Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkennung von Fremdrenten, hier: aufgrund von sowjetischen Rentenbeitragszeiten
Orientierungssatz
1. Bei einem anerkannten Vertriebenen werden die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegten Beitragszeiten so behandelt, als handle es sich um inländische Beitragszeiten.
2. Während der vollständige Beweis einer Beitragszeit deren ungeschmälerte Anrechnung zur Folge hat, sieht das Fremdrentenrecht bei lediglich glaubhaft gemachten Beitragszeiten jedoch seit jeher nur eine eingeschränkte rentenrechtliche Berücksichtigung vor.
3. Für die Feststellung derartiger Beitragszeiten genügt es, dass sie glaubhaft gemacht werden, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 24. April 2008 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) um die ungekürzte Anerkennung der vom Kläger im Zeitraum vom 4. Februar 1977 bis zum 23. Oktober 1992 in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Beitragszeiten sowie über die Zuordnung der vom 4. Februar 1977 bis zum 12. Dezember 1984 sowie vom 3. Januar 1985 bis zum 11. Juli 1988 zurückgelegten Beitragszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung.
Der 1956 in C./Sibirien geborene Kläger kam am 27. Oktober 1992 als Aussiedler aus der ehemaligen Sowjetunion nach Deutschland. Er ist deutscher Staatsangehöriger und im Besitz des Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge "B".
Den Eintragungen im sowjetischen Arbeitsbuch und den vorgelegten Arbeitsbescheinigungen zufolge war der Kläger im Herkunftsgebiet unter anderem wie folgt beschäftigt:
|
04.02.1977 bis 12.12.1984 |
Schmied |
Betriebsvereinigung "D." Energiereparaturwerk in C. |
03.01.1985 bis 11.07.1988 |
Schmied |
Betriebsvereinigung "E." Grube "F." in C. |
28.07.1988 bis 23.10.1992 |
Schmied |
Verwaltung für Kommunalbüros für Fernheizung und Wärmenetze in C. |
Auf Kontenklärungsantrag vom 29. Oktober 1998 wurden die vom Kläger im Herkunftsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten seitens der Beklagten durch in der Sache bindend gewordenen Feststellungsbescheid vom 12. Juli 1999 gemäß § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) nach Maßgabe des Fremdrentengesetzes (FRG) in die bundesdeutsche gesetzliche Rentenversicherung übernommen. Dabei wurden die oben genannten Beitragszeiten der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet und als lediglich glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit Kürzung auf fünf Sechstel anerkannt.
Mit Schreiben vom 30. November 1998 schaltete die Beklagte sodann die Bundesknappschaft ein und bat um Überprüfung, ob und gegebenenfalls welche Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen seien. Die Bundesknappschaft holte daraufhin eidesstattliche Versicherungen des Klägers vom 22. Juli 1999 ein und teilte nach deren Auswertung der Beklagten mit Schreiben vom 27. September 1999 mit, dass die hier streitigen Zeiten nach § 20 Abs. 4 FRG nicht der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet werden könnten.
Am 30. Oktober 2003 stellte der Kläger bei der Beklagten den hier maßgeblichen Überprüfungsantrag und beanspruchte die ungekürzte Berücksichtigung der streitigen Zeiten zu sechs Sechsteln. Er legte unter anderem Arbeitsbescheinigungen der Verwaltung der kommunalen Kesselhäuser und Wärmenetze C. vom 29./30. Juli 2003 und vom 2. Februar 2004, eine Arbeitsbescheinigung Nr. xxx der Grube F. vom 22. Juli 2003, eine Arbeitsbescheinigung Nr. yyy der Grube F. vom 2. Februar 2004, eine Arbeitsbescheinigung des Energiereparaturwerks C. vom 29. Juli 2003 sowie eine Arbeitsbescheinigung Nr. zzz des Energiereparaturwerks C. vom 12. April 2004 vor und machte geltend, dass er stets ununterbrochen gearbeitet und keine Fehlzeiten gehabt habe. Der Kläger vertrat außerdem die Auffassung, dass seine seit 1977 zurückgelegten Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen seien, weil er in Bergwerks-Betrieben tätig gewesen sei.
Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 2. Dezember 2003 und Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2004 eine Rücknahme des ursprünglichen Feststellungsbescheides mit der Begründung ab, dass die vorgelegten Bescheinigungen zum Nachweis des Fehlens von Unterbrechungen der Beschäftigung nicht geeignet seien. Wie die Bundesknappschaft im Jahre 1999 festgestellt habe, seien die streitigen Beitragszeiten auch nicht der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen.
Der Kläger erhob daraufhin am 17. Juni 2004 Klage bei dem Sozialgericht Fulda und machte geltend, dass die Beklagte den Beweiswert der von ihm vorgelegten Arbeitsbescheinigungen nicht hinreichend berücksichtigt habe. Aus den Unterlagen ergebe sich, dass er während der streitigen Zeiten ununterbrochen Be...