Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsunfall. Polymyalgia rheumatica

 

Orientierungssatz

Zur Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen einem Arbeitsunfall und einer Polymyalgia rheumatica.

 

Verfahrensgang

SG Frankfurt am Main (Urteil vom 22.10.1986; Aktenzeichen S-4/U - 261/83)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 22. Oktober 1986 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Unfallfolgen.

Der 1914 geborene Kläger war als kaufmännischer Angestellter und Reisender der Goldwaren- und Juwelenfabrik W. B. in H. tätig und bei der Beklagten versichert. Am 21. November 1980 erlitt er auf einer Geschäftsreise einen Verkehrsunfall, als ein entgegenkommendes Fahrzeug, das aus der Kolonne ausscherte, frontal mit seinem Fahrzeug zusammenstieß. Der Kläger konnte noch selbst aussteigen und mit dem Abschleppauto zu seinem Vetter Dr. med. K. fahren, der ihn wegen Schmerzen im Nacken und allen anderen Gelenken behandelte. Am 24. November 1980 stellte er sich dann im St-Krankenhaus in H. vor, wo Dr. med. F. laut Durchgangsarztbericht “Schleudertrauma der Halswirbelsäule, Bluterguss der vorderen Brustwand links, Stauchung beider Handgelenke und der Fingergelenke, der Schultergelenke, der Schultereckgelenke, Prellung beider Kniegelenke, des Beckens und des Brustbeines” diagnostizierte. Es wurde eine ambulante Behandlung eingeleitet. Vom 3. bis 17. April 1981 führte der Kläger auf Verordnung von Dr. med. H. wegen der Unfallfolgen “schwer verlaufende protrahierte Periarthropathia” eine ambulante Badekur in Bad H. durch. Am 12. Juni 1981 stellte er sich bei dem Chefarzt der Inneren Abteilung am St.-Marien-Hospital in M.-R. Prof. Dr. med. W. vor, der das Vorliegen einer Polymyalgiarheumatica (Form der Riesenzellenarteriitis) feststellte. In seinem Befundbericht vom 20. Januar 1982 an die Beklagte führte er aus, dass ab Januar 1981 sich das Beschwerdebild des Klägers deutlich zu dieser Erkrankung entwickelt habe. Nach Charakter und Verlauf seien diese Beschwerden unabhängig von dem Schleudertrauma und der Periarthropathia entstanden.

Auf Veranlassung der Beklagten erstellte Dr. med. B. Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik F., am 6. Juli 1982 ein Gutachten mit dem Ergebnis, dass für die Beschwerden des Klägers der Unfall vom 21. November 1980 nicht ursächlich sei. Aufgrund dieses Ereignisses habe sich der Kläger nur multiple Prellungen sowie eine Distorsion der Halswirbelsäule 1. Grades zugezogen, die eine Arbeitsunfähigkeit von drei bis vier Monaten zur Folge gehabt habe. Die Beklagte zog die Gutachten von Prof. Dr. med. He. und Dr. med. V., Orthopädische Universitätsklinik und Poliklinik F. vom 27. November 1981 und von Prof. Dr. med. M. und Dr. med. Sch., Rheumaklinik W., vom 25. Juni 1982 bei, die diese für die Frankfurter Allianz-Versicherungs-AG erstellt hatten. Prof. Dr. med. He. vertrat darin die Ansicht, dass die Beschwerden des Klägers auf die unfallfremde Erkrankung Polymyalgiarheumatica zurückzuführen seien. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) für die Unfallfolgen habe für vier Wochen 100 v.H. und bis zum Ende des ersten halben Jahres 20 v.H. betragen. Prof. Dr. med. M. sah das Unfallereignis vom 21. November 1980 zwar nicht als Ursache der Polymyalgiarheumatica an, maß aber dem Unfallereignis die Bedeutung einer richtunggebenden Verschlimmerung zu. Auf Veranlassung der Beklagten erstellte Prof. Dr. med. K. zusammen mit Dr. med. S. das Gutachten vom 27. April 1983, in dem er zu dem Ergebnis kam, dass zwischen dem Unfall vom 21. November 1980 und der Polymyalgiarheumatica kein Zusammenhang bestehe, auch eine richtungweisende Verschlimmerung sei nicht eingetreten. Mit Bescheid vom 26. Juli 1983 lehnte daraufhin die Beklagte die Gewährung einer Rente ab, da der Unfall vom 21. November 1980 keine MdE in rentenberechtigendem Grade nach Wegfall der Arbeitsunfähigkeit hinterlassen habe. Die Beklagte gewährte durch Bescheid vom 22. August 1983 Übergangsgeld für die Zeit vom 4. Januar 1981 bis zum 20. März 1981.

Am 26. August 1983 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht (SG) Frankfurt am Main erhoben und Stellungnahmen von Dr. med. F. vom 16. Oktober 1982 und Prof. Dr. med. M. vom 21. Februar 1983 vorgelegt. Diese haben die Ansicht vertreten, daß die Ursachen der Polymyalgiarheumatica zwar nicht bekannt seien, ein Trauma als auslösender Faktor für diese Erkrankung jedoch durchaus diskutabel sei. Da ein Vorschaden nicht beweisbar sei und ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Erkrankung bestehe, müsse die bestehende Polymyalgiarheumatica als Unfallfolge anerkannt werden. Auf Antrag des Klägers hat das SG von Prof. Dr. med. Schi. das Gutachten vom 20. August 1986 eingeholt, der darin ausführte, dass die Frage nach dem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Autounfall und der Polymyalgiarheum...

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