Verfahrensgang
SG Darmstadt (Urteil vom 17.03.1992; Aktenzeichen S-3/U - 589/91) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 17. März 1992 wird zurückgewiesen; die Klage gegen den Bescheid vom 22. April 1992 wird abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe von Jagdbeiträgen.
Der Kläger ist seit 1955 Mitpächter des gemeinschaftlichen Jagdbezirks … Laut Nachtrag vom 28. April 1983 zum Jagdpachtvertrag vom 27. Mai 1981 betrug die Gesamtfläche des Jagdbezirks 1108 Hektar, wobei 673 Hektar bejagbare Fläche waren (Auskunft des Landratsamtes vom 13. Juni 1983). Ab 1. April 1991 umfaßt die Gesamtfläche der zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk … gehörenden Grundstücke, auf der laut Jagdpachtvertrag vom 7. Januar 1991 die gesamte Jagdnutzung verpachtet wurde, 1113 Hektar und die bejagbare Fläche 645 Hektar. Nach § 38 Abs. 5 der Satzung der Beklagten in der ab 1. Januar 1989 geltenden Fassung wird für Jagden der Beitrag nach der „Größe der Jagdfläche (Jagdbogen) in Hektar” berechnet.
Durch Beitragsbescheid vom 23. April 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 1991 forderte die Beklagte vom Kläger für das Jahr 1990 einen Beitrag in Höhe von 653,80 DM, wobei sie für die Beitragsberechnung gestützt auf § 38 Abs. 5 ihrer Satzung die Größe des Jagdbezirks von 1108 Hektar zugrunde legte. Sie führte dazu aus, daß hierzu auch die Flächen zählten, auf denen die Jagd ruhe, zumal sich auch auf diesen Teilen des Jagdbezirks Jagdunfälle ereignen könnten. Im übrigen führe eine durchgängige Veranlagung lediglich der bejagbaren Flächen beitragsmäßig zu keinem anderen Ergebnis, da sich bei einer Verringerung der der Beitragsberechnung zugrundezulegenden Flächen der Beitrag pro Hektar Jagdfläche automatisch über den Hebesatz erhöhe.
Dagegen hat der Kläger am 24. Juni 1991 beim Sozialgericht Darmstadt (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, daß die Veranlagung der Beklagten ihrer eigenen Satzung widerspreche. Da es eine gesetzliche Definition des in der Satzung verwendeten Begriffs „Jagdfläche” nicht gebe, sei sein Sinngehalt im Wege der Auslegung zu ermitteln. Daß mit „Jagdfläehe” nicht der Jagdbezirk, im Sinne des § 8 Bundesjagdgesetz (BJG) gemeint sein könne, der auch die bebaute Ortslage, innerstädtische Bereiche, Sportanlagen, Friedhöfe etc. umfasse, ergebe sich schon aus dem Wort selbst. Folglich könnten als Jagdflächen nur die Flächen angesehen werden, auf denen die Jagd nach den gesetzlichen Bestimmungen auch tatsächlich ausgeübt werden dürfe, nicht aber auch sogenannte befriedete Bezirke im Sinne des § 6 BJG, auf welchen die Jagd ruhe. Das Argument der Beklagten, daß sich auch in diesen Teilen des Jagdbezirks Jagdunfälle ereignen können, sei für die Auslegung des Begriffs „Jagdfläche” wenig geeignet und außerdem auch unlogisch, weil es auch völlig außerhalb des Jagdbezirks zu versicherten Jagdunfällen kommen könne. Es sei auch ungerecht, Jagdbezirke, die zu 100 % bejagbar seien, mit solchen gleich zu behandeln, die nur zur Hälfte oder weniger bejagd werden dürften. Auch wenn sich bei einer Beitragsberechnung auf der Grundlage der bejagbaren Fläche am Beitragsaufkommen der Beklagten unter dem Strich nichts ändere, so erfolge die Verteilung der Beitragslast ggf. jedoch sachgerechter und vor allem satzungsgemäß.
Durch Urteil vom 17. März 1992 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Unter „Jagdfläche” im Sinne des § 38 Abs. 5 der Satzung sei die Gesamtfläche des Jagdbezirks zu verstehen. Die Beklagte habe dies dadurch verdeutlicht, daß sie im 3. Nachtrag zur Satzung nach dem Wort „Jagdfläche” den Begriff „Jagdbogen” eingefügt habe. Die Größe der Jagdfläche sei nichts anderes als die Größe der Fläche, auf die sich das versicherte Unternehmen Jagd beziehe. Auch in befriedeten Bezirken im Sinne des § 6 BJG könnten in Ausübung des Jagdrechts im Sinne von § 1 BJG solche Handlungen vorgenommen werden, die ihrer Natur nach „ruhig” seien wie die Hege sowie die Aneignung von verendetem Wild, Fallwild und Abwurfstangen. Da zur versicherten Jagdausübung nicht nur die jagdliche Tätigkeit in dem Jagdrevier als solchem bzw. in dem jagbaren Gebiet gehöre, sei es nur logisch, daß der Begriff „Jagdfläche” die Gesamtfläche meine, auf dem durch Jagdpachtvertrag die gesamte Jagdnutzung überlassen werde und auf die sich das versicherte Unternehmen Jagd erstrecke. Bei dem Beitragsmaßstab „Jagdfläche” im Sinne von „Jagdbezirk” handele sich auch um einen angemessenen Maßstab im Sinne von § 803 Reichsversicherungsordnung (RVO). Die Beklagte sei nicht verpflichtet, von der – meist kleineren – bejagbaren Fläche auszugehen.
Gegen das seinem Prozeßbevollmächtigten am 25. März 1992 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21. April 1992 Berufung eingelegt. Er ist nach wie vor der Ansicht, daß ...