Verfahrensgang

SG Frankfurt am Main (Urteil vom 13.02.1995; Aktenzeichen S-22/Eg-3354/94)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 22.01.1998; Aktenzeichen B 14 KG 2/97 R)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. Februar 1995 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Erziehungsgeld während der ersten sechs Lebensmonate ihres Kindes J. M. K..

Die Klägerin ist seit August 1992 mit Herrn E. K. verheiratet. Aus dieser Ehe ist das am 24. Juni 1994 geborene Kind J. M. K. hervorgegangen.

Bis zum Beginn der Mutterschutzfrist war die Klägerin bei Firma Höchst AG in Frankfurt am Main als Chemielaborantin beschäftigt.

Vom 14. Mai 1994 bis zum 19. August 1994 bezog die Klägerin ein kalendertägliches Mutterschaftsgeld in Höhe von 25,– DM. Von der Klägerin wurde während des streitbefangenen Zeitraums keine selbständige bzw. nichtselbständige Arbeit ausgeübt.

Der Ehemann der Klägerin war 1994 als selbständiger Rechtsanwalt tätig. Eine solche Tätigkeit war von ihm auch bereits 1992 und 1993 ausgeübt worden.

Am 15. Juli 1994 beantragte die Klägerin Erziehungsgeld für ihre Tochter J.. Im Verwaltungsverfahren wurde sie von ihrem Ehemann vertreten.

Hinsichtlich der voraussichtlichen Höhe des Einkommens im Jahr der Geburt von J. machte die Klägerin im Verwaltungsverfahren folgende Angaben.

Klägerin

Ehemann

Einkünfte aus Kapitalvermögen

1.500,–

8.000,–

Einkünfte aus selbständer Arbeit

ca.

150.000,–

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

ca.

2.000,–

ca.

7.000,–

Auf die Anforderung der Beklagten nach Vorlage einer Bescheinigung durch den Steuerberater der Klägerin über das in 1994 zu erwartende Einkommen teilte die Klägerin der Beklagten durch Schreiben vom 2. August 1994 mit, ihr Ehemann fertige die Einkommensteuererklärungen selbst, so daß kein Steuerberater eine Bescheinigung über die voraussichtlichen Einkünfte in 1993 und 1994 ausstellen könne. Ohnehin stelle sich die Frage, ob bei geschätzten Einkünften aus selbständiger Tätigeit von je ca. 150.000,– DM in 1993 und 1994 überhaupt eine Aussicht bestehe, Erziehungsgeld über den 6. Lebensmonat von J. hinaus zu beziehen. Sollten hier sowieso keine Aussichten auf Erziehungsgeld bestehen, so würde sich auch die Einreichung umfangreicher Unterlagen erübrigen.

Durch Bescheid vom 8. August 1994 lehnte die Beklagte die Zahlung von Erziehungsgeld für Jacqueline für die ersten zwölf Lebensmonate von J. ab. Hinsichtlich der Zeit bis zum 19. August 1994 verwies die Beklagte auf das bis dahin bezogene Mutterschaftsgeld. Im übrigen errechnete sie unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin und unter Abzug von Werbungskosten bzw. Freibeträgen für Einkünfte aus Kapitalvermögen, zu berücksichtigende Einkünfte für die Klägerin in Höhe von 2.000,– DM und für deren Ehemann in Höhe von 159.100,– DM. Nach Verminderung um den Pauschbetrag von 27 % gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) von 540,– DM für die Klägerin und von 42.957,– DM für deren Ehemann, wurde daraus ein zu berücksichtigendes Gesamteinkommen von 117.603,– DM für 1994 ermittelt, ein Betrag, der den Grundfreibetrag des § 5 Abs. 2 Satz 1 BErzGG von 100.000,– DM um 17.603,– DM überstieg und deshalb nach Auffassung der Beklagten der Zahlung von Erziehungsgeld für die ersten sechs Lebensmonate des Kindes J. entgegenstand.

Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin damit, für die ersten sechs Lebensmonate von J. sei wegen der Selbständigkeit ihres Ehemannes kein ausreichender Nachweis über das voraussichtliche Einkommen des Jahres 1994 möglich. Da auch für 1993 noch keine Steuererklärung erstellt worden sei, sei gem. § 6 Abs. 4 Satz 2 BErzGG vom Einkommen des vorletzten Jahres, also demjenigen des Jahres 1992 auszugehen. Nach dem nunmehr vorliegenden Einkommensteuerbescheid für 1992 vom 4. Juli 1994 hätten die Einkünfte ihres Ehemannes aus selbständiger Tätigkeit in 1992 lediglich 115.777,– DM betragen, diejenigen aus Kapitalvermögen 276,– DM und aus Vermietung und Verpachtung 7.163,– DM. Unter Berücksichtigung der pauschalen Abzugsbeträge liege ihr zu berücksichtigendes Einkommen unter 100.000,– DM. Ihr stehe deshalb Erziehungsgeld für die ersten sechs Lebensmonate von J. in voller Höhe zu.

Durch Widerspruchsbescheid vom 2. September 1994 wurde der Widerspruch der Klägerin unter dem Vorbehalt einer späteren Entscheidung nach endgültiger Feststellung der Einkommensverhältnisse aus dem Kalenderjahr 1994 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der Angaben im Einkommensfragebogen habe eine Prognoseentscheidung über die voraussichtlichen Einkünfte des Jahres 1994 getroffen werden können. Aufgrund der Höhe dieser Einkünfte habe Erziehungsgeld ab der Geburt von J. nicht gezahlt werden können. Es liege dabei in der Natur der Sache, daß, rückschauend betrachtet, prognostizierte Werte unter Umständen vom später fes...

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