Noch nicht rechtskräftig. Revision ist zugelassen.
Entscheidungsstichwort (Thema)
Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch. Revision ist zugelassen
Leitsatz (amtlich)
1. Macht der Kläger keinen übergeleiteten Anspruch des Beschädigten auf Übernahme der Unterbringungskosten geltend, sondern einen behaupteten eigenen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, richtet sich die Zulässigkeit der Berufung nach § 149 SGG.
2. Der Anspruch auf Übernahme der Unterbringungskosten gemäß § 35 Abs. 2 BVG steht dem Beschädigten zu, nicht dem die Kosten tragenden Landeswohlfahrtsverband. Diesem gibt § 35 BVG keinen eigenen Erstattungsanspruch. Er kann eine Erstattung allenfalls nach Überleitung geltend machen.
3. Auch für Leistungen gemäß § 35 Abs. 2 BVG ist ein entsprechender Antrag des Beschädigten erforderlich.
Normenkette
BVG § 35 Abs. 1-2; SGG §§ 148-149
Verfahrensgang
SG Kassel (Urteil vom 03.04.1973) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 3. April 1973 wird zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
2 Satz 1 BVG für die Zeit vom 1. August 1965 bis 11. Mai 1967 ein Anspruch gegen den Beklagten auf Leistung der Unterbringungskosten zustehe.
Der Kläger erhob am 27. Dezember 1971 Klage auf Zahlung der Unterbringungskosten für den Beschädigten W. F. für diese Zeit.
Das Sozialgericht Kassel wies mit Urteil vom 3. April 1973 die Klage ab. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sei gegeben. Der Kläger begehre eine Leistung der Kriegsopferversorgung. Der Anspruch aus § 35 Abs. 2 BVG stehe aber dem Kläger nicht zu, sondern dem Beschädigten. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch sei deshalb nicht gegeben, weil zur Übernahme der Kosten der Beklagte nicht verpflichtet sei. Im übrigen könne § 35 Abs. 2 BVG nur dann angewendet werden, wenn die Voraussetzungen von § 35 Abs. 1 BVG vorliegen würden. Die Pflegezulage gemäß § 35 Abs. 1 BVG sei aber erst ab 1. Oktober 1968 gewährt worden, denn diese Leistung sei von einem Antrag abhängig, der erst im Oktober 1968 gestellt worden sei.
Gegen das dem Kläger am 24. April 1973 zugestellte Urteil legte er am 15. Mai 1973 Berufung ein. Er ist der Ansicht, daß es für die Frage der Zulässigkeit der Berufung dahingestellt bleiben könne, ob es sich bei dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch um einen Erstattungsanspruch oder um einen eigenen Anspruch des Klägers handele, denn es liege kein Anspruch auf Versorgung im Sinne des § 148 SGG vor. Der Kläger mache keinen übergeleiteten Anspruch des Beschädigten, sondern einen eigenen Anspruch geltend, so daß sich die Zulässigkeit nach § 149 SGG und nicht nach § 148 SGG richte, wozu er sich auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. März 1970 – 10 RV – 594/70 – beziehe.
Aus § 35 Abs. 2 BVG ergebe sich unmittelbar ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten. Derjenige, der die Anstaltshilfe gewähre, habe einen unmittelbaren Anspruch gegen den zuständigen Träger der Kriegsopferversorgung auf Erstattung der Pflegekosten. Durch die Auszahlung der Versorgungsrente an den Pfleger sei der Beklagte nicht von der Verpflichtung zur Kostenübernahme befreit worden. Er habe sich damit lediglich der Möglichkeit begeben, die nach § 35 Abs. 2 BVG zu übernehmenden Kosten der Anstaltspflege auf die Versorgungsbezüge anzurechnen. Der Gesetzgeber habe mit § 35 Abs. 2 BVG nicht einen Anspruch des Beschädigten schaffen, sondern die Anstaltspflege sichern wollen. § 35 Abs. 2 BVG stehe in enger Beziehung zu den Vorschriften über die Krankenversorgung von Beschädigten. In § 10 BVG werde Heilbehandlung übernommen, während durch § 35 Abs. 2 BVG die Unterbringungskosten für Personen getragen würden, bei denen die Gesundheitsstörung und die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit nicht beseitigt oder wesentlich gebessert werden könnte noch eine Verschlimmerung zu verhüten wäre, oder körperliche Beschwerden behoben werden könnten. Die „Gewährung” von Heilbehandlung gemäß § 10 BVG bestehe darin, daß der Träger der Kriegsopferversorgung, bzw. die Krankenkasse verpflichtet sei, die Behandlungs- und Unterbringungskosten an den Krankenhausträger zu zahlen oder demjenigen zu erstatten, der sie vorläufig übernommen habe.
Aufgrund der Ähnlichkeit zwischen der sich aus § 10 BVG ergebenden Verpflichtung zur Gewährung von Heilbehandlung und der in § 35 Abs. 2 BVG normierten Pflicht zur Übernahme der Anstaltspflegekosten, müßten die im Urteil des BSG vom 16. März 1972 – 10 RV – 594/70 – niedergelegten Gründe Anwendung finden. Danach bestehe ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in den Fällen, in denen ein nicht verpflichteter Träger des öffentlichen Rechtes einem berechtigten Dritten Leistungen gewährt habe. Dieser Grundsatz gelte auch für den Erstattungsanspruch zwischen dem Sozialhilfeträger und den Versorgungsbehörden.
Der Entstehung eines Erstattungsanspruchs stehe nicht entgegen, daß der Beklagte die Versorgungsbezüge bereits an den Pf...