Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den Grundsicherungsträger bei fehlender Leistungsberechtigung des Antragstellers
Orientierungssatz
1. Ein Kostenerstattungsanspruch des Antragstellers zu Leistungen des SGB 2 wegen Selbstbeschaffung der Leistung setzt u. a. eine zu Unrecht abgelehnte Leistung und damit die Anspruchsberechtigung zu Leistungen des SGB 2 voraus. Ist ein Auszubildender nach § 7 Abs. 5 SGB 2 von Leistungen des SGB 2 ausgeschlossen, so hat dies auch den Ausschluss eines Kostenerstattungsanspruchs zur Folge. Die Selbstbeschaffung ist nicht auf eine rechtswidrige Leistungsablehnung durch den Grundsicherungsträger zurückzuführen.
2. Macht der Antragsteller wegen der vermeintlich unrechtmäßigen Leistungsablehnung einen Anspruch auf Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung nach § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG geltend, so sind dafür die ordentlichen Gerichte zuständig.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 26. April 2019 wird zurückgewiesen.
Die Klage wegen der im Wege der Klageerweiterung im Berufungsverfahren geltend gemachten Begehren des Klägers wird abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Verfahren vor dem Landessozialgericht Kosten nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten insbesondere um die Übernahme der Mietkaution und Leistungen für die Erstausstattung einer vom Kläger früher bewohnten Wohnung.
Der 1991 geborene Kläger, der bis zum Sommer 2015 bei seiner Mutter lebte, bezog - in Bedarfsgemeinschaft mit Mutter und Geschwistern - Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende von dem Beklagten. Er nahm ab dem 1. September 2015 eine Ausbildung zum Gerüstbauer bei der Fa. Gerüstbau C., C-Stadt, auf, wobei er zur Überbrückung der Zeit bis zum Ausbildungsbeginn dort bereits seit dem 1. August 2015 arbeitete.
Am 12. August 2015 meldete er sich bei dem Beklagten und teilte mit, er müsse umziehen, weil seine Mutter ihn „rausgeschmissen" habe. Der Beklagte antwortete darauf zunächst, einem Umzug könne „nach derzeitigem Sachstand" nicht zugestimmt werden, akzeptierte nach „Widerspruch" des Klägers und einem Hausbesuch bei dessen Mutter eine Umzugsnotwendigkeit aus sozialen Gründen doch und informierte den Kläger durch Schreiben vom 28. August 2015 über das bei einem Umzug zu beachtende Procedere.
Nachdem der Kläger am 11. September 2015 eine Bescheinigung über die Mietaufwendungen für eine D-Straße in B-Stadt gelegene Wohnung übermittelt hatte, erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 14. September 2015 seine „Zustimmung zum Umzug“ in diese Wohnung auf der Grundlage von § 22 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Wegen der Einzelheiten wird auf BI. 28 f. der vom Beklagten übermittelten elektronischen Leistungsakte Bezug genommen (im Folgenden: LA; die Blattzählung bezieht sich dabei auf das vom Beklagten als pdf übermittelte Dokument, nicht auf die auf den gescannten Seiten teilweise ersichtlichen Blattzahlen). Der Kläger mietete daraufhin die Wohnung, für die monatlich eine Kaltmiete von 250,- Euro und eine Nebenkostenvorauszahlung - einschließlich Heizung - von 100,- Euro anfielen, zum 1. Oktober 2015 an. Wegen der Einzelheiten wird auf den Mietvertrag vom 29. September 2015 (LA Bl. 62 ff.) sowie die vom Vermieter ausgestellte Mietbescheinigung (LA BI. 50) verwiesen.
In einer internen E-Mail vom 30. September 2015 (LA Bl. 32) hielt der Beklagte fest, dass der Kläger um Rückruf gebeten habe; es gehe „um einen Kautionsantrag und die Erstausstattung“. Unter dem 4. Oktober 2015, eingegangen bei dem Beklagten am 15. Oktober 2015, stellte der Kläger zudem einen förmlichen Antrag auf Gewährung einmaliger Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch. Konkret beantragte er die Übernahme der Mietkaution sowie die Erstausstattung für die Wohnung und zählte in diesem Rahmen verschiedene von ihm benötigte Gegenstände auf. Wegen der Einzelheiten wird auf LA Bl. 85 ff. Bezug genommen. Spätestens Ende Oktober 2015 meldete er sich erneut bei dem Beklagten, wobei er darauf verwies, einer von dessen Mitarbeitern habe ihm zugesichert, „dass die Wohnung, Kaution etc. übernommen“ werde (vgl. dazu die daraufhin erstellte interne E-Mail LA Bl. 79).
In der Folgezeit erwarb der Kläger Haushaltsgegenstände, um die Wohnung auszustatten, namentlich kaufte er im November 2015 gebrauchte Möbel sowie Kühlschrank und Spülmaschine von privat für insgesamt 730,- Euro (LA Bl. 303). Weiter erwarb er ebenfalls im November 2015 für 66,12 Euro Bettwäsche, Badematte und Ähnliches (vgl. dazu den im Parallelverfahren vorgelegten Kassenzettel und den Vortrag hierzu, Bl. 13 und 21 der Akte zum Verfahren L 6 AS 471/19). Schließlich ist ein Einkauf bei der Fa. E. über 53,50 Euro aus dem gleichen Zeitraum belegt. Die Kaution brachte er nach seinen Angaben mit Hilfe ei...