Entscheidungsstichwort (Thema)
Kurzarbeitergeld. Ausfallstunden. Arbeitszeit. Beförderung von Arbeitskollegen
Leitsatz (amtlich)
Bei Arbeitnehmern, die vor und nach der werktäglichen tariflichen Arbeitszeit von acht Stunden Arbeitskollegen mit firmeneigenen Fahrzeugen befördern und dafür von des Arbeitgeber ein zusätzliche Arbeitsentgelt erhalten, wird diese zusätzliche Tätigkeit bei der Berechnung der Zahl der Ausfallstunden, für die Kurzarbeitergeld zu zahlen ist, nicht berücksichtigt.
Normenkette
AFG Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; AFG Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe § 69
Verfahrensgang
SG Frankfurt am Main (Urteil vom 16.08.1978; Aktenzeichen S-14/Ar - 736/76) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 16. August 1978 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosen zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten Kurzarbeitergeld (Kug) in Höhe vom 1.015,40 DM, anteilige Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 83,83 DM und anteilige Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 292,64 DM zu erstatten.
Die Klägerin, die ein Bauunternehmen mit Wärmeisolierungen betreibt, zeigte am 13. Januar 1975 dem Arbeitsamt F. an, daß sie wegen Arbeitsmangels in der Abteilung Wärmeisolierung die tarifvertragliche und betriebsübliche Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich ab dem 13. Januar 1975 auf 28 Stunden wöchentlich herabsetzte, wobei die verminderte Arbeitszeit sich so verteilte, daß von montags bis donnerstags jeweils sieben Stunden täglich gearbeitet wurde, während freitags die Arbeit ganz entfalle.
Die Kurzarbeit dauerte in diesem Umfang bis zum 30. Juni 1975. Während dieser Zeit zahlte die Klägerin an einzelne Arbeiter für Tage, an denen auf den Baustellen sieben Stunden lang gearbeitet wurde, ein Arbeitsentgelt für insgesamt siebeneinhalb Stunden. Es handelte sich dabei um Arbeiter, die Arbeitskolle in firmeneingenen Fahrzeugen zur Baustelle und wieder zurück zum Betriebsgelände der Klägerin beförderten und die hierfür ein zusätzliche Entgelt in Höhe der Hälfte des Lohnen für eine Tarifstunde erhielten. Die zusätzliche Entlohnung wurde unabhängig von der Fahrtdauer gewährt. Die betreffenden Arbeiter wechselten sich auch, ohne daß insoweit eine feste Absprache mit der Klägerin bestand, von Fall zu Fall untereinander als Fahrer ab; grundsätzlich durfte jeder fahren, der im Besitze eines Führerscheine war.
In den Kug-Abrechnungslisten für die Zeit von 13. Januar 1975 bis zum 30. Juni 1975 hatte die Klägerin auch dann, wenn sie für diese Fahrer montags bis donnerstags eine Entlohnung für insgesamt siebeneinhalb Arbeitsstunden zahlte, angegeben, daß eine volle Ausfallstunde täglich eingetreten sei; für freitags hatte sie die ausgefallene Arbeitszeit mit jeweils Stunden eingetragen.
Mit zwei Bescheiden vom 1. Juli 1975 und einen weiteren Bescheid vom 16. Juli 1975 gewährte die Beklagte der Klägerin zunächst – unter dem Vorbehalt der Rückzahlung – Abschlagszahlungen; mit drei Bescheiden vom 12. September 1975 setzte sie die restlichen Auszahlungsbeträge für die Kug-Abrechnungszeiträume vom 13. Januar 1975 fest. Bei einer am 12. November 1975 von der Beklagten vorgenommenen Überprüfung der Abrechnungsunterlagen wurde beanstandet, da den Zahlungen an die Klägerin auch dann eine volle Ausfallstunde zugrunde gelegt worden war, wenn die Klägerin an ihre zusätzlich als Fahrer eingesetzten Arbeiter eine Tagesentlohnung für siebeneinhalb Arbeitsstunden gezahlt hatte. Mit Bescheid vom 30. Januar 1976 forderte die Beklagte daraufhin unter gleichzeitiger teilweisen Aufhebung der entsprechenden Bewilligungsbescheide einen Betrag von insgesamt 1.391,87 DM an Kug und Sozialversicherungsbeiträgen von der Klägerin zurück. Dabei stützte sich die Beklagte im wesentlichen darauf, die sich durch die Tätigkeit als Kraftfahrer ergebende zusätzliche Arbeitszeit könne bei der Gewährung von Kug keine Berücksichtigung finden, da es sich insoweit um eine Arbeitszeit handele, die über die tariflich zulässige Arbeitszeit hinausgehe.
Den am 26. Februar 1976 eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 1976, an die Klägerin abgesandt am 18. Oktober 1976, als unbegründet zurück, wobei sie erneut im wesentlichen geltend machte, bei den zusätzlich als Fahrer eingesetzten Arbeitern sei im Rahmen der Kug-Gewährung die tarifliche Arbeitszeit von 40 Stunden Wochenstunden an jeweils vier Wochentagen zu Unrecht um eine halbe Ausfallstunde überschritten worden.
Am 15. November 1976 hat die Klägerin durch Einreichen einer Klageschrift bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main Klage erhoben und sich dabei vor allem darauf berufen, es handele sich bei den betreffender Arbeitern um ein einheitliches Arbeitsverhältnis, das neben der Tätigkeit als Bauarbeiter die Tätigkeit als Kraftfahrer mitumfass...