Verfahrensgang

SG Frankfurt am Main (Urteil vom 28.09.2000; Aktenzeichen S 13 RA 4504/98)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. September 2000 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der der Rentenberechnung zu Grunde zu legenden Entgeltpunkte für die in Polen zurückgelegten Arbeitszeiten vom 18. Oktober 1954 bis zum 17. November 1966 nach dem Sozialgesetzbuch 6. Buch – SGB 6 –.

Der 1937 geborene Kläger ist im November 1966 aus der Volksrepublik Polen in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen. Er war vom 18. Oktober 1954 bis November 1966 bei dem Unternehmen P. M. P. PW, K. P. P. J-Stadt (K.) zunächst bis zum 31. August 1958 als Maschinenschlosser und dann als Schichtsteiger beschäftigt (Bescheinigung der Allgemeinen Versicherungsanstalt H. vom 18. Februar 1980). Bei dem Unternehmen hat es sich um eines gehandelt, deren Unternehmensgegenstand die Gewinnung, der Transport und die Verfüllung von Kohlegruben mit Sand war. Es ist das Nachfolgewerk der ehemaligen Sandgruben/Sandwiesen (P.), P. (P.) und E. (S.).

Im Verlaufe des Kontenklärungsverfahrens wies die Beigeladene am 26. Februar 1981 unter Bezug auf eine Auskunft des polnischen Trägers der sozialen Sicherheit, der ZUS, darauf hin, dass es sich bei dem Unternehmen für das der Kläger in Polen gearbeitet habe, nicht um einen knappschaftlichen Betrieb gehandelt habe. Sie sei daher nicht zuständig. Durch Bescheid vom 29. Dezember 1981 ordnete die Beklagte die von dem Kläger in Polen zurückgelegten Arbeitszeiten alsdann der Arbeiter- und Angestelltenrentenversicherung (Angestelltenversicherung wegen der Tätigkeit als Steiger) nach § 15 FremdrentengesetzFRG – zu. Sie wiederholte diese Zuordnung durch Bescheide vom 8. Juni 1982 und 3. Februar 1994. Nachdem der Kläger am 1. Oktober 1997 einen Antrag auf Gewährung einer Altersrente bei der Beklagten gestellt hatte, ordnete diese im Bescheid vom 29. Oktober 1997 die strittigen Zeiten der Arbeiter- und Angestelltenrentenversicherung im Bereich I der Anlage 14 zu dem SGB 6 (Energie – und Brennstoffindustrie) zu. Durch Bescheid vom 9. Dezember 1997 bewilligte sie die Altersrente, legte der Rentenberechnung allerdings Entgeltpunkte für den strittigen Zeitraum entsprechend der Zuordnung der polnischen Arbeitszeiten zu dem Bereich IV der Anlage 14 (Baumaterialindustrie) zu Grunde. Zugleich führte die Beklagte in diesem Bescheid aus, dass die Zuordnung im Bescheid vom 29. Oktober 1997 unzutreffend gewesen sei. Es sei beabsichtigt den Bescheid vom 29. Oktober 1997 nach § 45 Sozialgesetzbuch 10. BuchSGB 10 – zurückzunehmen. Es werde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Um Verzögerungen bei der Rentenzahlung zu vermeiden, sei die Rente bereits auf der Grundlage der geänderten Zuordnung berechnet worden. In seinem Widerspruch vom 6. Januar 1998 führte der Kläger aus, dass er Schichtsteiger gewesen sei. Bei Förderschwierigkeiten sei die ganze Mannschaft in die Grube eingefahren und umgekehrt hätten die Bergleute auch in dem Betrieb der Sandgrube ausgeholfen, etwa um die Schienen und Gleisanlagen bei Schnee und Eis einsatzfähig zu halten. Es müsse daher die Zuordnung dieser Zeiten zur knappschaftlichen Versicherung geprüft werden. Zugleich legte er zahlreiche polnische Bescheinigungen vor, unter anderem eine über eine Umschulung im Unternehmen für Versatzgut – Material in der Kohlenindustrie – zur Aufsicht bei Schienenfahrzeugen der Eisenbahn vom 26. Juni 1958. Die Beigeladene führte hierzu aus, dass eine Zuordnung der Zeiten zur knappschaftlichen Versicherung deswegen nicht in Betracht komme, weil das Arbeitsverhältnis nicht vor 1951 begründet worden sei und Angestellte im polnischen Bergbau zu keiner Zeit der Bergbauversicherung angehört hätten. Am 20. Januar 1998 erließ die Beklagte einen Neufeststellungsbescheid wegen einer Änderung im Krankenversicherungsverhältnis des Klägers. Durch Bescheid vom 3. Februar 1998 hob sie den Feststellungsbescheid vom 29. Oktober 1997 mit Wirkung ab dem Rentenbeginn am 1. Januar 1998 nach § 45 SGB 10 auf. Bei dem Unternehmen, in dem der Kläger in Polen beschäftigt gewesen sei, habe es sich um einen selbstständigen Versorgungsbetrieb und nicht um ein Unternehmen der Kohleindustrie gehandelt. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauen berufen, denn bereits auf Grund der Ausführungen im Bescheid vom 9. Dezember 1997 sei ihm die zutreffende Rechtslage bekannt gewesen. Die Rücknahme sei auch innerhalb der Fristen des § 45 SGB 10 erfolgt. Einer Rücknahme stünden keine eventuellen finanziellen Nachteile des Klägers entgegen, denn es hätten sich durch die Änderung der Zuordnung im Bescheid vom 9. Dezember 1997 keine Auswirkungen auf die anfängliche Rentenhöhe ergeben. Durch Widerspruchsbescheid vom 11. November 1998 wies sie den Widerspruch des Klägers zurück.

Dieser hat hiergegen am 11. Dezember 1998 Klage vor dem Sozialgericht Frankf...

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