Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der vom Sozialhilfeträger zu übernehmenden Kosten für die Krankenversicherung eines privat versicherten Sozialhilfeempfängers
Orientierungssatz
1. Der privat krankenversicherte Sozialhilfeberechtigte hat nach § 32 Abs. 5 SGB 12 Anspruch darauf, dass die angemessenen Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung vom Sozialhilfeträger zu übernehmen sind. Angemessen sind nur die Beiträge, die der Hilfebedürftige auch schuldet.
2. Der Beitragssatz, den der Versicherungsgeber vom Versicherungsnehmer im Falle der Hilfebedürftigkeit verlangen kann, ist in § 12 Abs. 1 c S. 4 VAG geregelt und sieht allenfalls die Halbierung des Beitrags vor.
3. Damit besteht für den privat krankenversicherten Sozialhilfeempfänger ein Anspruch auf Übernahme eines Betrags in Höhe des halbierten Beitrags im Basistarif, wie er von seinem privaten Krankenversicherungsunternehmen beim Wechsel in den Basistarif gefordert würde. Allein dies entspricht den angemessenen Kosten im Rahmen des § 32 Abs. 5 SGB 12. Diese Regelung ist verfassungsgemäß.
Tenor
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 29. September 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auf die Verpflichtung, Aufwendungen für die private Krankenversicherung in Höhe von 284,82 € und für die private Pflegeversicherung in Höhe von 11,65 € monatlich bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens zu gewähren, bereits geleistete Zahlungen in Höhe von monatlich 142,11 € anzurechnen sind.
II. Die Antragsgegnerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig die Höhe der von der Antragsgegnerin zu zahlenden Kosten für die private Krankenversicherung des Antragstellers.
Der 1962 geborene Antragsteller bezieht von der Antragsgegnerin Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - SGB XII. Darin enthalten sind auch Krankenversicherungsbeiträge.
Für den Antragsteller besteht bei der D. Krankenversicherung a.G. (Versicherungsnummer xxxxx) eine private Krankenversicherung mit ambulanter Heilbehandlung, stationärer Heilbehandlung, Zahnbehandlung, Zahnersatz, Kieferorthopädie und Rücktransport aus dem Ausland (Tarif VC2) mit einer Selbstbeteiligung von 360,00 €/Jahr, gesetzlicher Zuschlag i.H.v. 10% für die Beitragsentlastung im Alter (Tarif GZN10), Krankenhaustagegeld (Tarif KH) sowie häusliche und stationäre Pflege - Pflegeversicherung - (Tarif PVN) mit einem Beitrag ab 1. Januar 2009 in Höhe von 305,83 €.
Mit Schreiben vom 3. März 2009 bat die Antragsgegnerin den Antragsteller wegen der gesetzlichen Änderungen zum Gesundheitsmodernisierungsgesetz bei seiner Krankenkasse den Basistarif zu beantragen.
Auf den Folgeantrag des Antragstellers vom 14. Juli 2009 wurden die Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge lediglich noch in Höhe von 124,32 €/17,79 € berücksichtigt (Bescheid vom 20. Juli 2009). Mit Schreiben vom gleichen Tage teilte die Antragsgegnerin mit, dass nach § 12 Abs. 1c Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) lediglich die niedrigeren Beiträge im Basistarif (124,32 €/17,79 €) anerkannt werden könnten.
Am 4. August 2009 legte der Antragsteller ein Schreiben seiner Krankenkasse vom 17. März 2009 vor, wonach der Beitrag im Basistarif zum 1. April 2009 282,54 €/23,29 € (Krankenversicherung/Pflegeversicherung) betrage sowie ein weiteres Schreiben der Krankenversicherung vom 21. Juli 2009, wonach ihm ein Selbstbehalt in Höhe von 360,00 € für das Jahr 2009 abgezogen worden sei.
Mit Schreiben vom 12. August 2009 teilte die Antragsgegnerin mit, es sei nicht zu erkennen, dass der Antragsteller tatsächlich in den Basistarif gewechselt habe und wies im Übrigen auf die geänderte Rechtslage hin mit der Folge, dass nach ihrer Auffassung im Basistarif lediglich Beiträge in Höhe von 124,32 €/17,79 € gezahlt werden könnten.
Hiergegen erhob der Antragsteller am 9. September 2009 Widerspruch, über den bislang nicht entschieden worden ist.
Bereits am 3. September 2009 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Beiträge für seine private Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 305,83 € zu übernehmen, hilfsweise in Höhe des Basistarifs in Höhe von 296,47 € und ihm den von der D. eingezogenen Jahresselbstbehalt in Höhe von 360,00 € zu erstatten.
Mit Beschluss vom 29. September 2009 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens die Aufwendungen für die private Krankenversicherung in Höhe von 284,82 € und für die private Pflegeversicherung in Höhe von 11,65 € monatlich zu gewähren. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt.
In den Gründen hat es ausgeführt: Der Antragsteller habe ab 3. September 2009 Anspruch auf Übernahme der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für den Basistarif der D. Dies gelte jedoch nich...