Verfahrensgang
SG Frankfurt am Main (Beschluss vom 26.10.1983; Aktenzeichen S-8/B - 70/83) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluß des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 1983 (S-8/3/U – 364/78) wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben sich im Beschluß- und Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten einander zu erstatten.
Tatbestand
I.
Unter den Beteiligten ist streitig, ob der Beschwerdeführer (Bf.) die Kosten eines nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingeholten Gutachtens endgültig zu tragen hat.
Der im Jahre 1937 geborene Bf. erkrankte am 16. Dezember 1977 an einer Hepatitis. Er war zu diesem Zeitpunkt Flugbegleiter bei … und hatte im Verlaufe des Jahres 1977 u.a. Flüge zu außereuropäischen Flughäfen in den USA, auf Teneriffa, Trinidad und Barbados sowie in Dubai und in Istanbul absolviert, Dazu hatte im Verwaltungsverfahren der Internist Prof. Dr. H. (Frankfurt am Main) am 28. Februar 1978 mitgeteilt, es habe sich um eine Hepatitis vom Typ A gehandelt. Die Beschwerdegegnerin (Bg.) zu 2. lehnte mit dem Bescheid vom 24. November 1978 die Gewährung der Entschädigung ab, da keine Berufskrankheit (BK) vorliege. Im sich anschließenden Klageverfahren ermittelte das Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) bei Prof. Dr. W., daß bei dem Bf. nach einer Antigen-Bestimmung eine Hepatitis vom Typ B angenommen werden müsse (vgl. Bericht vom 31. Oktober 1979). Hierauf hörte das SG Prof. Dr. M. (Zentrum … des Klinikums der … Universität …) von Amts wegen. In seinem Gutachten vom 1. Oktober 1980 vertrat dieser Sachverständige die Auffassung, nach Dienstplan des Bf. und Übertragungsmechanismus der Hepatitis B komme eine berufliche Infektion nicht in Betracht, Auf Antrag des Bf. holte das SG nach § 109 SGG das weitere Zusammenhangsgutachten des Prof. Dr. W. vom 18. August 1981 ein. Der Sachverständige Prof. Dr. W. gelangte in seinem Gutachten zu der Auffassung, daß bei dem Bf. eine als BK anzuerkennende Tropenkrankheit vorliege. Er stützte sich dabei auf Erkenntnisse des Tropenmediziners Prof. Dr. Mo. (Hamburg) und ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 22. Oktober 1979 (Az.: 8 RU 54/75). Darauf holte das SG das Gutachten der Tropenmediziner Dres. Kr. und Sch. (… Tübingen) vom 8. Juli 1982 ein, in dem ähnlich dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M. ebenfalls eine BK verneint worden ist. Ergänzend wiesen sie darauf hin, daß es bei dem Bf. am 28. Februar 1982 zu einer beruflich unabhängigen Neuerkrankung an Hepatitis vom Typ A gekommen sei. Mit Urteil vom 16. November 1982 wies das SG die Klage ab, da die Virus-Hepatitis vom Typ B keine BK, insbesondere keine Tropenkrankheit sei, wie das Hessische Landessozialgericht (HLSG) bereits mit Urteil vom 3. September 1980 (Az.: L 3/U – 164/78) entschieden habe. Die Beurteilung des Prof. Dr. W. stehe damit nicht in Einklang. Die am 9. Februar 1983 eingelegte Berufung nahm der Kläger am 13. Juli 1983 zurück. Gleichzeitig beantragte er die Erstattung der ihm entstandenen Kosten wegen der Einholung des Gutachtens von Prof. Dr. W.. Das SG hörte dazu den Bg. zu 1. und lehnte den Antrag mit Beschluß vom 26. Oktober 1983 ab. Zur Begründung verwies es auf die Entscheidungsgründe seines rechtskräftigen Urteils vom 16. November 1982 und darauf, daß dem Gutachten des Prof. Dr. W. nicht habe gefolgt werden können, so daß es auch nicht entscheidungserheblich gewesen sei. Der am 15. Dezember 1983 eingelegten Beschwerde hat es nicht abgeholfen (Beschluß vom 2. Januar 1984).
Der Bf. bringt zur Begründung der Beschwerde vor: Die Einholung des Gutachtens von Prof. Dr. W. nach § 109 SGG sei notwendig und auch prozeßfördernd gewesen. Das SG habe die rechtspolitisch tragende Funktion der Bestimmung des § 109 SGG verkannt. Der Unfallversicherungsträger sei im Vorteil. Er könne auf Kosten der Versichertengemeinschaft jederzeit Gutachten einholen. Aus Gründen der Waffengleichheit sei § 109 SGG geschaffen worden. Die Vorschrift fördere auch den Rechtsfrieden, da Versicherte nach der Einholung von Gutachten durch Sachverständige ihres Vertrauens Rechtsstreite beendeten. Als maßgebliche Beurteilungsgrundlage habe die konkrete Situation zur Zeit der Antragstellung zu gelten. Hier habe zunächst Unklarheit über den Erregertyp geherrscht. Auch sei die Rechtsprechung des HLSG zur Frage der Tropenkrankheit nicht bekennt gewesen. Aus dem Gutachten des Prof. Dr. M. könne nicht entnommen werden, daß auch eine körperliche Untersuchung als Grundlage gedient habe. Das SG habe nach dem Gutachten des Prof. Dr. W. einem anerkannten Hepatitis-Spezialisten, noch von Amts wegen ein Gutachten eingeholt und dadurch zu erkennen gegeben, daß der Sachverhalt noch aufklärungsbedürftig sei.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluß des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 1983 aufzuheben und dem Beschwerdegegner zu 1. die Kosten, die durch die Einholung des Gutachtens von Prof. Dr. W. vom 18. August 1981 entstanden sind, in gesetzlichem Umfange aufzuerlegen.
D...