Verfahrensgang
SG Koblenz (Urteil vom 04.03.1987; Aktenzeichen S 10 U 242/83) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 4.3.1987 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch in der Berufungsinstanz nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) beim Ehemann der Klägerin und ihre Entschädigung.
Die Klägerin ist die Witwe des am … 1919 geborenen und am … 1981 verstorbenen J. K. (im folgenden als der Versicherte bezeichnet).
Der Versicherte arbeitete nach seiner Lehre seit 1933 als selbständiger Dachdeckermeister und Geschäftsführer und war bei der Beklagten versichert. Sein Tätigkeitsbereich umfaßte die Verarbeitung und Ausbesserung von Asbest-Zement-Platten.
Am 28.6.1981 stellte der Versicherte Antrag auf Entschädigung, weil er eine Asbestose vermute.
In seiner ärztlichen Anzeige vom 27.7.1981 erklärte Dr. H. vom Stadt Krankenhaus K., es bestehe kein Hinweis auf eine Asbestose. In dem beigefügten Arztbrief vom 13.7.1981 wurde auf den jahrelangen Nikotinabusus bei täglich bis zu 35 Zigaretten hingewiesen.
Der behandelnde Arzt Dr. Hü. innere Krankheiten– gab am 18.9.1981 eine Behandlung der Leber an, eine Asbestose sei röntgenologisch noch nicht gefunden worden.
Nach dem Tode des Versicherten führte die Klägerin das Verfahren des Versicherten fort und beantragte im Dezember 1981 auch die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen.
Der technische Dienst der Beklagten ermittelte, daß der Versicherte bis auf die letzten ca 10 Jahre überwiegend auf Baustellen tätig gewesen sei. Er habe alle im Dachdecker-Handwerk anfallenden Arbeiten verrichtet, wozu auch das Bearbeiten und Verlegen von Wellasbestzementplatten gehört habe. Es sei nicht auszuschließen, daß er mit asbesthaltigen Stoffen und auch Stäuben in Berührung gekommen sei. Das bestätigte die Klägerin am 19.4.1984 schriftlich.
Nach dem Arztbrief von Prof. Dr. Sch./Dr. H. vom 28.10.1981 und der Stellungnahme des beratenden Arztes Dr. K. vom 6.9.1982 ließ die Beklagte bei Prof. Dr. O. vom Pathologischen Institut der Stadt Kliniken D. ein Gutachten erstellen. Prof. Dr. O. führte am 7.3.1983 aus: Zu Lebzeiten hätten sich klinisch und röntgenologisch keine Hinweise auf eine Asbestose ergeben. Nach der histologischen Differenzierung handle es sich in den tumorfreien Lungenparenchympartien nur um eine gering verstärkte pigmentierende Staubspeicherung ohne Asbestkörperchen. Bei dem Tumor in der Lunge handle es sich nicht um einen pulmonalen Primärtumor, sondern wahrscheinlich um eine metastatische Tumorausbreitung des Magenkarzinoms. Todesursache sei eine rezidivierende Blutung aus dem Magenkarzinom. Es handle sich nicht um eine BK.
Unter Berücksichtigung dieses Gutachtens und der Stellungnahme des beratenden Arztes Dr. B. vom 5.5.1983 lehnte die Beklagte mit den Bescheiden vom 21.7.1983 Entschädigungsleistungen nach §§ 551, 580, 581 RVO und Hinterbliebenenrente jeweils i.V.m. Nr. 4104 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) ab.
Während des Klageverfahren hat die Beklagte nach Stellungnahme von Dr. B. vom 16.5.1984 mit Bescheid vom 12.7.1984 die Hinterbliebenenrente auch wegen der geltend gemachten BK Nrn 4103 und 4105 abgelehnt und auf die Ablehnung als BK gemäß § 551 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung – RVO – hingewiesen. Mit Bescheid vom 23.8.1984 hat sie Entschädigungsleistungen des Versicherten gemäß § 551 Abs. 1 RVO i.V.m. Nr. 4103 und 4105 sowie nach § 551 Abs. 2 RVO abgelehnt, weil es sich nach den eingeholten Berichten und Gutachten bei der Erkrankung um ein anlagebedingtes, Schicksalhaftes, von der beruflichen Tätigkeit vollkommen unabhängig entstandenes Leiden gehandelt habe.
Die Beklagte hat ein Gutachten von Prof. Dr. W./Dr. B.-A. von der Universität G. vom 2.11.1984, das einen anderen Versicherten betrifft, welcher den Beruf eines Zimmermanns ausübte, zu den Akten gereicht, in dem sowohl die Anwendung der Nr. 4103 bis 4105 BKVO abgelehnt als auch die Anwendung des § 551 Abs. 2 RVO wegen einer zu geringen Asbesteinwirkung nicht empfohlen wurde.
Daraufhin ließ das Gericht von Amts wegen ein weiteres Gutachten erstellen. Prof. Dr. U./Prof. Dr. R. von der Medizinischen Universitätsklinik in B. haben am 26.6.1985 ausgeführt, es bestehe kein ernstzunehmender Hinweis dafür, daß eine BK im Sinne der Ziffern 4103 bis 4105 vorgelegen habe. Neue medizinische Erkenntnisse, die besagten, daß durch eine Asbesteinwirkung ein Magenkrebs verursacht werde, gebe es nicht.
Am 10.2.1986 hat Prof. Dr. O. mitgeteilt, was er unter gezielter Fahndung verstehe.
Von Amts wegen hat das Gericht ein weiteres Gutachten erstellen lassen. Prof. Dr. W./Dr. G. haben am 8.1.1987 ausgeführt, es handle sich um ein primäres Magenkarzinom. Das primäre, zum Tode führende Magenkarzinom sei beim Versicherten nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ursächlich auf die stattgehabte Asbeststaubgefährdung bei der Verarbeitung von Asbestzement zurückzuführen. Sie stützen sich bei ihrer Aussage a...