Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juni 2022 abgeändert und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die den Antragsteller betreffenden, in § 303b Abs. 1 SGB V und § 3 Abs. 1 DaTraV bezeichneten Daten für das Berichtsjahr 2019 an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln.
Die Antragsgegnerin hat auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäß gestellten Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juni 2022 abzuändern und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die den Antragsteller betreffenden, in § 303b Abs. 1 SGB V und § 3 Abs. 1 DaTraV bezeichneten Daten für das Berichtsjahr 2019 an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln
ist zulässig und auch in der Sache begründet.
Der Antragsteller verfolgt seinen Anspruch zulässig im Rahmen der von ihm beantragten Sicherungsanordnung. Der vom Antragsteller begehrte einstweilige Rechtsschutz gegen die Übermittlung der in § 303b Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) und § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Umsetzung der Vorschriften über die Datentransparenz (Datentransparenzverordnung - DaTraV) bezeichneten Daten für das Berichtsjahr 2019 an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen konnte vorliegend nicht durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 15. März 2022 gegen das Schreiben der Antragstellerin vom 8. März 2022 bzw. der Anfechtungsklage gegen den nachfolgend ergangenen Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2022 herbeigeführt werden, da die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers darin zutreffend als unzulässig zurückgewiesen hat. Von der Antragsgegnerin wurde insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei dem zu Grunde liegenden Schreiben ihres Datenschutzbeauftragten vom 8. März 2022 nicht um einen Verwaltungsakt handelt, da dieser darin ausschließlich im Wege einer Auskunft auf die geltende Rechtslage hingewiesen hat.
Die Voraussetzungen des danach zutreffend im Wege der Sicherungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) weiterverfolgten Antrags auf vorläufige Untersagung der Übermittlung der den Antragsteller betreffenden, in § 303b Abs. 1 SGB V und § 3 Abs. 1 DaTraV bezeichneten Daten für das Berichtsjahr 2019 an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen sind vorliegend erfüllt.
Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhaltes sowie der rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass der Sicherungsanordnung, insbesondere im Hinblick auf Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds, wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Das Sozialgericht hat in dem angefochtenen Beschluss insbesondere zutreffend darauf hingewiesen, dass im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens aufgrund der komplexen datenschutz- und grundrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Datenübermittlung nach § 303b Abs. 1 SGB V und § 3 Abs. 1 DaTraV sowie der gebotenen Sachverhaltsaufklärung bezüglich der zu Grunde liegenden Informationstechnologie die Entscheidung über die Gewährung des beantragten einstweiligen Rechtsschutz ausschließlich auf der Grundlage einer Folgenabwägung zu erfolgen hat. Vom Sozialgericht wurde diesbezüglich zutreffend auf die Gründe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 19. März 2020 verwiesen. In dem betreffenden Verfahren zum Antrag auf vorläufige Außerkraftsetzung der vorliegend streitgegenständlichen gesetzlichen Regelung wurde vom BVerfG auf die bestehenden Zweifel im Hinblick auf das Reidentifikationsrisiko, die Datensicherheit insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit einer Verschlüsselung der Daten statt einer Anonymisierung oder Pseudonymisierung und das Selbstbestimmungsrecht der gesetzlich Versicherten über ihre Daten hingewiesen. Nach der Einschätzung des BVerfG ergeben sich hieraus komplexe Fragen der verfassungsrechtlichen Datenschutzdogmatik, die der näheren Aufklärung bedürfen und in der für das Eilverfahren gebotenen Kürze der Zeit nicht angemessen behandelt werden können (BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 19. März 2020 - 1 BvQ 1/20 -, juris Rn. 8).
Das Sozialgericht hat bezüglich der Datenübermittlung für das Berichtsjahr 2021 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt, dass die Nachteile, die sich für den Antragsteller ergeben, wenn seinem Antrag nicht stattgegeben wird, er aber in einem Hauptsacheverfahren obsiegt, bei Weitem die Nachteile überwiegen, die der Antragsgegnerin drohen, wenn dem Antrag stattgegeben wird und die Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren obsiegt. Die hiergegen von der Antragsgegnerin zunächst erhobene Beschwerde wurde von dieser nicht begründet und na...