Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitragsnacherhebung durch Summenbescheid bei Verletzung der Lohnaufzeichnungspflicht des Arbeitgebers
Orientierungssatz
1. Der Rentenversicherungsträger kann nach § 28f Abs. 2 SGB 4 den Gesamtsozialversicherungsbeitrag von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen, wenn der Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt und dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden kann.
2. Bei der Verletzung der Lohnaufzeichnungspflicht kommt es auf ein Verschulden des Arbeitgebers nicht an.
3. Eine Aufhebung des danach zulässigen Summenbescheides durch das Gericht kommt nur dann in Betracht, wenn, bezogen auf den Abschluss des Widerspruchsverfahrens, bei einer Gesamtwürdigung der Umstände die Voraussetzungen für einen Summenbescheid zum damaligen Zeitpunkt nicht vorlagen. Strebt der Arbeitgeber eine personenbezogene Beitragsbemessung an, so muss er dies in einem gesonderten Beitragsverfahren geltend machen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 21. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen.
Der Streitwert wird auf 1.675,87 EUR festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine Beitragsnachforderung der Beklagten.
Der Kläger ist selbständiger Rechtsanwalt. In der Zeit vom 3. März 2000 bis 5. Dezember 2000 fand bei ihm eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 Sozialgesetzbuch 4. Buch (SGB IV) statt, die den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1996 umfasste. Hierzu vermerkte der Prüfer in einem Vermerk vom 21. Dezember 2000, dass anhand der vorgelegten Belege in Bezug auf verschiedene Aushilfskräfte über die Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit nicht habe entschieden werden können. Auf den Lohnquittungen hätte sich teilweise weder Anschriften noch Versicherungsnummern der Arbeitnehmer befunden. Die nur teilweise vorliegenden Stundenaufzeichnungen hätten größtenteils deutlich über der Grenze von 15 Wochenstunden gelegen. Trotz wiederholter Erinnerungen seien die erforderlichen Unterlagen auch nicht nachgereicht worden, bis auf eine Studienbescheinigung des C. vom 9. Dezember 1995 für die Arbeitnehmerin K. M., aufgrund derer zweifelhaft bleibe, ob bei ihr für das Jahr 1996 vom Studentenstatus auszugehen sei. Daher müsse für das Jahr 1996 eine Beitragsnachberechnung aus der Summe der festgestellten Aushilfslöhne erfolgen.
Mit Bescheid vom 22. Dezember 2000 forderte die Beklagte für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1996 einen Betrag von 3.310,21 DM nach. Davon entfielen 3.269,34 DM auf die Beitragsnacherhebung zu allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung aus der Summe der festgestellten Arbeitsentgelte für Aushilfskräfte ohne Zuordnung zu konkreten Personen (Summenbescheid). Zusätzlich wurden für diese Personen Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (U2) in Höhe von 8,37 DM nachgefordert.
Der Kläger erhob am 29. Dezember 2000 Widerspruch. Im weiteren Verlauf reichte er eine erweiterte Studienbescheinigung des C. für Frau M. zu den Akten, die ihr einen Studentenstatus für die Zeit von 1994 bis 1998 bescheinigte. Eine weitere Widerspruchsbegründung erfolgte - trotz wiederholter Aufforderungen der Beklagten - nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach den vorgelegten Unterlagen habe der Kläger im Nachforderungszeitraum Personen gegen Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 SGB IV) beschäftigt, ohne für diese Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Entgegen den zwingenden Bestimmungen der § 28 f. Abs. 1 SGB IV i.V.m. § 2 ff. Beitragsüberwachungsverordnung (BÜVO) habe der Kläger für die Beschäftigten keine bzw. nur unvollständige Lohnaufzeichnungsunterlagen geführt, aufgrund derer Versicherungsfreiheit nicht habe festgestellt werden können. Nach § 28 f. Abs. 2 S. 1 SGB IV könne der Rentenversicherungsträger den Beitrag in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung dann von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen. Der Kläger habe auch nachträglich keine Unterlagen zum Nachweis der Versicherungsfreiheit der betroffenen Personen vorgelegt, insbesondere keine Nachweise über die tatsächlichen Arbeitszeiten. Die Rechtsgrundlage für die Nachberechnung der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (U2-Beiträge) ergebe sich aus §§ 10 Abs. 1, 14 LFZG, da der Kläger im Nachforderungszeitraum nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt habe und damit am Ausgleichsverfahren nach dem LFZG teilnehme.
Der Kläger hat am 14. Januar 2001 Klage zum Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, die Nachforderung sei unberechtigt. Ein Teil der für 1996 gebuchten Aushilfslöhne entfalle auf Herrn I. K., der am 28. März 1996 1.500,00 DM und am 30. Mai 1996 500,00 DM erhalten habe. Herr K. sei in der Zeit vom 1. Oktober 199...