Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherung. Versicherungspflicht bzw -freiheit. nicht zur Steuerberatung berechtigter freier Mitarbeiter
Orientierungssatz
Zur Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit eines nicht zur Steuerberatung berechtigten freien Mitarbeiters nach § 17 BOStB (juris: StBerBerufsO).
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 13. Mai 2015 abgeändert. Die Bescheide der Beklagten vom 24. Februar 2014 und vom 28. April 2014, jeweils in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 8. Juli 2014, werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers zu 1) für die Klägerin zu 2) in der Zeit vom 27. Februar 2014 bis 17. November 2014 um eine in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung nicht versicherungspflichtige Beschäftigung gehandelt hat.
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Instanzen zur Hälfte. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung der Beklagten der Versicherungspflicht des Klägers zu 1) in der Zeit vom 27. Februar 2014 bis zum 17. November 2014 zu allen Zweigen der Sozialversicherung aufgrund seiner Tätigkeit für die Klägerin zu 2) als Buchführungshelfer streitig.
Der Kläger zu 1) ist Diplom-Betriebswirt und die Klägerin zu 2) ist eine Steuerberatungsgesellschaft.
Der Kläger zu 1) war seit 1. Mai 2009 als selbständiger Buchführungshelfer tätig. Das Finanzamt Schwalm-Eder wies mit Schreiben vom 10. September 2013 (GA Bl. 93) ihn darauf hin, dass die geschäftsmäßige Hilfeleistungen in Steuersachen nur durch Personen und Vereinigungen erfolgen dürfe, die hierzu ausdrücklich befugt seien (§ 2 Steuerberatungsgesetz - StBerG). Da er, der Kläger zu 1), nicht zum berechtigten Personenkreis (§§ 3, 4 StBerG) gehöre, seien ihm Hilfeleistungen in Steuersachen - bis auf die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge - verboten. Bei etwaigen (erneuten) Verstößen, habe er mit einem Bußgeldverfahren zu rechnen.
Der Kläger zu 1) schloss als Auftragnehmer mit der Klägerin zu 2) als Auftraggeber am 24. Oktober 2013 einen Freien-Mitarbeiter-Vertrag rückwirkend mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 auf unbestimmte Zeit. § 1 (Vertragsgegenstand/Aufgabenbereich) des Freien-Mitarbeiter-Vertrag lautet wie folgt:
(1) Der Auftragnehmer darf nur dem Auftraggeber gegenüber jede Tätigkeit aus dem Bereich der Hilfestellung in Steuersachen erbringen.
(2) Der Auftraggeber kann im Innenverhältnis den Auftragnehmer umfassend unterbeauftragen und ihn mit Aufgaben betrauen, die der Auftragnehmer Dritten gegenüber nicht als Selbständiger erbringen dürfe. . (steuerberatende Tätigkeiten für Mandanten des Auftraggebers, insbesondere Erstellung von Lohn- und Finanzbuchführung, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen).
(3) Der Auftragnehmer übt diese Tätigkeit weisungsgebunden unter der fachlichen Aufsicht und beruflichen Verantwortung des Auftraggebers aus, da er nicht zum Personenkreis im Sinne des § 56 Absatz 1 StBerG gehört.
Gem. § 3 des Vertrages erfolgte die Vergütung des Klägers zu 1) nach einem bestimmten Prozentsatz der Gebühr, die die Klägerin zu 1) seinem Mandanten für seine Tätigkeit berechnet zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Kläger zu 1) war nicht berechtigt, im Namen der Klägerin zu 2) zu zeichnen oder diese gegenüber Dritte zu vertreten (§ 4 Abs. 1 und 2 des Vertrages). Ebenfalls wurde dem Kläger zu 1) untersagt, Aufträge an Dritte oder andere freie Mitarbeiter weiterzugeben (§ 5 des Vertrages). Die Klägerin zu 2) verpflichtete sich, die vom Kläger zu 1) erbrachten Leistungen zu beaufsichtigen, zu prüfen und nach außen zu verantworten, das fachliche Aufsicht- und Weisungsrecht in vertraglich geregelter Art und Weise wahrzunehmen und gegenüber den Mandanten für Beratungsfehler des Klägers zu 1) zu haften (§ 7 Abs. 1 bis Abs. 3 des Vertrages). Ergänzend dazu haftete der Kläger zu 1) der Klägerin zu 2) für grob fahrlässig entstandene Vermögensschäden in Höhe der von ihm abgeschlossenen Berufshaftpflichtversicherung (§ 7 Abs. 4, § 8 des Vertrages). Der Kläger zu 1) verpflichtete sich, die Kosten der von der Klägerin zu 2) verwendete Software zu tragen (§ 10 Abs. 1 des Vertrages). Weiter wurde bestimmt, dass Ergänzungen und Änderungen des Vertrages der Schriftform bedürfen (§ 10 Abs. 2 des Vertrages).
Der Kläger zu 1) beantragte am 27. Oktober 2013 bei der Beklagten ein Statusfeststellungsverfahren hinsichtlich dieser Tätigkeit. Seine Tätigkeit als freier Mitarbeiter der Klägerin zu 2) sei notwendig geworden, um zukünftige Streitigkeiten mit dem Finanzamt vorzubeugen. Die Kläger stellten den Antrag auf Feststellung, dass keine sozialversicherungspflichtige ...