Entscheidungsstichwort (Thema)

Infektionskrankheit. indischer Subkontinent. erhöhte Infektionsgefahr

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Entschädigung der Erkrankung an Hepatitis-A – eines Flugbegleiters als Berufskrankheit nach Nr. 37 der Anlage 1 zur 7. Berufskrankheiten – Verordnung.

 

Normenkette

RVO § 551 Abs. 1; 7. BKVO Anl. 1 Nr. 3101 (Fassung: 1976-12-08), Nr. 37 (Fassung: 1968-06-20)

 

Verfahrensgang

SG Frankfurt am Main (Urteil vom 19.11.1976; Aktenzeichen S 3/U - 249/75)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 26.01.1983; Aktenzeichen 9b/8/8a RU 76/80)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 19. November 1976 und der Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 1975 aufgehoben.

II. Die Beklagte wird dem Grunde nach verurteilt, die bei dem Kläger am 14. März 1974 festgestellte Virushepatitis als Berufskrankheit zu entschädigen.

III. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Entschädigung einer Hepatitis als Berufskrankheit (BK) oder als Folge eines Arbeitsunfalls.

Der im Jahre 1947 geborene Kläger war als Flugbegleiter bei der D. L. AG (LH) tätig. Über ihn erstattete die Ärztin Dr. K. unter dem 25. März 1974 eine förmliche „ärztliche Anzeige über eine BK”, in der sie angab, er sei seit dem 12. März 1974 arbeitsunfähig erkrankt und es bestehe der Verdacht, daß er sich auf einem Flug in den Fernen Osten vom 7. Februar bis 24. Februar 1974 eine Virus-Hepatitis zugezogen habe. Seine ersten Beschwerden seien am 21. Februar 1974 in Delhi aufgetreten. Die LH bestätigte diese Angaben mit der förmlichen Unternehmeranzeige über eine BK vom 26. April 1974. Nach der Ersatzanspruchsberechnung vom 23. August 1974 der Hanseatischen von 1826 und Merkur-Ersatzkasse, der der Kläger als freiwilliges Mitglied mit Anspruch auf Krankengeld angehörte, dauerte seine Arbeitsunfähigkeit bis zum 18. August 1974. Die Beklagte holte eine Stellungnahme des Landesgewerbearztes im Hessischen Sozialministerium vom 20. Dezember 1974 ein. Darin wurden die Voraussetzungen für eine BK nach den Nummern 37 und 44 der Anlage zur Siebenten Berufskrankheiten-Verordnung (7. BKVO) sowie für einen Arbeitsunfall verneint. Es fehle an einer ausreichend hohen Infektionsgefahr für das fliegende Personal der LH während der Reiserouten und dem Aufenthalt im Ausland, die Virushepatitis sei weltweit verbreitet und deshalb auch keine Tropenkrankheit und schließlich lasse sich nicht mit Wahrscheinlichkeit feststellen, daß der Kläger die Infektion bei der versicherten Tätigkeit innerhalb einer Arbeitsschicht erlitten habe.

Daraufhin lehnte es die Beklagte aus denselben Gründen mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. Januar 1975 ab, dem Kläger Entschädigung zu gewähren. Seinem dagegen am 17. Februar 1975 eingelegten Widerspruch half die Beklagte aufgrund eines fachinternistischen Aktengutachtens des Dr. S., H., vom 16. Juni 1975 nicht ab und leitete diesen Widerspruch dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) als Klage zu, nachdem der Kläger der Weiterleitung zugestimmt hatte (Beschluß der Widerspruchsstelle der Beklagten vom 14. August 1975).

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger die Fotokopie eines inner- und tropenfachärztlichen Ergänzungsgutachtens vom 30. Mai 1975 vorgelegt, das Prof. Dr. M., Chefarzt der Klinik des B.-Instituts für Schiffs- und Tropenkrankheiten in H., dem Sozialgericht Darmstadt in einem Rechtsstreit eines anderen Flugbegleiters der LH auf Entschädigung einer Hepatitis erstattet hatte (S. T.). Darin setzt Prof. M. ganz entschieden die Infektionsgefährdung des fliegenden Personals in den tropischen Gebieten der Exposition des Pflegepersonals in Krankenhäusern gleich, das Hepatitiskranke zu pflegen hat.

Mit Urteil vom 19. November 1976 hat das SG die Klage abgewiesen; auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen dieses ihm am 27. Dezember 1976 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4. Januar 1977 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt.

Im Berufungsverfahren ist der Sachverhalt weiter aufgeklärt worden. Es ist die Untersuchung von S. (Tropenheim-P.-Krankenhaus T.) vom 1. April 1974 „Die Häufigkeit von Erkrankungen an Hepatitis epidemica im In- und Ausland” in das Verfahren eingeführt worden. Die LH hat die schriftlichen Auskünfte vom 2. August 1978 und 18. Januar 1979 über den Einsatz des Klägers erteilt. Der Leiter des betriebsärztlichen Dienstes der LH Dr. med. B. hat die Auskunft vom 12. Februar 1979 über die Morbidität an akuter Hepatitis bei der LH in der Zeit vom 1. Januar 1972 bis 31. Dezember 1978 gegeben. Schließlich haben die Dres. K. und S., Tropenheim-P.-Krankenhaus in T. das tropenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 12. Dezember 1979 nach stationärer Untersuchung des Klägers vom 4. bis 6. Juli 1979 erstattet. Darin vertreten sie die Auffassung, beim Kläger habe sich am 14. März 1974 eine Virushepatitis vom Typ A manifestiert, die er sich während seines ber...

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