Nachgehend

BSG (Beschluss vom 09.08.2023; Aktenzeichen B 12 BA 4/22 BH)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. April 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

 

Tatbestand

Im Streit steht der sozialversicherungsrechtliche Status des Klägers während eines Probearbeitstages bei der Beigeladenen.

Am 14. Februar 2019 bewarb sich der Kläger bei der Beigeladenen zu 1) als Haustechniker und gab eine Gehaltsvorstellung von EUR 2.900,00 brutto monatlich an. Nach einem persönlichen Gespräch am 27. Februar 2019 lud die Beigeladene zu1) den Kläger mit E-Mail vom 1. März 2019 für den 5. März 2019 um 9:00 Uhr zur Hospitation ein. Am 5. März 2019 arbeitete der Kläger nach eigenen Angaben von 9:00 Uhr bis 16:45 Uhr probeweise bei der Beigeladenen. Ein Arbeitsvertrag kam nicht zustande. In der Folge klagte der Kläger vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses sowie arbeitgeberseitigen Annahmeverzuges, auf Beschäftigung, auf Bezahlung des vereinbarten Lohnes in Höhe von monatlich EUR 2.900,00 sowie auf Vergütung des 7,75 Stunden dauernden Probearbeitstages.

Am 5. April 2019 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Feststellung des Bestehens eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Er gab an, am 5. März 2019 nach Unterzeichnung eines Formulars, dass das Probearbeiten nicht vergütet werde, ab 9:00 Uhr nach Weisung und Anleitung des technischen Leiters der Beigeladenen F. Vorrichtungen um die Spiegel im Bad sämtlicher Hotelzimmer montiert zu haben. Werkzeug, Material und Schablonen seien zur Verfügung gestellt worden. Mit Bescheid vom 15. Mai 2019 stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit „Probearbeiten als Haustechniker“ bei der Beigeladenen am 5. März 2019 nicht im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei. Es habe keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden. Eine abhängige Beschäftigung setze die tatsächliche Erbringung von Arbeit gegen Entgelt voraus. An einer Entgeltzahlung fehle es vorliegend.

Am 21. Mai 2019 hat der Kläger Klage und gleichzeitig Widerspruch erhoben und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat den Eilantrag mit Beschluss vom 14. Juni 2019 abgelehnt (S 35 BA 38/19 ER). Mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 2019 hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Arbeitsaufnahme (das Probearbeiten) ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründet habe.

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 25. Oktober 2019 die B. Hotelgesellschaft mbH zum Verfahren notwendig beigeladen und die Beteiligten am 25. Oktober 2019 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid (§ 105 Sozialgerichtsgesetz - SGG) angehört.

Mit Gerichtsbescheid vom 13. April 2021 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

„Der Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Insbesondere steht der formellen Rechtmäßigkeit nicht die fehlende Anhörung (§ 24 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch SGB X) vor Erlass des Bescheides am 15. Mai 2019 entgegen. Diese ist im gerichtlichen Verfahren nachgeholt worden (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X). Die Beklagte hat das Vorbringen des Klägers im Klageverfahren zur Kenntnis genommen und sodann den Widerspruchsbescheid erlassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der gerichtserfahrene Kläger selbst auf ein formelles Widerspruchsverfahren verzichtet hat, indem er direkt Klage erhoben hat.

Die Entscheidung der Beklagten ist auch materiell rechtmäßig. Der Kläger war in seiner Tätigkeit als Haustechniker für die Beigeladene während des Probearbeitens am 5. März 2019 nicht abhängig sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

In der vorliegend streitigen Zeit unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI und § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III).

Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 ...

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