstreckungsabwehrklage. Entschädigung bei nicht fristgerechter Auskunftserteilung
Leitsatz (amtlich)
Wird ein Urteil auf Auskunftserteilung und Entschädigungszahlung für den Fall nicht fristgerechter Auskunftserteilung rechtskräftig und wird die Auskunft dann nicht fristgerecht erteilt, sondern erst verspätet, kann eine Vollstreckungsabwehrklage bezüglich der Verurteilung zur Entschädigung nur Erfolg haben, wenn der Gläubiger mit der verspäteten Erfüllung einverstanden ist und sie als solche akzeptiert.
Normenkette
ZPO § 767; ArbGG § 61 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 02.08.1995; Aktenzeichen 6 Ca 1506/95) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen desUrteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 02. August 1995 – 6 Ca 1506/95 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger möchte die Zwangsvollstreckung aus einem gegen ihn ergangenen Urteil für unzulässig erklärt bekommen.
Gegen den Kläger als den damaligen Beklagten ist vom Arbeitsgericht Wiesbaden am 26. Juni 1991 zum Aktenzeichen 6 Ca 1221/91 ein Versäumnisurteil verkündet worden. Danach wurde er verurteilt, dem Beklagten und damaligen Kläger Auskunft betreffend gewerbliche Arbeitnehmer für die Monate Januar bis März 1991 zu erteilen und an den Beklagten für den Fall nicht fristgerechter Auskunftserteilung binnen sechs Wochen nach Urteilszustellung eine Entschädigung in Höhe von DM 14.700,– zu zahlen. Das Versäumnisurteil wurde dem Kläger am 14. August 1991 zugestellt, Einspruch dagegen wurde nicht eingelegt.
Im Rahmen der aus dem genannten Urteil vom Beklagten betriebenen Zwangsvollstreckung (AG Rockenhausen, Az.: 2 M 1611/95) teilte der Kläger am 07. Juni 1995 dem Beklagten mit, daß er ab März 1991 keinen eigenständigen Betrieb mehr habe und daß die Bruttolohnsumme für Januar 1991 DM 19.789,– betreffend gewerbliche Arbeitnehmer sowie DM 2.102,–betreffend Angestellte und die Bruttolohnsumme für Februar 1991 (gewerbliche Arbeitnehmer) DM 20.945,– betragen habe. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 06. und 19. Juni 1995 mit, daß mit der verspäteten Auskunftserteilung insoweit keine Erfüllung eingetreten sei.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug die Ansicht vertreten, der Auskunftsanspruch sei auch nach Fristablauf nicht untergegangen, er sei damit nach wie vor erfüllbar gewesen. Da der Auskunftsanspruch inzwischen erfüllt sei, entfalle damit auch der Entschädigungsanspruch, die vom Beklagten trotz Auskunftserteilung weiter betriebene Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil erweise sich als unzulässig.
Der Kläger hat demgemäß im ersten Rechtszug beantragt,
die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 26. Juni 1991 – 6 Ca 1221/91 für unzulässig zu erklären.
Der Beklagte hat demgegenüber beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat darauf verwiesen, daß er die Auskünfte nicht als Erfüllung entgegengenommen habe, wozu er nach Fristablauf auch nicht mehr verpflichtet gewesen sei. Die Zwangsvollstreckung sei mithin zulässig.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 02. August 1995 (Blatt 27 bis 31 d.A.) die Klage kostenpflichtig abgewiesen und den Wert des Streitgegenstandes auf DM 11.760,– festgesetzt. Auf dieses Urteil wird ergänzend hinsichtlich des Sach- und Streitstandes sowie bezüglich der Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts ist dem Kläger am 10. August 1995 zugestellt worden. Er hat dagegen mit Schriftsatz vom 04. September 1995 – eingegangen beim Landesarbeitsgericht am 06. September 1995 – Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.
Der Kläger hält die Entscheidung des Arbeitsgerichts für unzutreffend. Er intensiviert im Berufungsrechtszug nunmehr seine Argumentation aus erster Instanz; für die Details seines zweitinstanzlichen Vortrages wird auf den Schriftsatz vom 04. September 1995 (Blatt 35 bis 47 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt daher,
das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 02. August 1995 – 6 Ca 1506/95 – abzuändern und die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 26. Juni 1991 – 6 Ca 1221/91 – für unzulässig zu erklären.
Der Beklagte beantragt demgegenüber,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt unter Auseinandersetzung mit dem zweitinstanzlichen Klägervortrag das angefochtene Urteil (vgl. für die Einzelheiten den Schriftsatz vom 16. November 1995 = Blatt 63 bis 66 d.A.).
Entscheidungsgründe
Die statthafte und auch im übrigen zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Eine wirksame Erfüllung des Auskunftsanspruches läßt sich nicht feststellen, womit der Entschädigungsanspruch nicht entfallen und die diesbezügliche Zwangsvollstreckung nicht für unzulässig zu erklären ist: Eine nachträglich entstandene Einwendung gegen den titulierten Entschädigungsanspruch (§ 767 Absatz 1 und 2 ZPO) liegt nicht vor.
Dabei ist zunächst festzuhalten, daß die Regelung des § 61 Absatz 2 ArbGG mit der darin vorgesehenen Entschädigung nicht den Fall eines Verzugsscha...