Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifliche Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-H ohne Rechtsanspruch. Stufenzuordnung nach § TV-H und Erhöhungen der Tabellenentgelte

 

Leitsatz (amtlich)

Kein Anspruch auf ein von der tarifvertraglichen Einstufung abweichendes um jeweils 2 Stufen erhöhtes Entgelt, TV-H

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Gem. § 16 Abs. 5 Satz 3 TV-H handelt es sich bei dem um zwei Stufen höheren Entgelt nach § 16 Abs. 5 Satz 1 TV-H um eine Zulage, die befristet werden kann und die nach § 16 Abs. 5 Satz 4 TV-H auch als befristete Zulage widerruflich ist. Die Leistung dieser Zulage steht im Ermessen des beklagten Landes, ein Rechtsanspruch auf die Zulage besteht nicht.

2. Nach der Tarifsystematik des TV-H vollzieht sich der Aufstieg in die nächsthöhere reguläre Stufe unabhängig von der Leistungen von Zulagenzahlungen. Damit entfällt mit einem Aufstieg in die höhere Stufe die nach § 16 Abs. 5 TV-H bemessene Zulage. So verringert sich eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-H sukzessive in dem Maß, wie sich im jeweiligen Einzelfall das tarifliche Tabellenentgelt erhöht.

 

Normenkette

TV-H § 16 Abs. 5; TVöD HE EG 11 Stufe 1; TVöD HE EG 11 Stufe 2; TVöD HE EG 11 Stufe 3; TVöD HE EG 11 Stufe 4

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 08.08.2018; Aktenzeichen 2 Ca 171/18)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom

08. August 2018 – 2 Ca 171/18 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin über die Frage, ob das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein jeweils um 2 Stufen höheres Entgelt zu gewähren.

Die Klägerin ist bei dem beklagten Land auf der Grundlage des Arbeitsvertrages der Parteien vom 1. Juni 2017 als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft an einer Grundschule in A zur berufsbegleitenden Weiterbildung zum Erwerb des Zertifikats über die Lehrbefähigung für Grundschulen sowie hierauf aufbauend gegebenenfalls auf späteren Antrag zum berufsbegleitenden Erwerb des Lehramts an Grundschulen auf der Grundlage des Erlasses des Hessischen Kultusministeriums vom 31. März 2017 betreffend die Einstellung und Weiterbildung zum Erwerb des Lehramts an Grundschulen sowie der Lehrbefähigung für Grundschulen - Az. 634.000.004-00106 - und des § 3 Abs. 3 Hessisches Lehrerbildungsgesetz (HLbG) sowie entsprechend dem § 57 Abs. 7 Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes (HLbGDV) vom 28. September 2011 in der jeweils geltenden Fassung beschäftigt. Nach § 2 Arbeitsvertrag gelten für das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H), der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Hessen in den TV-H und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-H) sowie die Tarifverträge, die den TV-H und den TVÜ-H ergänzen, ändern oder ersetzen in der jeweils geltenden Fassung. § 4 des Arbeitsvertrages enthält folgende Regelung:

㤠4

(1) Die/der Beschäftigte wird gemäß Erlass zum 31. März 2017 in der Entgeltgruppe E 11 eingestellt. Ihr/Ihm wird nach § 16 Abs. 5 S. 1 TV-H aus Gründen der Personalbedarfsdeckung abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein um 2 Stufen höheres Entgelt vorweg gewährt. Der Arbeitgeber ist berechtigt, der/dem Beschäftigten aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen.

(2) Anpassungen der Eingruppierung aufgrund des Inkrafttretens einer neuen Entgeltordnung können auch entgeltgruppenübergreifend erfolgen (§ 17 Abs. 4 TV Ü-H). Bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung sind alle Eingruppierungsvorgänge vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und kein Besitzstand (§ 17 Abs. 3 S. 1 TVÜ-H).“

Wegen des weiteren Inhalts wird auf den Arbeitsvertrag (Bl. 9-13 der Akten) Bezug genommen. Zuvor war die Klägerin bereits vom 1. März 2017 bis 31. Mai 2017 an der gleichen Schule als Lehrkraft und als Schwangerschaftsvertretung befristet beschäftigt gewesen.

Das beklagte Land gewährte der Klägerin ab dem 1. Juni 2017 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 Stufe 3. Bei Abschluss des Arbeitsvertrages ging die Klägerin davon aus, dass sie nach der in § 4 Arbeitsvertrag gefundenen Regelung stets ein um 2 Stufen erhöhtes Entgelt erhalten werde. Mit Schreiben vom 23. Mai 2017 hatte sie bereits dem Schulamt für den B und die Landeshauptstadt A mitgeteilt, dass sie davon ausgehe, sie werde spätestens im September 2017 in die Entgeltgruppe 11 Stufe 4 eingestuft und dass bis zur Klärung ihre Zusage noch unter Vorbehalt sei. Wegen des weiteren Inhalts wird auf das Schreiben vom 23 Mai 2017 (Bl. 17 der Akten) Bezug genommen.

Tatsächlich gewährte das beklagte Land der Klägerin ab September 2017, dem Zeitpunkt ab dem sie in die Entgeltgruppe 11 Stufe 2 einzuordnen gewesen wäre, weiterhin eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 Stufe 3 und damit ein lediglich noch um eine Stufe erhöhtes Entgelt. Das beklagte Land teilte de...

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