Verfahrensgang
SG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.04.1993; Aktenzeichen S-28/Ka-2856/92) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 1993 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat dem Beklagten und den Beigeladenen zu 1 bis 7. die außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Zulassung des Klägers zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung.
Der Kläger ist Radiologe. Er war bis zur Aufnahme seiner Tätigkeit in W. Leiter der Kernspintomographie der Universität in H. Am 5. Mai 1992 beantragte der Kläger die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit als Arzt für Radiologie einschließlich Computertomographie (CT), Kernspintomographie (NMR) und Ultraschalldiagnostik. Als künftige Praxisanschrift benannte er die Kliniken H. (hier genannt H.).
Der Kläger betreibt parallel mit Dr. S (vgl. Parallelverfahren L-7/Ka-639/93) die Zulassung als Vertragsarzt mit dem Ziel, daß der Kläger und Privatdozent Dr. S nach erfolgter Zulassung eine Gemeinschaftspraxis für Radiologie und Nuklearmedizin-beantragen werden und diese wiederum mit Prof. Dr. W eine Praxisgemeinschaft betreiben. Eine Gemeinschaftspraxis bzw. Praxisgemeinschaft soll damit gemeinsam mit Privatdozent Dr. S, Dr. B, Prof. Dr. W sowie dem Kläger ausgeübt werden. Grundlage des gemeinsamen Tätigwerdens ist ein Gesellschaftsvertrag über die Errichtung einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis vom 10. Juni 1992. Maßgeblich für das Rechtsverhältnis mit den H. ist weiter ein Kooperationsvertrag, der unter Mitwirkung des Trägers der H. zustandegekommen ist, zuletzt mit dem angegebenen Datum des 2. Dezember 1992. Hierzu gesondert sind Verträge über die zur Verfügungstellung von Personal (die nach Erklärung des Trägers der H. dem Landesarbeitsamt Hessen zur Kenntnis gebracht nicht beanstandet worden sind), ein Erbbaurechtsvertrag mit dem Ziel, auf einem zur H. nahegelegenen Grundstück ein neues Praxisgebäude zu errichten, ein Mietvertrag für freiberuflich genutzte Räume und Grundstücke, ein Vertrag über die Übernahme von Personal und Wirtschaftsgütern (Teilbetrieb) sowie ein Schiedsvertrag geschlossen worden.
Unter Berücksichtigung des Kooperationsvertrages stellt sich die Praxisgemeinschaft wie folgt dar:
Den Bereich konventioneller und interventioneller Radiologie verantwortet Prof. Dr. W, hier tätig mit 4 Fachärzten und 5 Ärzten in der Weiterbildung gemäß Gestellungsvertrag und insgesamt 32 Angestellten im Gestellungsvertrag und 5 eigenen Angestellten.
Den Bereich Nuklearmedizin verantwortet Dr. S, tätig mit einem Facharzt im Gestellungsvertrag und 3 Ärzten in der Weiterbildung, insgesamt 10 Angestellten im Gestellungsvertrag und 7 eigenen Angestellten.
Den Bereich Radiologie/Schnittbildverfahren verantwortet der Kläger, mit je einem Arzt in der Weiterbildung, im Gestellungsvertrag und einem selbst angestellten Arzt, insgesamt 3 Angestellten im Gestellungsvertrag und 7 eigenen Angestellten.
Daneben werden Dr. B mit Zulassung als Vertragsarzt (die Entziehung der Zulassung steht im Streit) wie auch noch 8 Angestellte im Verwaltungsbereich der Praxisgemeinschaft tätig.
Der Kläger, Prof. Dr. W und Priv.-Doz. Dr. S haben unter Beteiligung des Krankenhausträgers mit Wirkung vom 1. Januar 1993 einen Kooperationsvertrag mit Datum vom 2. Dezember 1992 geschlossen. Absicht und Ziel des Vertrages ist die Institutionalisierung einer Gemeinschaftspraxis für Radiologie und Nuklearmedizin und entsprechend der Bezug radiologisch-nuklearmedizinischer sowie konsiliarärztlicher Leistungen durch niedergelassene Ärzte. Die Niederlassung der Gesellschafter der Praxis erfolgt danach zum 1. Januar 1993. Die H. geben ab Übernahme des Praxisbetriebes das Zentralinstitut für Röntgendiagnostik und das Institut für Nuklearmedizin auf. Zugleich werden die bisherigen Vertragsverhältnisse mit den beteiligten Ärzten Prof. Dr. W, Priv.-Doz. Dr. S und dem Kläger mit Wirkung zum 31. Dezember 1992 aufgelöst. Entsprechend der erfolgten Aufteilung übernimmt der Kläger für den Bereich der kernspintomographischen Versorgung stationärer Patienten die entsprechende organisatorisch-konsiliarärztliche Verantwortung.
Die H. verpflichtet sich, alle Leistungen nach den Abschnitten O (Strahlendiagnostik, Anwendung radioaktiver Stoffe und Strahlentherapie) und Q (Magnetfeld-Resonanz-Tomographie) der GOÄ sowie Leistungen gemäß einem gesonderten Leistungskatalog der HSK durch die Gemeinschaftspraxis erbringen zu lassen. Eine entsprechende Wettbewerbsklausel wird festgelegt. Die Abrechnung der stationären Leistungen erfolgt gemäß einfachem Satz GOÄ, in bestimmten Fällen, vornehmlich in den Abend- und Nachtstunden, auch zu einem höheren Satz, durch die H.. Die Praxis verpflichtet sich nach dem Kooperationsvertrag, daß der Klinikbetrieb in Bezug auf ihre Leistungserbri...