Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinterbliebenenrente. Arbeitsunfall. Wegeunfall. Versicherte Tätigkeit. Wesentliche Bedingung. Konkurrierende Ursache. Fahruntüchtigkeit. Blutalkoholkonzentration. Alkoholabhängigkeit. Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Arbeitgeber. Eigenverantwortliche Schädigung. Objektive Beweislast
Leitsatz (redaktionell)
Hat der Arbeitgeber Kenntnis vom Alkoholkonsum seines Arbeitnehmers und hindert er ihn dennoch nicht an der Heimfahrt mit einem Pkw, verletzt er nur dann seine Fürsorgepflicht, wenn die Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Arbeitnehmers durch den Alkoholeinfluss aufgehoben war. Andernfalls handelt es sich um eine eigenverantwortliche Schädigung des Arbeitnehmers.
Normenkette
SGB VII § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 63 Abs. 1
Tenor
I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 25. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten als Ehefrau bzw. Kinder von Herrn R. (R.) um die Bewilligung einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei insbesondere streitig ist, ob der Tod des Ehemannes bzw. des Vaters der Kläger durch einen in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Wegeunfall verursacht wurde. Die ursprünglich getrennten Verfahren wurden durch Beschluss des Sozialgerichts Marburg vom 10. Dezember 2008 zur einheitlichen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden.
Der 1977 geborene Ehemann bzw. Vater der Kläger erlitt am 21. September 2007 auf der Fahrt von seinem Arbeitsplatz beim Mitgliedsunternehmen der Beklagten Firma T. Eisengießerei GmbH und Co KG in C-Stadt zu seinem Wohnsitz in A-Stadt einen tödlichen Verkehrsunfall, als er zwischen den Orten S. und H. auf der Landstrasse L 3073 bei km 1,8 mit seinem Kfz von der Straße abkam und aus dem Fahrzeug in den Straßengraben geschleudert wurde. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass die reguläre Fahrtzeit zwischen dem Werksgelände und der Unfallstelle ca. 20 Minuten beträgt. Fest steht ferner, dass R. während der Fahrt nicht angeschnallt war und noch an der Unfallstelle verstarb. Nach den Ermittlungen der Beklagten hatte er nach Ende der Spätschicht um 22.00 Uhr das Betriebsgelände verlassen, wobei er sich gegen 22.02 Uhr mit seiner Zeiterfassungskarte abgemeldet hatte. Eine Polizeistreife passierte gegen 23:30 Uhr die (spätere) Unfallstelle; die Polizeibeamten gaben an, dort nichts Verdächtiges gesehen zu haben. Der Unfall wurde gegen 23:35 Uhr entdeckt. Die Polizeidienststelle C-Stadt veranlasste eine Blutentnahme bei der Leiche, die ausweislich des seitens der Beklagten beigezogenen Blutalkoholgutachtens nach einer am 22. September 2007 um 0.40 Uhr entnommenen Blutprobe unter Durchführung des ADH und GC-Verfahrens eine Alkoholkonzentration von 2,22 ‰ ergab. Am Unfallfahrzeug des verstorbenen Ehemannes bzw. Vaters des Klägers waren keine technischen Mängel feststellbar. Laut Angaben der Polizei waren die Straßenverhältnisse zum Zeitpunkt des Unfalls trocken.
Durch Bescheide vom 5. Dezember 2007 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen mit der wesentlichen Begründung ab, dass sich R. zwar auf einem versicherten Weg im Sinne von § 8 Abs. 2 SGB VII befunden habe, dass jedoch absolute Fahruntüchtigkeit vorgelegen habe, die nach dem Beweis des ersten Anscheins die allein wesentliche Ursache für das Zustandekommen des Unfalls gewesen sei. Da somit die betriebsbedingten Umstände des Unfalls in den Hintergrund gedrängt würden, sei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der betrieblichen Tätigkeit und dem Unfall nicht zu bejahen. Den Widerspruch vom 19. Dezember 2007 begründete die Klägerin dahingehend, dass angesichts des Unfallzeitpunktes gegen 23.15 Uhr ihr verstorbener Ehemann nicht nach Schichtende Alkohol zu sich genommen habe, sondern bereits während der Arbeit, was bei der Firma T. auch üblich sei. Der Arbeitgeber habe nichts dagegen unternommen, sondern vielmehr den Alkoholkonsum toleriert, weshalb er seiner Aufsichts- und Fürsorgepflicht nicht nachgekommen sei.
Durch Widerspruchsbescheide vom 11. März 2008 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück mit der wesentlichen Begründung, dass an dem festgestellten Unfallzeitpunkt nach 23.30 Uhr nicht zu zweifeln sei, da eine Polizeistreife gegen 23.30 Uhr die Strecke abgefahren habe und keinen Unfall bemerkt habe.
Die dagegen zum Sozialgericht Marburg am 16. April 2008 erhobene Klage begründeten die Kläger damit, dass es seitens des Arbeitgebers keine Kontrollen der Arbeitnehmer gegeben habe, so dass diesem eine gravierende Verletzung seiner Fürsorgepflicht vorzuwerfen sei. Im Ergebnis sei der Alkoholkonsum dem Arbeitgeber zuzurechnen, so dass es sich um einen versicherten Wegeunfall gehandelt habe. Das Gericht holte eine Auskunft des Arbeitgebers ein, der zufolge seit 26. Februar 2007 ein absolutes Alkohol- und Drogenverbot in der Firma geherrscht habe und ...