Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenberechnung. Übersiedler aus der ehemaligen DDR. Verfassungsmäßigkeit. Fremdrentenrecht
Leitsatz (amtlich)
1. DDR-Beitragszeiten der am 18.5.1990 bereits in die Bundesrepublik übergesiedelten ehemaligen DDR-Bürger berechnen sich für Versicherte ab Jahrgang 1937 nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB 6) und nicht nach dem Fremdrentengesetz.
2. Die Regelung des § 259a SGB 6 begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und verstößt insbesondere weder gegen das Sozialstaatsprinzip, noch gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz oder die Eigentumsgarantie.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 18. September 2009 wird zurückgewiesen. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung einer höheren Altersrente, wobei der Kläger die Bewertung der in der ehemaligen DDR zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) und die Berücksichtigung eines höheren Nachteilsausgleichs in der Rentenversicherung nach § 13 Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) anstrebt.
Der 1947 geborene Kläger ist Inhaber eines Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge “C„ und wurde mit Bescheid des Freistaates Thüringen vom 6. Juli 2005 als Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 BerRehaG mit einer Verfolgungszeit vom 25. November 1986 bis 25. Mai 1989 anerkannt.
In der ehemaligen DDR befand er sich vom 24. August 1963 bis 25. Juli 1969 in Ausbildung und war danach ab September 1969, mit einer Unterbrechung von November 1970 bis April 1972 wegen Wehrdienstes, als Ingenieur und schließlich als Niederlassungs- und Betriebsleiter bis November 1986 beschäftigt. Wegen seines Ausreiseantrags wurde er ab 27. November 1986 von der Tätigkeit als Betriebsleiter beurlaubt und war danach bis zu seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland am 25. Mai 1989 in der DDR nur noch mit Hilfsarbeitertätigkeiten beschäftigt. Er war kein Mitglied der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) und gehörte auch keinem Zusatz- und Sonderversorgungssystem im Sinne des § 1 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) - auch nicht dem der technischen Intelligenz - an bzw. hatte keine Versorgungszusage erhalten. In der Bundesrepublik Deutschland war der Kläger vom 4. September 1989 bis zum 31. Dezember 2009 rentenversicherungspflichtig beschäftigt.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 17. Januar 1991 hatte die Beklagte die rentenrechtlichen Zeiten bis zum 31. Dezember 1984 ohne Entscheidung über eine Zuordnung zum FRG festgestellt. Mit dem in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2004 bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 23. September 2003 lehnte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Versorgungsträgerin für die Zusatzversorgungssysteme die (fiktive) Feststellung von Zusatzversorgungsanwartschaften ab, weil der Kläger in der ehemaligen DDR nicht in ein Versorgungssystem einbezogen war und am 30. Juni 1990 nicht mehr im Beitrittsgebiet beschäftigt gewesen sei.
Mit Vormerkungsbescheid vom 24. Oktober 2005 stellte die Beklagte gemäß § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) die vom Kläger bis zum 31. Dezember 1998 zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden waren. Hierbei kennzeichnete sie die Zeiten im Beitrittsgebiet mit "SVA".
Mit weiterem Bescheid vom selben Tage stellte die Beklagte fest, dass die Verfolgungszeit vom 27. November 1986 bis 25. Mai 1989 nach § 11 BerRehaG als Pflichtbeitragszeit gelte und die Vergleichsberechnungen, die unter Anwendung des § 13 Abs 1a BerRehaG durchgeführt worden seien, keinen höheren Rentenbetrag ergeben hätten. Allerdings könne erst im Leistungsfall verbindlich entschieden werden, ob die festgestellten Pflichtbeitragszeiten zu einer höheren Leistung führten (Bescheid über die Prüfung des rentenrechtlichen Nachteilausgleiches im Rahmen des BerRehaG außerhalb eines Rentenverfahrens vom 24. Oktober 2005). Die Widersprüche gegen beide Bescheide wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2006zurück.
Die dagegen am 25. August 2006 beim Sozialgericht in Fulda erhobene und zuständigkeitshalber an das Sozialgericht Gießen verwiesene Klage auf Bewertung der im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nach dem FRG und rentensteigernde Berücksichtigung eines Nachteilsausgleichs nach dem BerRehaG hat das Sozialgericht Gießen mit Urteil vom 18. September 2009 hinsichtlich des angestrebten Nachteilsausgleichs nach dem BerRehaG als unzulässig und die Klage hinsichtlich der Bewertung der Zeiten im Beitrittsgebiet nach dem FRG als unbegründet abgewiesen und die Berufung zugelassen.
Gegen das ihm am 20. Oktober 2009 zugestellte Urteil legte der Kläger am 6. November 2009 Berufung zum Hes...