keine Angaben zur Anfechtbarkeit

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeugnis. Schadensersatz

 

Leitsatz (amtlich)

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Nichterteilung, die verspätete Erteilung oder die unrichtige Erteilung eines Zeugnisses für einen Schaden des Arbeitnehmers ursächlich ist, liegt beim Arbeitnehmer. Dafür gibt es keinen Beweis des ersten Anscheins, aber Beweiserleichterungen dahin, dass der Arbeitnehmer zunächst nur Anhaltspunkte darlegen und beweisen muss, dass es gerade wegen der Nichterteilung oder der Erteilung eines mangelhaften Zeugnisses nicht zu einer Einstellung gekommen ist. Ausreichend ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs. Diese ist gegeben, wenn die schriftliche Absage u. a. mit Hinweis auf das Zeugnis begründet wird und erst recht, wenn der ehemalige Arbeitgeber sein mangelhaftes Zeugnis auf Nachfrage des Arbeitgebers, bei dem sich der Arbeitnehmer beworben hat, bekräftigt.

 

Normenkette

GewO § 109; BGB 280; BGB § 286

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 10.06.2008; Aktenzeichen 8 Ca 1588/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juni 2008 – 8 Ca 1588/08 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 6.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. März 2008 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen eines nicht ordnungsgemäß erteilten Zeugnisses.

Die Klägerin war vom 01. April 1998 bis zum 31. März 2007 bei der Beklagten als Bankangestellte beschäftigt. Das monatliche Bruttoeinkommen der Klägerin betrug zuletzt EUR 3.537,39.

In einem Kündigungsschutzstreit schlossen die Parteien am 14. November 2006 einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis zum 31. März endete. In diesem Vergleich verpflichtete sich die Beklagte u. a. zur Erteilung eines Zeugnisses. Die entsprechende Regelung dieses Vergleichs lautete:

„Die Beklagte erteilt der Klägerin weiterhin ein Endzeugnis mit guter Leistungs- und Führungsbeurteilung sowie einer Dankes- und Verabschiedungsklausel.”

Danach erteilte die Beklagte der Klägerin unter dem 31. März 2007 ein Zeugnis, von dem die Klägerin der Ansicht war, dass es ihre Tätigkeiten nicht umfänglich beschreibe und es der im Vergleich festgelegten Beurteilung nicht entspreche. Wegen des Wortlauts des Zeugnisses im Einzelnen wird auf das von der Beklagten erteilte Zeugnis (Bl. 7 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin erhob daraufhin Klage vor dem Arbeitsgericht auf Berichtigung des erteilten Zeugnisses. Mit Urteil vom 11. Dezember 2007 gab das Arbeitsgericht Frankfurt am Main den von der Klägerin gestellten Zeugnisberichtigungsanträgen in vollem Umfange statt (AZ.: 8 Ca 5583/07), und verurteilte die Beklagte zu umfänglicher Ergänzung und Berichtigung des Zeugnisses vom 31. März 2007.

A GmbH in Ludwigshafen auf eine Stelle als Assistentin der Geschäftsleitung beworben. Unter dem 05. Februar 2008 richtete die A GmbH ein Schreiben mit i.W. folgendem Wortlaut an die Klägerin:

„Sehr geehrte Frau B.,

wie von Ihnen angefragt, unsere Stellungnahme, warum wie Sie leider nicht angestellt haben.

Ihr Zeugnis, insbesondere der C. in Frankfurt, zeigt leider eine nicht ausreichende Qualifikation; auf Nachfrage wurde Ihnen nur eine „Schulnote drei minus” erteilt. Zudem weisen wir hin, dass das Zeugnis erhebliche Rechtschreibfehler aufweist.

Unsere Anforderungen führten somit zu einer Absage.

Sofern Sie ein weiteres qualifiziertes Zeugnis vorlegen können, werden wir uns selbstredend nochmals mit ihrer Bewerbung beschäftigen; da wir derzeit eine nochmalige Erweiterung des Personals fokussieren.

Wir hoffen, Ihnen hiermit gedient zu haben und verbleiben mit freundlichem Gruß

D.

Geschäftsführer.”

Die Klägerin hat behauptet, dass für die Ablehnung ihrer Bewerbung durch die A GmbH allein das Zeugnis der Beklagten vom 31. März 1007 ursächlich gewesen sei (Beweis: Zeugnis D). Die zu besetzende Stelle wäre mit einem Monatsgehalt von mindestens 4.000,00 EUR dotiert gewesen.

Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, dass ihr wegen des entgegen den Verpflichtungen aus dem Vergleich nur mangelhaft erteilten Zeugnisses ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zustehe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Schadenersatzbetrag in Höhe von EUR 6.000,00 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat bestritten, dass bei der A GmbH überhaupt eine offene Stelle als Assistentin der Geschäftsführung ausgeschrieben und zu besetzen war. Die A GmbH habe kein ernsthaftes Interesse an der Einstellung der Klägerin gehabt. Auch die Klägerin sei an der Besetzung der Stelle einer Assistentin der Geschäftsführung nicht ernstlich interessiert gewesen. Aus dem Schreiben der A GmbH vom 05. Februar 2008 ...

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