Entscheidungsstichwort (Thema)

Anerkennung als Belegarzt. Medizinisches Versorgungszentrum. Angestellter Arzt. Persönliche Eignung. Einvernehmen. Klagebefugnis. Klageänderung. Vorverfahren. Prozessökonomie

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Medizinisches Versorgungszentrum kann Anspruch auf eine Belegarztanerkennung haben.

2. Die Anerkennung gilt für das Medizinische Versorgungszentrum selbst. Für die persönliche Eignung kommt es allerdings auf die Ärzte an, die für das Medizinische Versorgungszentrum belegärztlich tätig werden sollen.

 

Orientierungssatz

Parallelentscheidung zum Urteil des LSG Darmstadt vom 24.6.2009 - L 4 KA 17/08, das vollständig dokumentiert ist.

 

Normenkette

SGB V § 72 Abs. 1 S. 2, § 121 Abs. 1-2, § 121a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BMV-Ä § 1 Abs. 6, §§ 15, 39 Abs. 1-2, § 40 Abs. 3; EKV-Ä § 1 Abs. 8, §§ 14, 31 Abs. 1-2, § 32 Abs. 3; SGG § 99 Abs. 1-2

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 30. Januar 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2006 aufgehoben hat.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Beklagte verurteilt, die Belegarztanerkennung der Klägerin für den angestellten Arzt Dr. H. für die A. Diakonie-Kliniken, Abteilung Innere Medizin/Kardiologie, zu erteilen.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um eine Belegarztanerkennung der Klägerin für ihren angestellten Arzt Dr. H..

Die Klägerin ist ein in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betriebenes Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) mit Sitz in A-Stadt.

Der 1967 geborene Dr. H., wohnhaft in I-Stadt, I-Straße, ist Facharzt für Innere Medizin mit dem Teilgebiet Kardiologie und ist bei der Klägerin als Arzt in Teilzeit mit 30 Wochenstunden angestellt (Beschluss des Zulassungsausschusses vom 23. März 2006).

Die Mitglieder der Trägergesellschaft der Klägerin sind teilweise selbst als Belegärzte tätig.

Am 13. Juli 2006 beantragte Dr. H. bei der Beklagten die Anerkennung als Belegarzt für die A. Diakonie-Kliniken. (ADK), Abteilung Innere Medizin - Kardiologie mit den Betriebsstätten E-Krankenhaus (A-Stadt, A-Straße) und F-Krankenhaus (A-Stadt, J-Straße). Hierzu legte er einen Belegarztvertrag vom 30. Juni 2006 zwischen ihm und den ADK sowie eine Bescheinigung der ADK vom 28. Juni 2006 vor, wonach 70 Belegbetten in der Abteilung Innere Medizin - Kardiologie (beide Betriebsstätten) der ADK für Dr. H. und die namentlich genannten weiteren Belegärzte der Klägerin zur Verfügung stünden.

Mit Bescheid vom 17. Juli 2006 lehnte die Beklagte den Antrag des Dr. H. ab, weil er als angestellter Arzt eines MVZ kein Vertragsarzt im Sinne des § 121 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) sei.

In dem sich anschließenden Widerspruchsverfahren schlossen sich die hessischen Krankenkassenverbände der Auffassung der Beklagten an, die den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2006 zurückwies.

Gegen den seiner Prozessbevollmächtigten am 13. Dezember 2006 zugestellten Widerspruchsbescheid hat Dr. H. am 27. Dezember 2006 beim Sozialgericht Marburg Klage mit dem Ziel seiner Anerkennung als Belegarzt durch die Beklagte erhoben.

Auf Anregung des Sozialgerichts ist anstelle von Dr. H. das MVZ im Wege der Klageänderung als Klägerin in den Prozess eingetreten mit dem Ziel, ihr die Belegarztanerkennung für den angestellten Arzt Dr. H. zu erteilen. Die Beklagte hat der Klageänderung ausdrücklich zugestimmt. Die neue Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht einen neuen Rahmen-Belegarztvertrag zwischen den ADK und dem MVZ vom 28. Januar 2008 vorgelegt, der sich auf die angestellten Ärzte der Klägerin Dr. C. und Dr. H. und deren belegärztliche Tätigkeit für die Klägerin in der Abteilung Innere Medizin - Kardiologie bei den ADK an beiden Betriebsstätten (E-Krankenhaus und F-Krankenhaus) bezieht. Die Klägerin hat ihren Klageantrag in der mündlichen Verhandlung auf die Erteilung einer Belegarztanerkennung für den angestellten Arzt Dr. H. auf eine Tätigkeit am F-Krankenhaus begrenzt und eine entsprechende Änderung des Belegarztvertrages in Aussicht gestellt.

Mit Urteil vom 30. Januar 2008 hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2006 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin die Belegarztanerkennung für den angestellten Arzt Dr. H. für das F-Krankenhaus in A-Stadt zu erteilen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, sowohl die Klageänderung als auch die geänderte Klage seien zulässig, weil die Beklagte in die Klageänderung eingewilligt und ein Vorverfahren stattgefunden habe.

Die Klägerin habe auch einen Anspruch auf die Belegarztanerkennung für die von ihrem angestellten Arzt Dr. H. im F-Krankenhaus der ADK ausge...

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