Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Arzneimittel. keine Reduzierung des Herstellerrabatts von 16 auf 6 %. - siehe dazu anhängiges Verfahren beim BSG: B 3 KR 10/16 R
Orientierungssatz
Ein pharmazeutischer Unternehmer hat keinen Rechtsanspruch auf eine Reduzierung des Herstellerrabatts gem § 130a Abs 1a SGB 5 von 16 auf 6 %.
Normenkette
SGB V § 130 Abs. 1a, § 1 Sätze 1-2, 6, § 129 Abs. 5a; AMG § 13 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 23. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben die Gerichtskosten beider Instanzen zu gleichen Teilen zu tragen, die außergerichtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist im Berufungsverfahren (noch) der Anspruch der Klägerin auf Reduzierung des Herstellerrabatts von 16 auf 6 von Hundert (im Weiteren: %) für den Zeitraum August 2010 bis einschl. Februar 2011 streitig.
Die klagende GmbH kauft bei pharmazeutischen Großhändlern im europäischen Binnenmarkt der EU zentral und dezentral zugelassene Fertigarzneimittel. Dies waren im streitigen Zeitraum - nach Angaben der Klägerin 3 im Wesentlichen: Cymbalta 30 mg, 28 Kapseln, Cymbalta 60 mg, 98 Kapseln, Zyprexa 10 mg. 28 Tabletten. Diese werden umverpackt und mit deutschsprachigen Etiketten und Packungsbeilagen versehen. Diese Umverpackung führt ein Vertragspartner im Auftrag der Klägerin durch. Nach der Umverpackung verkauft die Klägerin die Fertigarzneimittel an pharmazeutische Großhändler, Kliniken und Apotheken in Deutschland. Die Klägerin besitzt hierfür die erforderliche Großhandelserlaubnis und die Herstellererlaubnis gem. § 13 Abs. 1 Arzneimittelgesetz für die Herstellung bzw. Einfuhr bestimmter Arzneimittel.
Der alleinige Geschäftsführer der Klägerin ist zugleich ihr Alleingesellschafter. Weitere Beschäftigte hat die Klägerin nicht.
Der Gesetzgeber führte zum 1. Januar 2003 die Verpflichtung für pharmazeutische Unternehmer ein, den Apotheken den Abschlag zu erstatten, den diese den Krankenkassen für die an Versicherte abgegebene Fertigarzneimittel zu gewähren haben. Dieser sogenannte Herstellerrabatt betrug zunächst 6 % des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer (§ 130a Abs. 1 Satz 1, 2, 5 SGB V in der Fassung des Beitragssicherungsgesetz vom 23. Dezember 2002, BGBl. I S. 4637). Später wurde diese Regelung zur Verhinderung von Preiserhöhungen um ein Preismoratorium ergänzt (§ 130a Abs. 3a SGB V). Der Gesetzgeber erhöhte den Herstellerrabatt für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2013 von 6 auf 16 % unter Beibehaltung des Preismoratoriums (§ 130a Abs. 1a SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften vom 24. Juli 2010, BGBl. I S. 983) und bestimmte für diesen Zeitraum das Preismoratorium nach dem Preisstand zum 1. August 2009 (§ 130a Abs. 3a SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften vom 24. Juli 2010, a.a.O).
Das Bundesministerium für Gesundheit bestätigte der Klägerin mit Schreiben vom 5. August 2010 den Eingang eines Antrags der Klägerin vom 3. August 2010 auf Ausnahme vom erhöhten Herstellerrabatt und teilte ihr mit weiterem Schreiben vom 14. Oktober 2010 mit, zur Bearbeitung des Antrages seien “weitere Angaben und Unterlagen„ erforderlich, die dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen seiner Zuständigkeit vorzulegen seien. Die erforderlichen Informationen und Formulare seien auf deren Internetseite zu finden.
Die Klägerin stellte am 10. März 2011 bei der Beklagten den Antrag, den Herstellerrabatt von 16 % auf 6 % zu reduzieren sowie sie vom Preismoratorium zu befreien. Dazu legte sie u.a. ein Gutachten der vereidigten Buchprüferin R. zu den Auswirkungen der Herstellerrabatte und des Preismoratoriums nach § 130a SGB V vom 4. März 2011 vor. Zusammenfassend wird darin ausgeführt, die Klägerin werde bei einem zu gewährenden erhöhten Herstellerrabatt (16 %) und Beibehaltung des Preismoratoriums im Jahr 2011 einen Verlust in Höhe von 86.207 € erwirtschaften. Im Falle eines erhöhten Herstellerrabatts und Befreiung vom Preismoratorium sei für die Klägerin im Jahr 2011 ein Verlust von 53.003 € zu prognostizieren. Dagegen sei im Fall einer Absenkung des Herstellerrabatts auf 6 % und einer Befreiung vom Preismoratorium im Jahr 2011 ein Gewinn von 24.080 € zu erwarten.
Auf Nachfrage der Beklagten teilte die Klägerin ergänzend mit,
- neben dem Geschäftsführergehalt gäbe es derzeit keine weiteren Ausgaben für Löhne und Gehälter,
- der Anstieg des Geschäftsführergehalts im Jahr 2010 von 133.845 € auf 188.516 € beruhe auf ihrer positiven Geschäftsentwicklung; ohne Anstieg des Geschäftsführergehalts wäre im Jahr 2010 ein positives Ergebnis in Höhe von 39.799 € erzielt worden,
- unter Zugrundelegung eines fiktiven Geschäftsführergehaltes von 100.000...