Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung des Arbeitslosengeldes unter Berücksichtigung variabler Entgeltbestandteile
Orientierungssatz
1. Der für die Berechnung des Arbeitslosengeldes maßgebliche Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr. Der Bemessungszeitraum erfasst die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen innerhalb des Einjahreszeitraumes.
2. Dabei sind nur diejenigen Entgeltabrechnungszeiträume zugrunde zu legen, die vollständig innerhalb des Bemessungsrahmens liegen und abgerechnet waren. Teilabrechnungszeiträume sind nicht zu berücksichtigen, und zwar auch dann nicht, wenn sie in den Bemessungszeitraum hineinragen.
3. Werden neben festen Bezügen von Lohnabrechnungszeitraum zu Lohnabrechnungszeitraum unterschiedlich hohe Vergütungen gewährt, so liegt eine Abrechnung erst dann vor, wenn auch diese Vergütung errechnet ist. Hierzu zählen u. a. Provisionen vom erzielten Umsatz, Vergütungen für Mehrarbeit, Zuschläge für Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie Erschwerniszulagen.
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 12. August 2008 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander für beide Instanzen keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Es geht in dem Rechtsstreit um die Höhe des Arbeitslosengeldes, dabei insbesondere um die Höhe des Bemessungsentgeltes und dabei um die Frage, ob der letzte Monat des Beschäftigungsverhältnisses (Dezember 2005) bereits abgerechnet war.
Der 1952 geborene Kläger war von 1968 bis zum 31. Dezember 2005 als Personalsachbearbeiter versicherungspflichtig beschäftigt bei C. AG, Werk A-Stadt. Auf der Lohnsteuerkarte des Klägers für das Jahr 2006 war die Steuerklasse 3 eingetragen. Mit am 29. Juni 2005 dem Kläger ausgehändigten Schreiben kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2005 aus betriebsbedingten Gründen. Am 21. November 2005 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos zum 1. Januar 2006 und beantragte Arbeitslosengeld. Im Antragsformular gab er an, dass ein zu berücksichtigendes Kind (geboren 1986) vorhanden sei, für das er Kindergeld erhalte. In der Arbeitsbescheinigung vom 6. Januar 2006 waren folgende Bruttoarbeitsentgelte bestätigt:
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Dezember 2004 |
4.054,75 € |
Januar 2005 |
3.201,07 € |
Februar 2005 |
3.458,95 € |
März 2005 |
4.381,39 € |
April 2005 |
3.586,57 € |
Mai 2005 |
3.788,09 € |
Juni 2005 |
3.874,20 € |
Juli 2005 |
3.615,87 € |
August 2005 |
3.615,87 € |
September 2005 |
4.046,42 € |
Oktober 2005 |
4.550,07 € |
November 2005 |
4.096,60 € |
Zunächst mit Bescheid vom 31. Januar 2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab 28. Januar 2006 (Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen vom 1. bis 27. Januar 2006 liegen vor) in Höhe von 50,13 € unter Berücksichtigung des allgemeinen Leistungssatzes von 60 % (§ 129 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB 3).
Mit Änderungs-Bescheid vom 10. Februar 2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab 28. Januar 2006 für 780 Kalendertage in Höhe von nunmehr 55,98 € täglich unter Berücksichtigung des erhöhten Leistungssatzes von 67 % (§ 129 Nr. 1 SGB 3). Dabei hatte sie im Bemessungsrahmen (1. Januar bis 31. Dezember 2005) die Entgeltabrechnungszeiträume vom 1. Januar 2005 bis zum 30. November 2005 (bei 4 Fehltagen) mit 330 Kalendertagen und einem Entgelt in Höhe von 42.214,10 € berücksichtigt, entsprechend einem täglichen Bemessungsentgelt in Höhe von 127,92 €.
Hiergegen hat der Kläger am 6. März 2008 Widerspruch eingelegt und beanstandet, dass der Monat Dezember 2005 fehle. Dieser Monat sei am 20. Dezember 2005 abgerechnet worden und deshalb in das Bemessungsentgelt einzubeziehen.
Der Kläger hat die Entgeltabrechnung vom 20. Dezember 2005 mit einem Bruttolohn in Höhe von 8.323,30 € beigefügt, sowie einen Kontoauszug, aus dem sich ergibt, dass der Dezemberlohn mit Wert vom 30. Dezember 2005 gutgeschrieben wurde.
Mit am 23. Mai 2006 zur Post gegebenem Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2006 hat die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Eine vollständige Abrechnung des Gehaltsmonats Dezember 2005 sei erst durch eine Rückrechnung von im Dezember 2005 geleisteten Stunden erfolgt. Dies sei von der Arbeitgeberin bestätigt worden. Deshalb habe das Dezembergehalt 2005 nicht gemäß § 131 Abs. 1 SGB 3 in die Berechnung des Bemessungsentgeltes einbezogen werden können.
In den Akten der Beklagten befindet sich noch eine von der Arbeitgeberin nachträglich übersandte Nachberechnung “R Dezember 2005„ über 7.318,15 € brutto (netto 4.035,49 €).
Der Kläger hat am 26. Juni 2006 Klage erhoben mit dem Ziel, dass das ab 28. Januar 2006 gewährte Arbeitslosengeld in Höhe von 60,24 € täglich gewährt wird.
Der Kläger hat vorgetragen, es müsse ein Jahresverdienst in Höhe von 50.537,40 € bei 360 Tagen berücksichtigt werden, woraus sich ein tägliches Bemessungsentgelt von 140,38 € ergebe. Nach Abzu...