Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. einfache Beiladung. Beschwerde gegen Aufhebungsbeschluss. Rechtsschutzinteresse. Eingriff in subjektiv-öffentliche Rechte des Beigeladenen. Aufhebung von Amts wegen. Zulässigkeit der Beiladung. berechtigtes Interesse. Bezug zum Verfahren. Kostenentstehung nicht ausreichend
Orientierungssatz
1. Bei der Aufhebung der Beiladung handelt es sich um einen konstitutiven, den Status des Beigeladenen als Prozessbeteiligter umgestaltenden Rechtsakt. Insoweit greift die Aufhebung in bestehende subjektiv-öffentliche Rechte des Beigeladenen ein. Denn das Gericht entzieht dem Beigeladenen dadurch eine eingeräumte prozessuale Rechtsposition, die ua das Recht auf Stellung von Anträgen, zur Einlegung von Rechtsmitteln und das Recht auf rechtliches Gehör umfasst (vgl BSG vom 3.11.1993 - 1 RK 30/92 = SozR 3-1750 § 551 Nr 6).
2. Eine Beiladung ist durch das Gericht von Amts wegen aufzuheben, wenn festgestellt wird, dass ihre Voraussetzungen von vornherein nicht vorgelegen haben oder entfallen sind (Anschluss ua an BSG vom 23.1.1980 - 12 RK 53/79 = SozR 1500 § 75 Nr 27).
3. Ein berechtigtes Interesse iS von § 75 Abs 1 S 1 SGG liegt vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits für den Dritten in rechtlicher, wirtschaftlicher, tatsächlicher, kultureller, sozialer oder ideeller Hinsicht von Bedeutung sein kann, das heißt, die Entscheidung muss berechtigte Interessen beeinflussen können. Dies ist nicht der Fall, wenn das Interesse an dem Verfahren von dessen Inhalt unabhängig ist (vgl BSG vom 23.1.1980 - 12 RK 53/79 aaO und vom 19.2.1996 - 6 RKa 40/93 = SozR 3-1930 § 8 Nr 2).
4. Die Beiladung setzt eine bereits bestehende Rechtsposition voraus, wohingegen etwaige durch die Beiladung entstehende Kosten lediglich Folge der - fehlerhaften - Beiladung sind. Die Frage der Kostenentstehung stellt sich grundsätzlich und im engeren Sinne unabhängig vom Inhalt des Verfahrens, was zur Bejahung eines berechtigten Interesses nicht ausreicht.
Tenor
Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1. bis 6. gegen den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 28. April 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladenen zu 1. bis 6. tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Beschwerdeverfahren. Außergerichtliche Kosten der Beklagten sind nicht zu erstatten.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von geleisteten Übergangsversorgungen an ausgeschiedene Mitarbeiter der Klägerin.
Vom 24. Oktober 2011 bis zum 27. Oktober 2011 erfolgte durch die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung gemäß § 28p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) für den Prüfzeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 30. September 2011. Im Rahmen des nachfolgenden Prüfbescheides an die Klägerin vom 10. November 2011 führte die Beklagte aus, dass die stichprobenweise durchgeführte Prüfung eine teilweise unzutreffende versicherungsrechtliche Beurteilung der mit einer Übergangsversorgung ausgeschiedenen Mitarbeiter der Klägerin bezüglich der für das ausgezahlte Übergangsgeld entrichteten Beiträge zur Rentenversicherung ergeben habe. Die von der Klägerin zu Unrecht gezahlten Beiträge würden im Rahmen der Betriebsprüfung beanstandet. Die Tarifverträge über die Übergangsversorgung für die bei der Klägerin beschäftigten Mitarbeiter regelten in den jeweils geltenden Fassungen die Zahlung von Übergangsgeld. Bei der Prüfung, ob die gezahlte Übergangsversorgung eine Vorruhestandsleistung im Sinne von § 3 Satz 1 Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) darstelle und demzufolge Rentenversicherungspflicht begründe, sei u.a. die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24. September 2008, B 12 R 10/07 R zu berücksichtigen. Dieses habe entschieden, dass die Übergangsversorgung der Klägerin in den Fällen, in denen sich der Anspruch ausschließlich aus dem Tarifvertrag ergebe, nicht ein Vorruhestandsgeld im Sinne der gesetzlichen Regelung darstelle, da das endgültige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben nicht Voraussetzung für die Zahlung des Übergangsgeldes sei. Auch die nun von der Klägerin abgeschlossenen einzelnen Verträge mit den ausgeschiedenen Mitarbeitern über die Übergangsversorgung führten nicht dazu, dass das ausgezahlte Übergangsgeld der Versicherungspflicht unterliege. Keines der für die geprüften Mitarbeiter vorgelegten Vertragswerke beinhalte den Passus, dass das endgültige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben Grundlage für die Übergangsversorgung sei. Die Beigeladenen zu 1. bis 6. gehörten nicht zu den im Rahmen der Betriebsprüfung geprüften Übergangsversorgten. Im Weiteren enthielt der Bescheid der Beklagten vom 10. November 2011 den folgenden Passus: "Wir bitten dafür Sorge zu tragen, dass über die im Rahmen der stichprobenartigen Prüfung aufgegriffenen Fälle hinaus sämtliche gleichgelagerten Sachverhalte unter Beachtung...