Verfahrensgang
SG Frankfurt am Main (Urteil vom 19.10.1995; Aktenzeichen S-10/19/U-46/90) |
Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 19. Oktober 1995 wird zurückgewiesen.
- Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob der Kläger an einer Berufskrankheit (BK) leidet.
Der 1937 geborene Kläger war von April 1952 bis Ende Juli 1966 bei verschiedenen Firmen als Kraftfahrzeuglackierer tätig. Ab August 1966 bis Ende August 1973 arbeitete er bei der D… AG ebenfalls als Spritzlackierer. Seit dem 1. September 1973 ist er beim X… Straßenbauamt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten als Vermessungsgehilfe und Fahrer tätig.
Im April 1984 meldete der Hausarzt des Klägers Dr. K… aus B… der Beigeladenen, der Kläger habe seinen Beruf als Autolackierer wegen Hauterscheinungen und Kreuzschmerzen im Jahre 1973 aufgegeben. Während der Tätigkeit als Autolackierer sei er mit Nitro- und Kunstharzlacken, Beizen und chemischen Lösungsmitteln in Berührung gekommen. Wegen der Zunahme der Hautveränderungen sei er nach mehreren hautfachärztlichen Behandlungen in der Universitäts-Hautklinik F… untersucht worden. Hier seien die Hautveränderungen als Sklerodermie diagnostiziert worden. Der Kläger gab an, er habe erstmals ca. 1970 kahle Stellen an seinem Bart bemerkt. Um 1973 habe er Flecken am Rücken, am Kopf und am ganzen Körper festgestellt. Die Beigeladene zog Vorerkrankungsverzeichnisse Allgemeiner Ortskrankenkassen (AOK), bei denen der Kläger versichert war, sowie Untersuchungsergebnisse der Universitäts-Hautklinik F… aus den Jahren 1982 und 1984 und von den Städtischen Kliniken W… vom 18. November 1982 bei. Von den Hautärzten Dr. E… und Dr. F… holte sie Befundberichte vom 14. August 1984 bzw. 24. Juli 1984 ein. Den ärztlichen Berichten ist zu entnehmen, dass bei dem Kläger eine zirkumscripte Sklerodermie sowie eine Alopecia areata diagnostiziert worden war, und er sich am 24. März 1981 wegen einer Alopecia areata in die Behandlung des Hautarztes Dr. E… sowie am 1. Oktober 1982 in die Behandlung des Hausarztes Dr. F… wegen einer Alopecia areata und einer zirkumscripten Sklerodermie begeben hatte. Das Institut für Immunhämatologie am Klinikum der Y-Universität teilte der Beigeladenen unter dem 2. Oktober 1984 mit, der Kläger habe sich wegen Verdachts auf Sklerodermie in Betreuung der Universitäts-Hautklinik befunden. Anlässlich dessen sei eine komplette HLA-Typisierung durchgeführt worden. Das Gewebsantigen-Muster des Klägers habe die Merkmale HLA A9 und HLA DR2 erkennen lassen, diese Merkmale stünden in Verdacht, ein erhöhtes Erkrankungsrisiko für die progressiv systemische Sklerodermie zu beinhalten. Die beiden am stärksten mit progressiver Sklerodermie assoziierten Merkmale, nämlich DR1 und DR5, weiterhin auch HLA B8, seien bei dem Kläger dagegen nicht nachzuweisen.
Die D… AG gab unter dem 29. Oktober 1984 an, während seiner dortigen Beschäftigungszeit habe der Kläger keinerlei Beschwerden hinsichtlich einer BK vorgetragen. Das X… Straßenbauamt F… teilte mit, der Kläger werde im Innen- und Außendienst als Vermessungsgehilfe und Kraftfahrer und auch in der Lichtpauserei beschäftigt. Er komme mit Motoröl, Markierungsfarbe, Pinselreiniger, Benzin, Salmiak, Zement, Kunststoffen, soweit diese Materialien als Vermarkungsmaterial Verwendung fänden, in Berührung. Das Haut- und Haarleiden des Klägers habe sich im Laufe der Zeit immer mehr verstärkt, so dass die Vermutung nahe liege, dass die Ursache seiner Erkrankung in der vorangegangen Tätigkeit liege.
Ermittlungen des Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) bei der Daimler Benz AG ergaben, dass der Kläger dort mit Kunstharzlacken und Acryllacken der Firma G… GmbH, mit Kunstharzspachtel Glasomax der Firma G…, mit Lackverdünnungen und auch mit Nitrolacken und Benzin gearbeitet hat. Von der Landesversicherungsanstalt Hessen (LVA) zog die Beigeladene Kurentlassungsberichte aus den Jahren 1968, 1970 und 1977 bei, zu deren Inhalt auf Blatt 72 bis 79 der Verwaltungsakte der Beigeladenen Bezug genommen wird.
Im Auftrag der Beigeladenen erstattete Prof. Dr. M…, Zentrum der Dermatologie und Venerologie an der Universitätsklinik F…, unter dem 14. Februar 1986 ein hautfachärztliches Gutachten. Prof. Dr. M… führte in seiner Beurteilung aus, bei der zirkumscripten Sklerodermie (Morphea) handele es sich um eine nicht seltene Bindegewebserkrankung, die in verschiedenen klinischen Varianten auftreten könne. Im Allgemeinen sei das weibliche Geschlecht bevorzugt. Die Art der Erkrankung beginne meist zwischen dem 20. und 40. Lebensjahr. Die Ätiologie sei unbekannt. Gelegentlich würden Traumen angeschuldigt. Diskutiert, aber nicht bewiesen, würden genetische, immunologische, hormonelle, virale, toxische, neurogene oder vaskuläre Faktoren. In der neueren Literatur werde über ein gehäuftes Auftreten bei Kohlearbeitern und Steinmetzen und über eine Beziehung zu bestimmten Chemikalien – Pol...