Verfahrensgang
SG Gießen (Urteil vom 11.05.1995; Aktenzeichen S-16/Vg-1590/93) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 11. Mai 1995 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig der Anspruch der Kläger auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).
Die am … 1958 geborene Klägerin zu 1) ist die Witwe, die Kläger zu 2) und 3) sind die Kinder des am … 1954 geborenen … (Geschädigter). Der Geschädigte wurde am 3. November 1991 gegen 0.15 Uhr im „Ch.” in … von … (Schädiger) durch einen Pistolenschuß so schwer verletzt, daß er an dessen Folgen am gleichen Tage gegen 4.00 Uhr verstarb.
Am 25. November 1991 beantragten die Kläger Versorgung nach dem OEG. Der Beklagte zog die Akten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Gießen mit dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Gießen vom 8. Oktober 1992 (Az.: 4 Js 209178/91 – 5 Ks –) bei, wonach … wegen unerlaubten Waffenbesitzes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Hinsichtlich des Vorwurfes des Totschlags bzw. versuchten Totschlages wurde der Schädiger wegen angenommener Notwehr freigesprochen.
Nach den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Gießen hielten sich am 2. November 1991 ab ca. 22.00 Uhr der Schädiger sowie die Herren … und …, wobei alle Alkohol zu sich genommen hatten, im „Ch.” auf. Einige Zeit später traf eine zweite Gruppe von Männern, bestehend aus den Herren … und … sowie dem Geschädigten im „Ch.” ein. Auch diese Gruppe hatte mit Ausnahme des Zeugen … Alkohol zu sich genommen. Nach den Feststellungen des Landgerichts Gießen ergab sich folgender Ablauf:
„Im Gasthaus des Ch. kamen bald Spannungen zwischen beiden Gruppen auf, insbesondere Herr … fühlte sich durch die lustige lockere Art und das laute Lachen des Angeklagten und seiner Freunde, die alle jünger waren als die Mitglieder der anderen Gruppe, gereizt. Es kam zum Wortwechsel, auch wurden Schimpfworte wie „Arschloch, Depp” gegenseitig gebraucht. Der Zeuge … zog schließlich seine Jacke aus und sagte zu dem Zeugen …, der am Tresen saß, „da vorne die wollen Zirkus”. Dann ging er wieder zu dieser Gruppe zurück. Herr … wollte beschwichtigen und sagte zu der anderen Gruppe, man sehe doch, daß … abgefüllt sei. Es trat aber keine Ruhe ein. Der Angeklagte ging deshalb nach draußen und holte seine Pistole aus dem Pkw. Er wollte die anderen durch den Anblick der Pistole abschrecken. Der Streit legte sich aber nicht.
Der Angeklagte verließ schließlich mit seiner Pistole den Gastraum und ging nach draußen in den Hof. Dies löste eine Verlagerung der Auseinandersetzung nach draußen aus. Die Zeugen … und … folgten dem Angeklagten nämlich unmittelbar nach draußen. Nachdem der Zeuge … die Zeche für sich und den Zeugen … bezahlt hatte, gingen beide ebenfalls nach draußen. Als letzter ging der Zeuge … hinaus. Im Hof hatte der Angeklagte seine Axt aus dem dort stehenden Pkw Opel Corsa geholt. Er stand mit der Axt und seiner Pistole bewaffnet neben der Beifahrertür seines Fahrzeuges. Der Zeuge … zog seine ungeladene Gaspistole und der Zeuge … holte das Reizgassprühgerät aus der Tasche. Ihnen gegenüber standen Herr … und die Zeugen … und etwas später auch …. Der Angeklagte drohte zunächst mit der Axt, … mit seiner Gaspistole. Als der Zeuge … dem Zeugen … zu nahe kam, betätigte dieser sein Reizgassprühgerät. Durch das Gas wurde insbesondere Herr … in Mitleidenschaft gezogen. Der Angeklagte, der merkte, daß die andere Gruppe so einfach nicht zu vertreiben war, rief, während er mit seiner Pistole drohte, „das ist eine scharfe Waffe”. Er gab zwei Warnschüsse in die Luft ab. Einer der Schüsse schlug in den Dachüberstand des Küchenanbaus ein. Als auch dies keine Wirkung zeigte, gab er einen dritten Schuß in den Boden zwischen sich und die andere Gruppe ab. Daraufhin war die Auseinandersetzung zunächst beendet. Herr … lief in das Gebäude, um sich die Augen auszuwaschen. Er war erregt. Für ihn war die Sache noch nicht ausgestanden. Die Zeugin … versuchte vergeblich, ihn davon abzubringen, wieder hinauszulaufen.
Der Zeuge …, der nach Hause wollte, hatte den betrunkenen Zeugen … zu dem Pkw Mercedes gebracht, mit dem beide gekommen waren. Er fuhr aus dem Hof. Die Zeugin … hatte das Ende der Auseinandersetzung bemerkt und deshalb den Notausgang geöffnet. Vom Gastraum gelangt man über einen schmalen Flur an der Küche vorbei zu diesem Ausgang. Durch diese Tür gingen der Angeklagte und der Zeuge … ins Gebäude. Der Zeuge … der das Reizgas versprüht hatte, war weggelaufen, weil er Angst hatte. Er wartete in einem Feld hinter einer Rübenmiete. Der Zeuge … ging in den Gastraum. Der Angeklagte lief in die Küche, wo er den Zeuginnen … und … seine Pistole aushändigte. Sie legten die Waffe in den Kühlschrank.
Dies bedeutete indessen aber nicht das End...