Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Ausschluss der Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Nichterreichen des Wertes des Beschwerdegegenstandes in der Hauptsache. Asylbewerberleistung. Bewilligung für einen Monat mit Zusatz über stillschweigende monatliche Neubewilligung bei unveränderten Verhältnissen. Dauerwirkung. Anspruchseinschränkung bei Einreise zum Zweck des Leistungsbezuges. zeitliche Begrenzung auf höchstens 4 Jahre. verfassungskonforme Auslegung. Soziokulturelles Existenzminimum. Aufenthaltsdauer oder Aufenthaltsperspektive in Deutschland. Verminderter Bedarf
Leitsatz (amtlich)
1. Ist der nominale Regelungsgehalt eines Bewilligungsbescheids zeitlich auf einen Monat beschränkt, jedoch mit dem Zusatz versehen, dass bei unveränderten Verhältnissen die bisher bewilligten Leistungen in der in diesem Bescheid angegebenen Höhe aufgrund stillschweigender monatlicher Neubewilligung weitergezahlt werden, so erlangt der Bescheid bei unveränderten Verhältnissen Bedeutung auch für die Folgemonate und damit Dauerwirkung (Anschluss an BSG vom 17.6.2008 - B 8/9b AY 1/07 R = BSGE 101, 49 = SozR 4-3520 § 2 Nr 2).
2. Der konkrete Missbrauchstatbestand des § 1a Nr 1 AsylbLG begegnet hinsichtlich seiner tatbestandlichen Voraussetzungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, jedoch beanspruchen die verfassungsrechtlichen Vorgaben bei der Bestimmung dessen, was nach den Umständen im Einzelfall unabweisbar geboten ist, nach der Entscheidung des BVerfG vom 18.7.2012 - 1 Bvl 10/10 ua = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 verstärkte Beachtung.
3. Eine verfassungskonforme Auslegung dieser Vorschrift steht einer dauerhaften Leistungsminderung entgegen und lässt Einschränkungen der Grundleistungen wegen einer unlauteren Einreiseabsicht nach den konkreten Umständen des Einzelfalls nur im Hinblick auf einen absehbar kurzen Aufenthalt des Ausländers im Inland zu, denn nur unter dieser Voraussetzung erscheint es gerechtfertigt, von einem besonderen verminderten Bedarf auszugehen, für den die inländische Gemeinschaft einzustehen hat. Erweitert sich die Aufenthaltsperspektive des Ausländers objektiv zu einem längerfristigen oder gar absehbar dauernden Aufenthalt im Inland, so verflüchtigt sich der Umstand der unlauteren Einreiseabsicht und verfassungsrechtlich ist der Übergang von den unabweisbar gebotenen existenzsichernden Leistungen zu den ungekürzten Grundleistungen geboten. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bereits über mehrere Jahre hinweg eingeschränkte Leistungen nach § 1a Nr 1 AsylbLG bezogen wurden und konkrete Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht des Ausländers nicht ersichtlich sind. In entsprechender Anwendung des § 2 AsylbLG kann dabei auf einen Zeitraum von 4 Jahren als absolute zeitliche Grenze der Leistungseinschränkungen abgestellt werden.
Orientierungssatz
Eine Leistungseinschränkung nach § 1a AsylbLG für Ausländer, die mit dem vorrangigen Ziel des Bezugs von Sozialleistungen in das Bundesgebiet eingereist sind, kommt jeweils nur für einen begrenzten Zeitraum in Betracht, der sich aus den Umständen des Einzelfalls ergibt und höchstens vier Jahre beträgt. Jedenfalls soweit sich abzeichnet, dass der Aufenthalt des betroffenen Ausländers von längerfristiger Dauer sein wird (hier: Aufenthalt seit inzwischen vier Jahren) oder sogar eine Beendigung des Aufenthalts nicht absehbar ist, muss zu einem ungekürzten Leistungsbezug übergegangen werden.
Normenkette
AsylbLG § 1a Nr. 1, § 3; SGG § 86b Abs. 2, § 144 Abs. 1, § 172 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller zu 1 bis 4 wird der Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 6. August 2013 abgeändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern zu 1 bis 4 für die Zeit vom 16. Juli 2013 bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache uneingeschränkte Grundleistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz nach den geltenden Bestimmungen zu gewähren.
Der Antragsgegner hat den Antragstellern zu 1 bis 4 die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Den Antragstellern zu 1 bis 4 wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung ab Eingang der Beschwerde bewilligt und Rechtsanwältin B., B-Straße, B-Stadt beigeordnet.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung ungekürzter Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Die Antragsteller zu 1 und zu 2 (geboren 1981 und 1984) reisten am 22. November 2007 ohne Identitätspapiere zusammen mit den Antragstellern zu 3 und 4 (geboren 2002 und 2004) in das Bundesgebiet ein und beantragten am 27. November 2007 finanzielle Hilfe bei der Stadt Köln. Nach eigenen Angaben stammen sie aus Bosnien-Herzegowina und gehören zur Volksgruppe der Roma. Die Antragsteller haben keinen Asylantrag gestellt. Sie haben eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, da keines der Familienmitglieder im Besitz eines Identitätsnachweises ist. Dr...