Entscheidungsstichwort (Thema)
Kriegsopferversorgung. Berufsschadensausgleich. Verlust des linken Unterarmes als Kind. beruflicher Werdegang. früheres Ausscheiden aus dem Erwerbsleben. schlechte Arbeitsmarktlage
Orientierungssatz
Zum Nichtvorliegen eines Anspruchs auf Berufsschadensausgleich wenn der beruflichen Werdegang ohne die Schädigung (hier: Verlust des linken Unterarmes als 7-jähriges Kind auf der Flucht vor Truppen der Armee der Sowjetunion) nicht anders verlaufen und das frühere Ausscheiden aus dem Erwerbsleben überwiegend auf der schlechten Arbeitsmarktlage beruhte.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 8. November 2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten im Wege eines Überprüfungsverfahrens die Gewährung von Berufsschadensausgleich nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Der ... 1938 geborene Kläger verlor als 7-jähriges Kind auf der Flucht vor Truppen der Armee der Sowjetunion infolge eines Unfalls seinen linken Unterarm. Durch den letzten bindenden Bescheid vom 23. März 1984 erkannte der Beklagte als Schädigungsfolgen an: "Verlust des linken Unterarmes, Stumpflänge fünf Zentimeter, Bewegungseinschränkung des Ellenbogengelenkes" und bewertete diese Schädigungsfolgen mit einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 60 v.H.
Der berufliche Werdegang des Klägers verlief wie folgt: Von April 1946 bis März 1950 besuchte er die Volksschule, von April 1950 bis März 1956 die Realschule, die er mit der mittleren Reife abschloss. Ab Mai 1956 war er als Praktikant in einer Wäscherei tätig. Von Juli 1957 bis Oktober 1957 durchlief er eine Ausbildung als Wäschereikaufmann. Von Dezember 1957 bis April 1958 war er als Aushilfe im elterlichen Betrieb tätig. Von April 1958 bis März 1961 absolvierte er eine kaufmännische Lehre, die er erfolgreich abschloss und war weiterhin bis 1964 im elterlichen Betrieb als Aushilfe tätig. 1965 legte er die Meisterprüfung als Textilpflegemeister ab und war anschließend als Aushilfe im eigenen Betrieb tätig. Von Juli 1972 bis Januar 1977 war er als Meister in einer Großwäscherei tätig. Januar und Februar 1977 arbeitete er als Aushilfe beim Bruder und war ab 21. Februar 1977 arbeitslos gemeldet. Von Oktober 1977 bis Juni 1978 absolvierte er einen Betriebswirtschaftslehrgang über das Arbeitsamt und war ab 24. Juni 1978 wiederum arbeitslos. Von Juli bis Dezember 1979 war er beim Finanzamt im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme tätig. Von Juni 1980 absolvierte er für neun Monate einen Lehrgang für Speditionskaufleute, den er mit einer Prüfung abschloss. Nach Abschluss des Lehrgangs hatte er sich zunächst beim Arbeitsamt nicht mehr gemeldet und nach eigenen Angaben ca. dreieinhalb Jahre als Speditionskaufmann gearbeitet. Nach eigenen Angaben meldete er sich am 1. Juli 1983 wiederum arbeitslos und war von März 1984 bis Oktober 1984 als Wasch- und Plättmeister im S M Krankenhaus tätig. Seit 26. Oktober 1984 war der Kläger bis zum Beginn des Rentenbezuges arbeitslos.
Mit dem durch den benannten Bescheid beschiedenen Verschlimmerungsantrag vom 10. August 1982 beantragte der Kläger auch die Gewährung von Berufsschadensausgleich. Einen Antrag auf Gewährung einer Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit lehnte die BfA bestandskräftig durch Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 1984 mit der Begründung ab, der Kläger sei nach den im Rentenverfahren getroffenen medizinischen Feststellungen noch in der Lage, in dem bisherigen Beruf als Wasch- und Plättmeister und als Speditionskaufmann vollschichtig tätig zu sein. Durch Bescheid vom 16. Juni 1996 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung eines Berufsschadensausgleiches ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Kläger bereits vor dem Besuch der Volksschule einen Körperschaden erlitten habe. Nach Abschluss der Realschule und einer vorübergehenden Lehre als Wäschereikaufmann habe er 1961 eine Ausbildung als Industriekaufmann erfolgreich abgeschlossen. Durch die Art der Schädigungsfolge sei er in diesem Beruf nicht so behindert, dass er ihn hätte aufgeben müssen. Selbst wenn er die Lehre als Wäschereikaufmann auf Grund der Schädigungsfolgen hätte abbrechen müssen, so stelle der Beruf eines Industriekaufmanns eine zumindest gleichwertige Tätigkeit dar. Allerdings habe er im Jahre 1965 die Prüfung als Textilpflegemeister abgelegt. Nach eigenen Angaben habe er seine erlernten Berufe nicht weiter ausgeübt, um über den zweiten Bildungsweg das Abitur nachzuholen und anschließend ein Studium für den Beruf des Gewerbelehrers zu beginnen. Die anerkannten Schädigungsfolgen stellten keinen Hinderungsgrund für die Durchführung des Abiturs und eines Studiums dar. Die Aufgabe seines erlernten Berufes und das nicht Erreichen des angestrebten Berufszie...