Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei einem Fitnesstrainer
Orientierungssatz
1. Bei der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit ist von Ersterer auszugehen, wenn die Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis unter einer Weisungsgebundenheit verrichtet wird und eine Eingliederung in einen fremden Betrieb vorliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
2. Ist ein Fitnesstrainer in den Betrieb seines Auftraggebers eingegliedert, hat er seine Arbeitsleistung innerhalb ihm zugewiesener Arbeitszeiten zu erbringen, stellt er dabei eigene Arbeitsmittel nicht zur Verfügung, erfolgt die Vergütung nach einem vereinbarten Stundenlohn und hat er ein unternehmerisches Risiko nicht zu tragen, so ist von dem Bestehen einer abhängigen Beschäftigung auszugehen.
3. Dem widerspricht nicht ein fehlender Lohnfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall und ein fehlender Anspruch auf Urlaubsgeld.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 25. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Streit steht die Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) als Fitnesstrainerin für die Klägerin im Zeitraum vom 9. Oktober 2010 bis zum 29. Februar 2012.
Die Beigeladene zu 1) war zuvor bereits seit 2007 bis Ende September 2010 in den gleichen Räumlichkeiten bei einem anderen Unternehmen (D. GmbH) auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags als Fitness-Trainerin beschäftigt. Nach der einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsvertrages anlässlich der Übernahme des Betriebes durch die Klägerin war die Beigeladene zu 1) auch für diese als Fitness-Trainerin tätig. Eine schriftliche vertragliche Regelung hierzu bestand nicht. Am 13. Mai 2013 beantragte die Beigeladene zu 1) bei der Beklagten die Feststellung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status bezüglich der seit 9. Oktober 2010 ausgeübten Tätigkeit. Dabei gab sie an, sie habe zuvor eine abhängige Beschäftigung bei dem vorherigen Betreiber des Studios in den gleichen Räumlichkeiten ausgeübt. Bezüglich ihrer Tätigkeit für die Klägerin habe es weder einen Arbeitsvertrag noch eine schriftliche Einzelbeauftragung gegeben. Es habe ansonsten aber kein Unterschied zur zuvor ausgeübten abhängigen Tätigkeit bestanden. Es habe auch dort eine Zeiterfassung der Stunden, einen festen Stundeneinsatzplan und eine feste Einbindung in diesen Schichtplan gegeben. Sie habe feste Trainerschichten gehabt, z.B. jeden Montag von 9 Uhr bis 12 Uhr. Ihre Tätigkeit habe die Betreuung der trainierenden Mitglieder, die Durchführung von Einführungscheckups, Probetrainings, Einweisungen bzw. Umsetzung von Trainingsplänen, Beratung und Verkauf von Mitgliedschaften umfasst. Sämtliche hierfür erforderlichen Geräte habe das Fitnessstudio gestellt. Bei Bedarf habe sie auch im Servicebereich ausgeholfen. Es seien von ihr dort ausschließlich Mitglieder des Fitnessstudios betreut worden. Allerdings werbe sie im Studio für ihre anderen selbständigen Tätigkeiten, wie insbesondere Massagen. Diese Tätigkeiten seien jedoch getrennt zu sehen. Sie habe im Studio der Klägerin keine privaten Kurse und Sitzungen gegeben. Einen von der Klägerin zur Verfügung gestellte Raum für Massagen habe sie selbst hergerichtet, aber nur in geringen Umfang genutzt. Zusätzlich sei sie auch noch für andere Auftraggeber als Trainerin tätig. Von der Beigeladenen zu 1) wurden die im streitgegenständlichen Zeitraum an die Klägerin gerichteten Rechnungen vorgelegt. Danach wurde von ihr zunächst ein Honorar von 16 € pro Stunde für Trainertätigkeiten und 10 € für Servicetätigkeiten in Rechnung gestellt. Dieses wurde 2011 auf 18 € bzw. 12 € pro Stunde erhöht. Im Zeitraum von Oktober 2010 bis Februar 2012 bezog sie auf dieser Grundlage monatliche Honorarleistungen zwischen 1.344 € und 1.968 €.
Nach entsprechender Anhörung der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) stellte die Beklagte mit Bescheid vom 25. September 2013 fest, dass die Beigeladene zu 1) als Trainerin bei der Klägerin seit 9. Oktober 2010 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig gewesen sei und damit der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht sowie der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege. Hiergegen wurde von der Klägerin mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 Widerspruch eingelegt. Nach dem der Beklagten bekannt wurde, dass ab dem 1. März 2012 das Fitnessstudio von einem anderen Betreiber übernommen worden war, half die Beklagte dem Widerspruch mit Bescheid vom 26. März 2014 teilweise ab und begrenzte die angefochtene Feststellung auf den Zeitraum bis 29. Februar 2012. Im Übrige...