Verfahrensgang
SG Gießen (Urteil vom 13.04.1989; Aktenzeichen S-1/4/U-232/85) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 13. April 1989 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin streitet um die Zuerkennung von Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Witwe des bei der Beklagten gesetzlich unfallversicherten W. K., der am 11. November 1929 geboren war und am 22. April 1984 verstorben ist.
Die Beklagte erhielt die ärztlichen Berufskrankheitenanzeigen des Prof. M – und des Dr. Sch., Klinik für Lungen- und Bronchialerkrankungen W. vom 15. März 1984 und der Frau Dr. Schr., Kreiskrankenhaus D. vom 24. April 1984. Darin heißt es, das beim Versicherten diagnostizierte maligne Pleuramesotheliom werde nach dessen Angaben zurückgeführt auf eine asbestbelastete Tätigkeit als Elektrikerlehrling und -geselle bei der Firma F. in R. eventuell auch auf eine Tätigkeit als Elektriker bei der Firma Sch. AG, ebenfalls in R. wo der Versicherte im Motorengehäusebau tätig gewesen sei. Nach Angaben der Klägerin war der Versicherte von Juli 1945 bis Mai 1950 bei der Firma F. tätig und anschließend bis Mai 1955 bei der Firma Sch. AG. Sie legte schriftliche Erklärungen von ehemaligen Arbeitskollegen des Versicherten aus der inzwischen in Konkurs geratenen Firma F. vor. E. M. der Schwager des Versicherten, und dessen Bruder A. M. sowie K. H. K. gaben darin unter dem 3. März 1984 an, bei der Firma F. seien vom Versicherten Waffeleisen, Bügeleisen, Zigarettenanzünder, Elektroschaltkästen und Wabenlöter unter Verwendung von Asbest und Internit hergestellt worden. Die Firma Sch. AG erteilte Auskünfte vom 7. Juni, 4. September und 26. Oktober 1984, wonach Angaben über die vom Versicherten von 1950 bis 1955 verwandten Arbeitsstoffe nicht mehr möglich seien. Insgesamt sei nur an zwei Arbeitsplätzen bei 1.000 gewerblichen Mitarbeitern mit asbesthaltigen Hilfsstoffen gearbeitet worden, und zwar an Läufer-Lötplätzen für Groß- und Normmaschinen, nicht jedoch in der Motorengehäusefertigung. Sodann zog die Beklagte die Behandlungsunterlagen über den Versicherten vom Kreiskrankenhaus D. sowie von der Klinik für Lungen- und Bronchialerkrankungen in W. bei.
Sie ließ ein Gutachten von Prof. K., Zentrum für Pathologie der Universität G., vom 13. Dezember 1984 unter Beifügung des Obduktionsprotokolls und eines arbeitsmedizinischlungenstaubanalytischen Zusatzgutachtens des Prof. W. vom 29. November 1984 erstatten. Prof. W. hatte ein veraschtes Lungengewebsstück des Versicherten in der Größe eines Kubikzentimeter im Rastertransmissionselektronenmikroskop untersucht. Die Analyseergebnisse hatten Asbestfaserkonzentrationen im untersten Konzentrationsbereich von Patienten mit geringer oder fraglicher tätigkeitsbedingter Asbeststaubgefährdung erbracht. Dieses Ergebnis liefere – so Prof. W. – keine sicheren Anhaltspunkte für eine berufliche Asbeststaubgefährdung, ohne jedoch eine solche ausschließen zu können wegen der nicht unbegrenzten Verweilzeit speziell des gefundenen Chrysotils. Prof. K stellte fest, der Versicherte sei an einem metastasierten Bronchialkarzinom gestorben. Ein Mesotheliom habe aufgrund des Obduktionsergebnisses nicht vorgelegen. Eine asbest-induzierte Lungenfibrose habe nicht nachgewiesen werden können, so daß nicht auf eine vorbestehende Berufserkrankung infolge Asbest geschlossen werden könne. Eine Asbestose im Sinne der 7. Berufskrankheitenverordnung (BKVO) habe nicht vorgelegen und ein Zusammenhang zwischen Asbestbelastung und der Entstehung des Lungentumors sei nicht gegeben. Der streitige Zusammenhang sei auch deshalb abzulehnen, da bei der Klassifikation des Lungentumors das ursprünglich angenommene Pleuramesotheliom als typischer asbestinduzierter Tumor nicht habe bestätigt werden können, sondern ein Bronchialkarzinom nachweisbar gewesen sei. Sichere Folgen oder Hinweise für eine Asbestexposition hätten auch durch das arbeitsmedizinische Zusatzgutachten mit Staubanalyse nicht erarbeitet werden können. Die Landesgewerbeärztin Dr. F. schloß sich dieser Beurteilung mit Stellungnahme vom 28. Januar 1985 an und kam zu dem Ergebnis, beim Versicherten habe keine Berufskrankheit nach Nrn. 4104 bzw. 4105 der Anlage zur BKVO bestanden. Todesursache sei vielmehr ein schicksalhaft aufgetretenes Bronchialkarzinom geworden. Mit Bescheid vom 13. März 1985 lehnte die Beklagte die Gewährung von Hinterbliebenenentschädigung ab.
Auf den Widerspruch der Klägerin vom 27. März 1985 ließ die Beklagte ein Aktengutachten des Prof. L. vom 31. Juli 1985 erstatten, welches zu dem Ergebnis gelangte, die zum Tode des Versicherten führende Erkrankung sei nicht durch Asbesteinwirkung verursacht gewesen. Nach den bei der Leicheneröffnung erhobenen Befunden müsse davon ausgegangen werden, daß d...