Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlung von Übergangsgeld. Erkrankung des Behinderten

 

Leitsatz (amtlich)

§ 59 d Abs. 1 AFG gilt nicht nur dann, wenn der Behinderte während einer berufsfördernden Maßnahme erkrankt sondern, findet auch dann entsprechende Anwendung, wenn die Arbeitsunfähigkeit in die Zeit des Bezugs von Übergangsgeld nach § 59 d Abs. 2 AFG fällt. Auch in diesen Fällen besitzt das Übergangsgeld Lohnersatzfunktionen.

 

Normenkette

RVO § 182 Abs. 10; AFG § 59d Abs. 1-2, § 105b

 

Verfahrensgang

SG Wiesbaden (Urteil vom 24.02.1983; Aktenzeichen S-5/Ar-171/81)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 15.11.1984; Aktenzeichen 7 RAr 52/84)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 24. Februar 1983 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Ersatzanspruches der Klägerin gem. § 182 Abs. 10 RVO.

Der bei der Klägerin gegen Krankheit versicherte Beigeladene bezog vom 18. Juni 1979 bis 3. Dezember 1980 von der Beklagten Übergangsgeld im Rahmen der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation beim Berufsförderungswerk B. V.. Am 4. Dezember 1980 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten Arbeitslosengeld und stellte sich der beruflichen Eingliederung zur Verfügung. Die Beklagte zahlte ihm daraufhin ab 4. Dezember 1980 weiter Übergangsgeld. Ab 8. Januar 1981 war der Beigeladene arbeitsunfähig erkrankt, und zwar bis 15. Februar 1981. Die Zahlung des Übergangsgeldes wurde von der Beklagten mit dem 7. Januar 1981 eingestellt. Dies teilte die Beklagte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 4. Februar 1981 mit. Gegen diesen Bescheid legte der Beigeladene Widerspruch am 24. Februar 1981 ein. Er forderte die Beklagte auf, vom 8. Januar bis 15. Februar 1981 weiterhin Übergangsgeld zu bezahlen. Darüber hinaus bemängelte er die Höhe des Übergangsgeldes. Die Beklagte stellte die Entscheidung über diesen Widerspruch im Einblick auf vorliegendes Klageverfahren zunächst zurück, wies dann aber mit Widerspruchsbescheid zum 26. November 1982 den Widerspruch zurück.

Ab 8. Januar 1981 bis 15. Februar 1981 zahlte die Klägerin an den Beigeladenen Krankengeld.

Mit Schreiben vom 12. Juni 1981 und vom 9. Juli 1981 machte die Klägerin einen Ersatzanspruch gegenüber der Beklagten für geleistetes Übergangsgeld in der Zeit vom 8. Januar bis 14. Januar 1981 geltend.

Mit Bescheid vom 25. August 1981 lehnte die Beklagte den Ersatzanspruch ab, wogegen die Klägerin am 21. September 1981 Widerspruch einlegte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 1981 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Beklagte vertrat darin die Auffassung, daß gem. § 59 d Abs. 2 AFG das Übergangsgeld während der Arbeitslosigkeit bis zu 6 Wochen nur dann weiter gewährt werde, solange der Beigeladene zur beruflichen Eingliederung zur Verfügung gestanden habe. Dies sei bei Arbeitsunfähigkeit nicht mehr der Fall. Der § 105 b AFG finde für solche Fälle keine Anwendung.

Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 19. Dezember 1981 Klage beim Sozialgericht Wiesbaden erhoben. Darin hat sie die Ansicht vertreten, daß die Weitergewährung des Übergangsgeldes nicht von gesundheitlichen Gründen abhängig sei, da eine Arbeitsunfähigkeit nur als vorübergehende Beeinträchtigung anzusehen sei.

Mit Urteil vom 24. Februar 1983 hat das Sozialgericht Wiesbaden der Klage stattgegeben.

Gem. § 182 Abs. 10 RVO sei die Beklagte als Arbeitgeber anzusehen und § 105 d AFG entsprechend anzuwenden; das Übergangsgeld übernehme hier die Funktion des Arbeitsentgeltes. Bis 6 Wochen nach Beginn der erneuten Zahlung von Übergangsgeld habe der Beigeladene Anspruch auf Übergangsgeld gehabt, der Anspruch sei daher hinsichtlich der gleichzeitigen Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 8.1. bis 14.1.1981 auf die Klägerin übergegangen. Zwar habe der Beigeladene ab 8.1. nicht mehr der beruflichen Eingliederung zur Verfügung gestanden, dies sei aber im Hinblick auf § 105 b AFG unbeachtlich, der auch für Übergangsgeld Gültigkeit besitze, was sich bereits aus der Systematik des Gesetzes ergebe und daraus, daß sowohl Übergangsgeld als auch Arbeitslosengeld Lohnersatzfunktion besitze. Die Berufung hat das Sozialgericht Wiesbaden im Tenor und in den Gründen zugelassen.

Gegen das am 15. April 1983 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom 10. Mai 1983 beim Hessischen Landessozialgericht.

Die Beklagte begründet die Berufung damit, daß der § 105 b RVO nicht für Empfänger von Übergangsgeld Gültigkeit habe, vielmehr enthielten die Vorschriften für das Übergangsgeld eine eigene Regelung für den Fall der Krankheit in § 59 d Abs. 2 AFG.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 24. Februar 1983 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

hilfsweise

die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise

die Revision zuzulassen.

Die Klägerin hält die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Wies...

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