Verfahrensgang

SG Wiesbaden (Urteil vom 15.11.1991; Aktenzeichen S-9/J - 319/88)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 15. November 1991 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit streitig.

Die am … 1945 in Frankreich geborene Klägerin verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Sie legte von 1961 bis 1971 Versicherungszeiten als Hotelangestellte/Serviererin in Frankreich zurück. Nachfolgend war die Klägerin sodann in Deutschland – unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit – bis zum 7. Februar 1987 – unter anderem auch in Restaurants ihres Ehemannes – als Büfettkraft und Serviererin sozialversicherungspflichtig erwerbstätig. Von Dezember 1985 bis Juli 1986 betätigte sich die Klägerin als selbständige Textileinzelhändlerin. Nach dem Bezug von Arbeitslosengeld war sie schließlich in der Zeit vom 1. September 1987 bis zum 7. April 1988 (halbtags) als Verkäuferin in einem Antiquitätengeschäft tätig. Nachfolgend bezog die Klägerin bis zur Erschöpfung des Leistungsanspruchs am 15. November 1988 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe.

Bereits am 11. März 1987 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit und legte einen Befundbericht des prakt. Arztes Dr. med. D. vom 25. Februar 1987 vor. Auf Veranlassung der Beklagten wurde sie daraufhin am 12. August 1987 durch die Medizinaloberrätin Dr. med. K.-S. sowie am 20. August 1987 durch den Orthopäden Dr. med. K. in der Sozialärztlichen Dienststelle Wiesbaden untersucht.

In seinem Gutachten vom 20. August 1987 diagnostizierte Dr. med. K. bei der Klägerin ein Halswirbelsäulen-Schultersyndrom mit leichtem Reizzustand des linken Schultergelenks bei degenerativer Verschleißerkrankung, Intercostalneuralgien bei einer beginnenden degenerativen Verschleißerkrankung der Brustwirbelsäule und Wirbelsäulenfehlhaltung, Venenerweiterungen mittleren Grades, geringe X-Knie und leichte Knick-Senk-Füße als Zeichen einer Bindegewebsschwäche sowie eine Bauchdeckenschwäche nach mehrmaligen gynäkologischen Operationen.

Unter Berücksichtigung dieser Gesundheitsbeeinträchtigungen mutete Dr. med. K. der Klägerin noch leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten mit Einschränkungen (ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 12 kg Gewicht, ohne Zwangshaltung, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne Über-Kopf-Arbeiten sowie ohne häufiges Bücken) vollschichtig zu.

Die Medizinaloberrätin Dr. med. K.-S. diagnostizierte in ihrem Gutachten vom 26. August 1987 bei der Klägerin außerdem eine euthyreote Struma, eine korrigierbare Sehschwäche, eine reizlose Narbe an der linken Brust sowie eine reizlose Narbe nach Leistenbruchoperation beidseits. In Übereinstimmung mit dem Orthopäden Dr. med. K. erachtete sie die Klägerin noch für fähig, leichte körperliche Tätigkeiten mit Einschränkungen (in wechselnder Körperhaltung, nicht ausschließlich im Stehen sowie ohne häufiges Bücken) vollschichtig zu verrichten.

Die Beklagte lehnte den Rentenantrag der Klägerin daraufhin mit Bescheid vom 23. September 1987 ab und führte zur Begründung aus, die Klägerin könne unter Berücksichtigung der festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Einschränkungen noch leichte körperliche Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig verrichten, so daß keine Berufsunfähigkeit und erst recht keine Erwerbsunfähigkeit vorliege. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 8. März 1988 als unbegründet zurück.

Die Klägerin erhob daraufhin am 11. April 1988 Klage vor dem Sozialgericht Wiesbaden. Sie machte geltend, daß ihre Gesundheitsstörungen seitens der Beklagten nicht ausreichend gewürdigt worden seien.

Die Beklagte vertrat demgegenüber unter Bezugnahme auf die im Verwaltungsverfahren sowie auf die im sozialgerichtlichen Verfahren von Amts wegen eingeholten ärztlichen Gutachten die Auffassung, daß bei der Klägerin eine Erwerbsminderung in rentenberechtigendem Ausmaß nicht nachgewiesen sei.

Das Sozialgericht hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts Befundberichte des Frauenarztes Dr. med. P. vom 17. Mai 1988, des Laborarztes Dr. Dr. med. Sch. vom 18. Mai 1988, des Orthopäden Dr. med. S. vom 31. Mai 1988 und vom 11. März 1991, des prakt. Arztes Dr. med. D. vom 15. Juli 1988, des Frauenarztes Dr. med. H. vom 24. Oktober 1988 sowie des Internisten Dr. med. D. vom 31. Mai 1990 eingeholt und die die Klägerin betreffenden ärztlichen Unterlagen des Arbeitsamts Wiesbaden sowie des Kreiskrankenhauses Bad So den beigezogen.

Es ist von Amts wegen Beweis erhoben worden durch Einholung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens bei dem Orthopäden Dr. med. M.. In seinem Gutachten vom 20. Januar 1989 diagnostizie...

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