Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Versicherungspflicht selbstständig Tätiger. steuerberatende Tätigkeit auf der Basis eines Beratungsstellenleitervertrags mit einem Lohnsteuerhilfeverein (Auftraggeber). Befugnis
Leitsatz (amtlich)
Die Befugnis zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen wird durch § 4 Nr 11 StBerG ausdrücklich dem Lohnsteuerhilfeverein als solchem zugewiesen, nicht hingegen dem Beratungsstellenleiter persönlich. Ein eigenständiges Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem einzelnen, von ihr beratenen Mitglied im Sinne eines Auftragsverhältnisses gemäß § 2 S 1 Nr 9 SGB VI ist sowohl durch die gesetzlichen Regelungen des StBerG als auch nach den Bestimmungen des zwischen der Klägerin und dem Verein bestehenden Beratungsstellenleitervertrags ausgeschlossen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 28. April 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Streit steht die Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung im Zeitraum vom 3. September 2009 bis zum 31. Juli 2011.
Die Klägerin schloss am 18. September 2009 mit der C. Lohnsteuerhilfeverein e.V. (nachfolgend C.) einen Beratungsstellenleitervertrag. Danach trat die Klägerin zum 3. September 2009 in den Verein ein. Zugleich verpflichtete sie sich, eine Beratungsstelle des Vereins einzurichten und dort Vereinsmitglieder in ihren Lohn- und Einkommensteuersachen nach dem Steuerberatungsgesetz zu beraten. Der Vertrag sieht weiterhin u.a. vor, dass die Klägerin zur Abgeltung ihrer Tätigkeit für jeden von ihr bearbeiteten, abgeschlossenen Lohn- bzw. Einkommensteuerfall eines Mitglieds im Kalenderjahr eine Vergütung in Höhe von 85 % des von ihr selbst erhobenen und vereinnahmten Mitgliedsbeitrages erhält, die Haftpflichtprämien für ihre Tätigkeit durch den Verein getragen wird und die Klägerin zur Hilfeleistung in Lohnsteuersachen außerhalb des Vertrages oder des Vereinszwecks nicht befugt ist.
Im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens teilte die Klägerin mit Schreiben vom 28. Juli 2011 mit, dass sie seit 1. Oktober 2009 eine Mitarbeiterin in geringfügigem Umfang mit einem Gehalt von 270 EUR monatlich beschäftige und ab 1. August 2011 einen weiteren Mitarbeiter mit geringfügiger Beschäftigung (160 EUR monatlich) anstellen werde. Mit Bescheid vom 29. September 2011 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, dass die seit 3. September 2009 ausgeübte Tätigkeit der Klägerin als Beratungsstellenleiterin der C. selbständig ausgeübt werde.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, deren Versicherungspflicht als Selbstständige mit einem Auftraggeber für den Zeitraum ab 3. September 2009 festzustellen. Daraufhin beantragte die Klägerin am 16. Dezember 2011 gegenüber der Beklagten die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige mit einem Auftraggeber. Mit Bescheid vom 28. Dezember 2011 stellt die Beklagte die Versicherungspflicht der Klägerin nach § 2 Satz 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) ab 3. September 2009 fest und erhob Beiträge für die Zeit vom 3. bis 30. September in Höhe von 234,02 EUR, ab 1. Oktober 2009 in Höhe von 250,74 EUR monatlich und ab 1. Januar 2010 und ab 1. Januar 2011 in Höhe von 254,22 EUR monatlich. Der Beitragsberechnung legte sie jeweils den halben Regelbeitrag zugrunde. Mit weiterem Bescheid vom 28. Dezember 2011 stellt die Beklagte fest, dass ab 1. August 2011 keine Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI mehr bestehe, da die Klägerin ab 1. August 2011 rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftige. Gegen beide Bescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom 11. Januar 2012 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2012 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 28. Dezember 2011 als unbegründet zurück.
Dagegen hat die Klägerin am 23. Juli 2012 Klage vor dem Sozialgericht Wiesbaden erhoben.
Auf Anforderung des Sozialgerichts hat die Klägerin Belege ihrer Bürokosten, Gewinn- und Verlustrechnungen, Rechnungen über Buchhaltungsvorbereitungsarbeiten und ihre Steuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2011 sowie Abrechnungen aufgrund der Ausübung der streitgegenständlichen Tätigkeit vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Wiesbaden hat die Klägerin die Klage hinsichtlich des Bescheides vom 28. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2012 bezüglich der Aufhebung der Versicherungspflicht ab 1. August 2011 zurückgenommen.
Das Sozialgericht hat die Klage für den noch streitigen Zeitraum mit Urteil vom 28. April 2014 abgewiesen, da die Voraussetzungen für die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI erfüllt seien. Aufgrund des bestandskräftigen Bescheids der Beklagten vom 29. September 2011 stehe fest, dass die ...