Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld. Bemessungsentgelt. Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen. Antrag auf Überprüfung bestandskräftiger Bewilligungsbescheide. Begrenzung der nachträglichen pauschalen Erhöhung des Bemessungsentgelts. Stichtagsregelung. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Eine nach § 44 SGB 10 iVm § 330 Abs 1 SGB 3 ergangene Ablehnung der nachträglichen pauschalierten Erhöhung des Bemessungsentgelts nach § 434c SGB 3 für die Zeit vor dem 22.6.2000 bei am 21.6.2000 bereits bestandskräftigen Arbeitslosengeldbewilligungen ist rechtmäßig und verletzt nicht das Verfassungsrecht.
Nachgehend
Tatbestand
Es geht in dem Rechtsstreit um höheres Arbeitslosengeld für die Zeit vom 29.12.1997 bis 21.6.2000 und dabei um die Frage der nachträglichen Berücksichtigung von Einmal-Zahlungen bei der Bemessung und bei Vorliegen von bestandskräftigen Bescheiden.
Der ... 1939 geborene und seit 1984 geschiedene Kläger war von 1961 bis zum 30. Juni 1997, zuletzt als Meister, bei der M Maschinenbau GmbH & Co KG beschäftigt. Die tarifliche regelmäßige Arbeitszeit betrug 35 Stunden wöchentlich. In der Zeit von Dezember 1996 bis Mai 1997 erzielte der Kläger ausweislich der Arbeitsbescheinigung in 910,02 Stunden ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von DM 35.053,--, und zwar in den Monaten Dezember 1996, Januar und März 1997 jeweils DM 5.814,--, im Februar 1997 DM 6.024,50 und in den Monaten April und Mai 1997 jeweils DM 5.897,50. Die Kündigung durch die Arbeitgeberin erfolgte aus betriebsbedingten Gründen am 20. Dezember 1996 zum 30. Juni 1997 unter Zahlung einer Sozialplan-Abfindung in Höhe von DM 87.581,--. Vom 25. Juni bis 28. Dezember 1997 bezog der Kläger Krankengeld und beantragte am 29. Dezember 1997 bei der Beklagten die Gewährung von Arbeitslosengeld.
Mit Bescheid vom 19. Februar 1998 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 29. bis 31. Dezember 1997 in Höhe von DM 214,80 (DM 71,60 täglich) unter Berücksichtigung der Leistungsgruppe A (Lohnsteuerklasse 1), Kindermerkmal 0 und einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von DM 1.350,--.
Mit weiterem Bescheid vom 19. Februar 1998 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit ab 1. Januar 1998 in Höhe von DM 432,39 wöchentlich.
Mit Bescheid vom 23. Dezember 1998 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit ab 29. Dezember 1998 in Höhe von DM 436,94 wöchentlich (Bemessungsentgelt DM 1.370,--).
Mit Bescheid vom 12. Januar 1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit ab 1. Januar 1999 in Höhe von DM 437,71 wöchentlich (Bemessungsentgelt DM 1.370,--).
Mit Bescheid vom 22. Dezember 1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit ab 29. Dezember 1999 in Höhe von DM 442,26 wöchentlich (Bemessungsentgelt DM 1.390,--).
Mit Bescheid vom 11. Januar 2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit ab 1. Januar 2000 in Höhe von DM 450,10 wöchentlich (Bemessungsentgelt DM 1.390,--).
Mit Schreiben vom 28. Juni 2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes betreffs der Urlaubs- und Weihnachtsgeldzahlung eine Neuberechnung seines Arbeitslosengeldes ab dem 29. Dezember 1997.
Mit Bescheid vom 26. Juli 2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 22. Juni 2000 bis zur Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld am 25. August 2000 in Höhe von DM 480,83 wöchentlich (Bemessungsentgelt DM 1.530,-- durch pauschale Erhöhung um 10% entsprechend der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 24.5.2000).
Hiergegen hat der Kläger am 22. August 2000 Widerspruch eingelegt mit dem Hinweis, dass sich der Widerspruch nicht gegen die Höhe der Leistung, sondern gegen den angegebenen Beginn der Leistungsänderung richte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2000 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, unanfechtbare Bewilligungsentscheidungen seien nach § 330 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB 3) i.V.m. § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB 10) nur für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) zu korrigieren. Anträge auf Überprüfung der Bewilligungsentscheidungen nach § 44 SGB 10 beseitigten die Bindungswirkung eines Bescheides nicht; der Bescheid bleibe unanfechtbar. Eine Rücknahme der Entscheidung sei nach § 330 Abs. 1 SGB 3 i.V.m. § 44 SGB 10 nur mit Wirkung für die Zeit nach der Veröffentlichung der Entscheidung des BVerfG möglich. In diesem Fall sei das ungerundete Bemessungsentgelt frühestens ab 22. Juni 2000 zu erhöhen. Dies sei zutreffend um 10 % erhöht worden. Dabei handele es sich um eine vorläufige Entscheidung nach § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB 3.
Hiergegen hat der Kläger am 20. Dezember 2000 Klage erhoben und u.a. vorgetragen, er habe seinerzeit keinen Widerspruch gegen die Bewilligungsbescheide eingelegt, da er davon ausgegangen sei, die...