Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallrechtliche Entschädigung der gesundheitlichen Folgen von Mobbing am Arbeitsplatz
Leitsatz (redaktionell)
1. Gesundheitliche Folgen von Mobbing am Arbeitsplatz sind nicht wie eine Berufskrankheit zu entschädigen. Insbesondere gibt es keine Erkenntnisse, dass eine Berufsgruppe bei ihrer Tätigkeit in weitaus höherem Grad als die übrige Bevölkerung Mobbing ausgesetzt ist.
2. Mobbing am Arbeitsplatz erfüllt auch nicht die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls.
Normenkette
SGB VII § 9 Abs. 2, 1 S. 1, § 8 Abs. 1 Sätze 1-2; BKV
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts X-Stadt vom 5. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Entschädigung von psychischen Erkrankungen infolge Mobbings am Arbeitsplatz als Arbeitsunfallfolgen oder Folgen einer Berufskrankheit.
Die xxx geborene Klägerin arbeitete als Schreibkraft von xxx bis gegen Ende des Jahres xxx im XY. in X-Stadt. Im Jahr xxx bemerkte die Klägerin, dass sie seitens anderer Mitarbeiter gemieden wurde, weil über ihre Person schwerwiegende negative Gerüchte in Umlauf gebracht worden waren. Nach Meinung der Klägerin war Urheber dieser Gerüchte ein ehemaliger Kollege. Durch dessen Vermittlung hatte sie xxx eine Wohnung in einem Mietshaus angemietet, das dem Vater dieses Kollegen gehörte. Die Klägerin kündigte dieses Mietverhältnis zum xxx. Nach den Angaben der Klägerin kam es nach ihrem Auszug wegen der Nebenkostenabrechnung zu einem Zerwürfnis zwischen ihr und dem Kollegen. Der Kollege, der sich damals noch wegen einer Fortbildung in Y-Stadt aufhielt, soll ihr gedroht haben, wenn er wieder zurück sei, werde er sie fertigmachen.
Laut einem von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten psychologischen Befund- und Behandlungsbericht des Dipl.-Psych. Dr. QQ. begab sich die Klägerin im Mai xxx in seine psychotherapeutische Behandlung. Sie gab an, sie habe mittlerweile sechs Jahre im XY. X-Stadt als Schreibkraft gearbeitet und immer ein sehr gutes Verhältnis zu ihren Kollegen und Vorgesetzten gehabt. Es gehe ihr zurzeit schlecht, da sie von einem Kollegen gemobbt werde. Dieser verbreite belastende Gerüchte auf der Dienststelle und im privaten Umfeld. Die Klägerin beklagte eine stark reduzierte Stimmung, verminderten Antrieb, Probleme bezüglich der Aufmerksamkeit, der Konzentration sowie der Merkfähigkeit und klagte über eine Vielzahl von körperlichen Symptomen. Dr. QQ. diagnostizierte eine depressive Episode, die er auf die mobbingbedingten Belastungen am Arbeitsplatz zurückführte. Die Klägerin begann bei Dr. QQ. eine verhaltenstherapeutische Behandlung. In der Folgezeit erfuhr die Gesamtsituation der Klägerin keine Besserung. Seitens ihres Arbeitgebers fühlte sich die Klägerin nicht ausreichend unterstützt, eine von ihr geforderte Rehabilitation ihrer Person fand ihres Erachtens nicht statt. Schließlich erstattete die Klägerin im September xxx bei der WW. eine Anzeige wegen “ZZ.„.
Wegen psychischer Störungen wurde der Klägerin sowohl xxx als auch xxx Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Eine weitere Arbeitsunfähigkeit trat zum xx. September xxx auf. Auf Initiative des Arbeitgebers wurde die Klägerin am xx. Oktober xxx von dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen in UU. gutachtlich untersucht. Aufgrund dieser Untersuchung wurden folgende Diagnosen gestellt:
“F43 ICD-10 Belastungsreaktion auf der Grundlage einer Konfliktproblematik am Arbeitsplatz.
F45 ICD-10 Somatisierungsstörungen mit zeitweiligen Angst- und Panikattacken sowie depressiven Zuständen.„
Vom xx. November xxx bis xx. Februar xxx wurde die Klägerin ein zweites Mal stationär in der Psychosomatischen Klinik in OO. behandelt. Die Klinik nannte im Entlassungsbericht als Problembereiche eine Dekompensation im Rahmen der bekannten Mobbing-Erfahrungen. Es wurden unter anderem eine Agora-Phobie mit Panikstörung, eine rezidivierende depressive Störung und eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Die Klägerin bezog danach bis zum xx. Oktober xxx eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und arbeitete ab xx. November xxx wieder in ihrer früheren Dienststelle. Laut ärztlicher Bescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. PP. ergab sich ab Juli xxx wieder eine Mobbing-Situation am Arbeitsplatz, sodass bei der Klägerin ab dem xx. September xxx wieder eine Arbeitsunfähigkeit eintrat.
Mit Schreiben vom xx. August xxx meldete die Klägerin den Sachverhalt der Beklagten. Die Beklagte teilte der Klägerin durch Bescheid vom 15. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2010 mit, wegen Mobbing am Arbeitsplatz könnten keine Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt werden. Es handele sich weder um eine Berufskrankheit nach der Berufskrankheitenliste noch könne eine Entschädigung wie eine Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 SGB VII erfolgen.
Die Klägeri...