Verfahrensgang
SG Frankfurt am Main (Urteil vom 20.04.1995; Aktenzeichen S-1/Ar-161/94) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 20. April 1995 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligen ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Teilnahme des Klägers an der beruflichen Bildungsmaßnahme „Meister im Elektrohandwerk”, die das Berufsbildungszentrum der Handwerkskammer … in … vom 1. September 1993 bis zum 29. April 1994 durchführte, durch Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) zu fördern.
Der im Jahre 1967 geborene Kläger, der die Ausbildung zum Elektroinstallateur mit dem Ablegen der Gesellenprüfung im Januar 1989 erfolgreich abgeschlossen hat, war anschließend bis August 1993, nur unterbrochen durch das Ableisten der gesetzlichen Wehrpflicht, als Elektroinstallateur abhängig beschäftigt.
Am 26. März 1993 beantragte der Kläger bei dem Arbeitsamt … die Förderung seiner Teilnahme an der Bildungsmaßnahme „Meister im Eiektrohandwerk” ab 1. September 1993.
Das Arbeitsamt Frankfurt am Main traf am 20. Juli 1993 die Feststellung, daß bei ihm 1 Angebot einer offenen Stelle für Elektromeister vorlag und 8 Elektroinstallateurmeister und 1 Elektromechaniker als arbeitsuchend gemeldet waren. Der Direktor des Arbeitsamts … teilte dem Maßnahmeträger daraufhin mit, der von ihm ab 1. September 1993 vorgesehene Vorbereitungslehrgang auf die Meisterprüfung im Elektroinstallateurhandwerk könne nicht als unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig nach § 34 AFG anerkannt werden. Ergänzend wies der Direktor des Arbeitsamts … in einem weiteren Schreiben an die Handwerkskammer … auf die angespannte Haushaltssituation der Beklagen hin, die bei der Anerkennung von Maßnahmen der Aufstiegsfortbildung die Anlegung strengerer Kriterien als früher erfordere; entscheidungserheblich sei dabei auf die dem Arbeitsamt gemeldeten offenen Meisterstellen abzustellen.
Durch Bescheid vom 29. Oktober 1993 lehnte das Arbeitsamt … den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, nach Mitteilung des Arbeitsamtes … sei der von dem Kläger begonnene Lehrgang nicht als förderungsfähig gemäß § 34 AFG anerkannt worden. Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 1993).
Mit seiner Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Ferner begehrte er, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine Teilnahme an der Bildungsmaßnahme zu fördern (Sozialgericht Frankfurt am Main, Az.: S-1/Ar-511/94 –A–).
Zur Begründung seiner Klage trug der Kläger vor, es bestehe auf dem Arbeitsmarkt ein ausgesprochener Bedarf an Elektro- bzw. Elektroinstallateurmeistern. Die von der Beklagten vorgelegten Zahlen über die Arbeitsmarktsituation seien realitätsfern.
Das Sozialgericht hat in dem Verfahren S-1/Ar-511/94 –A– zur Arbeitsmarktlage für Meister im Elektrohandwerk Beweis erhoben durch Vernehmung der Arbeitsvermittlerin … vom Arbeitsamt … in den mündlichen Verhandlung vom 8. März 1994 und 20. April 1994 und des Verwaltungsamtsrats beim Landesarbeitsamt Hessen … in der mündlichen Verhandlung vom 20. April 1994 als sachverständige Zeugen. Zu dem Inhalt der Aussagen wird auf die Sitzungsniederschriften des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 8. März 1994 und 20. April 1994 verwiesen; die Aussagen der Zeugen sind zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht worden.
Durch Urteil vom 20. April 1994 wies das Sozialgericht Frankfurt am Main die Klage ab. In seinen Entscheidungsgründen führte das Gericht u.a. aus, es bestünden keine hinreichenden Gesichtspunkte für die Bejahung einer arbeitsmarktpolitischen Zweckmäßigkeit der Maßnahme als solcher, an der der Kläger teilnehme. Vielmehr habe sich ergeben, daß die Maßnahme arbeitsmarktpolitisch nicht zweckmäßig im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG sei, weil sie – als solche und für Elektroinstallateurmeister generell betrachtet – auf berufliche (Meister) Tätigkeiten vorbereite, für die innerhalb angemessener Zeit auf dem in Betracht kommenden Arbeitsmarkt voraussichtlich – allgemein und über-individuell – keine (hinreichenden) Beschäftigungsmöglichkeiten vorhanden seien, so daß die von der Beklagten angestellte Prognose rechtlich nicht zu beanstanden sei. Im übrigen wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe (Blätter 57–69 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Gegen das ihm am 13. Mai 1994 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6. Juni 1994 beim Sozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung seiner Berufung trägt er vor, die Arbeitsmarktprognose der Beklagten und auch die dazu getroffenen Feststellungen des Sozialgerichts entsprächen nicht der tatsächlichen Arbeitsmarktlage. Zwischen Juli 1993 und April 1994 habe sich die Zahl der offenen Stellen im Bereich der Elektroinstallateurmeister verdreifacht. Darüberhinaus ...