Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Verletztenrente. MdE-Feststellung. Messung der Bewegungseinschränkungen von Unterarm, Handgelenk und Fingergelenken. Neutral-Null-Methode. Kern der Begutachtung. keine Delegation durch beauftragten Gutachter auf Dritte. Unverwertbarkeit eines Gutachtens. Fernwirkung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Einer Messung der Bewegungseinschränkungen nach der Neutral-Null-Methode kommt bei der Ermittlung einer MdE eine derart große Bedeutung zu, dass es sich hierbei in der Regel um den Kern der Begutachtung handelt.

2. Zur Messung von Bewegungseinschränkungen von Unterarm, Handgelenk und Fingergelenken nach der Neutral-Null-Methode.

 

Orientierungssatz

1. Der Mangel der Unverwertbarkeit eines Gutachtens ist durch Rügeverzicht heilbar (vgl BSG vom 17.4.2013 - B 9 V 36/12 B = SozR 4-1500 § 118 Nr 3).

2. Ein Verwertungsverbot für ein Beweismittel kann sich nur dann iS einer Fernwirkung auf alle späteren Beweismittel auswirken, wenn durch das weitere Beweismittel das Verwertungsverbot hinsichtlich des ersten Beweismittels umgangen würde, das zweite Beweismittel ohne das erste - unzulässige und verbotene - keinen Bestand hätte oder das zweite auf dem ersten aufbaut (vgl BSG vom 5.2.2008 - B 2 U 8/07 R = BSGE 100, 25 = SozR 4-2700 § 200 Nr 1).

 

Nachgehend

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 23.05.2017; Aktenzeichen 1 BvR 1617/15)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Entzug einer vorläufigen Rente und begehrt die Bewilligung einer Rente auf Dauer wegen den Folgen eines Arbeitsunfalls.

Der im Jahr 1970 geborene Kläger arbeitete als Computeradministrator und wollte im Rahmen dieser Tätigkeit am 23. Januar 2004 einen schweren Computer anheben. Er ließ ihn jedoch fallen und verbog sich beim Versuch, den Computer aufzufangen, beide Handgelenke nach hinten.

Am 30. Januar 2004 suchte er den Durchgangsarzt Dr. E. auf, der eine Distorsion beider Handgelenke diagnostizierte und in seinem Nachschaubericht vom 6. Februar 2004 feststellte, dass die Beweglichkeit des linken Handgelenks aktiv schmerzbedingt eingeschränkt, passiv jedoch frei sei.

Am 30. März 2004 wurde eine Magnetresonanztomographie (MRT) des linken Handgelenks durchgeführt, welche ausweislich des Berichts von Dr. F. vom 31. März 2004 eine Ergussbildung zeigte.

Am 8. April 2004 stellte der Durchgangsarzt Prof. Dr. C., Universitätsklinik Frankfurt am Main, beim Kläger ein frei bewegliches linkes Handgelenk sowie Schmerzen bei maximaler dorsaler Handgelenksextension sowie bei Umwendbewegung des Unterarms in Projektion auf das ulneare Handgelenkskompartment fest. Am 12. Mai 2004 wurde eine diagnostische Arthroskopie durchgeführt, bei der eine Ruptur des Discus triangularis im linken Handgelenk festgestellt wurde. Anschließend erfolgte eine Refixation des Discus triangularis.

In dem Zwischenbericht vom 24. Juli 2004 schilderte Prof. Dr. C. eine Restriktion der Pronation ab ca. 40º, wobei sich die Beweglichkeit deutlich verbessert habe. Der Assistenzarzt an der Universitätsklinik Frankfurt am Main G. berichtete unter dem 24. August 2004 über eine Pronation/Supination des linken Handgelenks von 40/0/90º. In seinem Zwischenbericht vom 5. Oktober 2004 schilderte Dr. H., Universitätsklinik Frankfurt am Main, von einer nunmehr guten Handgelenksbeweglichkeit mit Streckung und Beugung von 70º, einer weitgehend freien Supination (80º) sowie einer noch deutlich auf 40º eingeschränkten Pronation. Dieser Befund wurde im Zwischenbericht vom 2. November 2004 bestätigt. Unter dem 16. Dezember 2004 und 18. Januar 2005 berichtete Dr. H. von einer Pronation von nunmehr 50 - 60º sowie einer guten Kraftentwicklung mit weitgehender Beschwerdefreiheit. Auch im Zwischenbericht vom 16. März 2005 wurde eine Pronation von 50 bis 60º festgestellt.

In dem (ersten) für die Beklagte erstatteten Rentengutachten vom 21. März 2005 schätzten Prof. Dr. C., der Oberarzt Dr. H. und der Assistenzarzt Dr. J. die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) des Klägers auf 20 v. H. bis auf Weiteres. Als Unfallfolgen beschrieben sie eine eingeschränkte Beweglichkeit des linken Handgelenks, verminderte Belastbarkeit des linken Handgelenks durch auftretende Schmerzen sowie reduzierte Fingerfunktion der linken Hand bei endgradigen Bewegungsausschlägen des linken Handgelenks. Für die Unterarmdrehung des linken Handgelenks hinsichtlich Auswärts-/Einwärtsdrehen wurden ausweislich des angefügten Messblattes 55/0/40º festgestellt.

Ab dem 1. Mai 2005 arbeitete der Kläger wieder in seinem Betrieb als Computeradministrator mit einer reduzierten Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 25. Mai 2005 eine vorläufige Rente nach einer MdE von 20 v. H. Sie führte hierin aus, der Arbeitsunfall habe zu gesundheitlichen B...

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