rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Übergangsgeld. Anschluß-Übergangsgeld. Berechnungsgrundlage Freiwillige Versicherung. Selbständige

 

Leitsatz (amtlich)

Die Höhe des „Anschluß-Übergangsgeldes” richtet sich bei freiwillig Versicherten nicht nach dem zuvor bezogenen Krankengeld, sondern allein nach der Höhe der Beiträge, die zur Rentenversicherung entrichtet worden sind (§ 18 Abs. 2 AVG; § 1241 Abs. 2 RVO). § 18 Abs. 4 AVG (§ 1241 Abs. 4 RVO) findet auf die Berechnung des Übergangsgeldes in diesen Fällen keine Anwendung (Anschluß an den Vorlagebeschluß des BSG v. 9.12.1986 – 8 RJ 24/85; entgegen BSG Urteil v. 11.6.1986 – 1 RA 23/85 = SozR 2200 § 1241 Nr. 31).

 

Normenkette

AVG § 18 Abs. 2; RVO § 1241 Abs. 2; AVG § 18 Abs. 4 Fassung: 1981-12-22; RVO § 1241 Abs. 4

 

Verfahrensgang

SG Darmstadt (Urteil vom 16.01.1986; Aktenzeichen S-6/An-20/84)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 16. Januar 1986 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des dem Kläger in der Zeit ab dem 5. Oktober 1982 zustehenden Übergangsgeldes streitig.

Der Kläger ist selbständiger Steuerberater. Er war bis Ende 1985 bei der Deutschen Angestellten-Krankenkasse in der Klasse 511 als nichtversicherungspflichtiger Selbständiger mit Krankengeldanspruch krankenversichert. Die Krankenversicherungsbeiträge des Klägers wurden auf der Grundlage des Betrages der jeweils maßgeblichen Krankenversicherungspflichtgrenze erhoben. Als Selbständiger mit Krankengeldanspruch zahlte der Kläger bei der DAK einen Beitragssatz, der gegenüber einen der Kasse angehörigen Angestellten, der die Krankenversicherungspflichtgrenze überschritten hat, um 8,7 % höher liegt.

Ab dem 8. Mai 1982 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Er bezog in der Folgezeit von der DAK Krankengeld. Die Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung betrug 1982 monatlich 3.525,– DM. Der tägliche Krankengeldanspruch des Klägers errechnete sich nach der Satzung der Deutschen Angestellten-Krankenkasse auf der Grundlage von 80 % des täglichen Grundlohnes der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Der Krankengeldanspruch belief sich demnach auf täglich 94,– DM (3.525: 30 = 117,50; davon 80 % = 94,– DM) für monatlich jeweils 30 Tage. Die Krankengeldzahlung erfolgte bis einschließlich 4. Oktober 1982.

Vor seiner Arbeitsunfähigkeit entrichtete der Kläger freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten. Zwischen April 1981 und März 1982 waren dies insgesamt neun Beiträge à 450,– DM. Diese Beitragszahlung entsprach rechnerisch einem Arbeitseinkommen von 21.892,– DM.

Am 13. Oktober 1981 beantragte der Kläger die Gewährung medizinischer Leistungen zur Rehabilitation. Die beantragte Maßnahme wurde dem Kläger für die Zeit ab dem 5. Oktober 1982 bewilligt.

Durch Bescheid vom 23. Juni 1983 wurde dem Kläger für die Dauer der Maßnahme Übergangsgeld gewährt. Das Übergangsgeld wurde von der Beklagten auf der Grundlage der in der Zeit vom 1. April 1981 bis 31. März 1982 geleisteten freiwilligen Beiträge bzw. dem Arbeitseinkommen berechnet, dem diese Beitragszahlung entsprach. Unter Zugrundelegung der in §§ 18 Abs. 2, 18 b Angestelltenversicherungsgesetz festgelegten Berechnungsweise erhielt der Kläger danach bis einschließlich 2. November 1982 ein Übergangsgeld in Höhe von täglich 36,49 DM gewährt.

Der dagegen eingelegte Widerspruch, mit dem der Kläger die Auffassung vertrat, die Höhe des Übergangsgeldes richte sich nach der monatlichen Bemessungsgrundlage für das Krankengeld, wurde durch Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 1984 zurückgewiesen.

Auf die am 22. Februar 1984 erhobene Klage hat das Sozialgericht Darmstadt durch Urteil vom 16. Januar 1986 unter Abänderung der ergangenen Bescheide die Beklagte verurteilt, Übergangsgeld nach derjenigen Berechnungsgrundlage zu gewähren, die für das vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme gewährte Krankengeld maßgeblich war. Das Sozialgericht hat die Auffassung vertreten, die Berechnung des Übergangsgeldes richte sich nach § 18 Abs. 4 Angestelltenversicherungsgesetz. Nach der Neufassung dieser Bestimmung komme es nicht mehr darauf an, ob die bisher gewährte Leistung aus dem Arbeitsentgelt errechnet worden sei. Vielmehr sei ganz generell für die Berechnung des Übergangsgeldes nunmehr die Berechnungsgrundlage für das vorangegangene Krankengeld maßgebend, das sich für Versicherte, die – wie der Kläger – keine Arbeitnehmer sind, nach dem Grundlohn und damit letztendlich nach dem Arbeitseinkommen bemesse (§§ 182 Abs. 6, 180 RVO).

Gegen das der Beklagten am 3. Februar 1986 zugestellte Urteil richtet sich die am 20. Februar 1986 eingegangene – vom Sozialgericht zugelassene – Berufung. Die Beklagte hält die Auffassung des Sozialgerichts für unzutreffend. Auch dem zwischenzeitlich ergangenen Urteil des Bundessozialgerichts vom 11. Juni 1986 (1 RA 23/85), das bei freiwillig krankenv...

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